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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz
- Bremen -
Vom 8. Juni 2021
(Brem.GBl. Nr. 69 vom 22.06.2021 S. 512)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
§ 6 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflegeversicherungsgesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 85 - 2161-h-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. an einen Flächentarifvertrag gebunden sind oder die Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte tarifgerecht entlohnen; eine tarifgerechte Entlohnung liegt vor
die Bestimmungen des Landesmindestlohngesetzes bleiben hiervon unberührt."
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 211352
ENDE |