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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz
- Bremen -

Vom 8. Juni 2021
(Brem.GBl. Nr. 69 vom 22.06.2021 S. 512)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

§ 6 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflegeversicherungsgesetz vom 26. März 1996 (Brem.GBl. S. 85 - 2161-h-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. an einen Flächentarifvertrag gebunden sind oder die Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte tarifgerecht entlohnen; eine tarifgerechte Entlohnung liegt vor

  1. bei einer Vergütung in einer Höhe, die einer Vergütung nach einem einschlägigen Flächentarifvertrag oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung entspricht oder
  2. bei Zahlung eines Monatsentgelts in Höhe von mindestens 95 Prozent des Tabellenentgeltes der niedrigsten Stufe der jeweils in Betracht kommenden Entgeltgruppe für Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder;

die Bestimmungen des Landesmindestlohngesetzes bleiben hiervon unberührt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 211352

ENDE