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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes und der Landeshaushaltsordnung
- Bremen -
Vom 13. Juli 2021
(Brem.GBl. Nr. 91 vom 27.07.2021 S. 604)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zwischen den Angaben zu § 122 und § 123 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 7 Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen | "Unterabschnitt 7 Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, Rechnungsprüfungsamt Bremerhaven" |
b) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 123 Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen | " § 123 Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, Beamtinnen und Beamte des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven" |
2. Die Angabe zwischen § 122 und § 123 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 7 Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen | "Unterabschnitt 7 Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, Rechnungsprüfungsamt Bremerhaven" |
3. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bremen" die Wörter ", Beamtinnen und Beamte des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven gilt dieses Gesetz, soweit in der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist."
Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143), die zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 49 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit Beamtinnen und Beamte einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion gemäß § 5 des Bremischen Beamtengesetzes in ihrem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben haben, ist mit Zustimmung des Senats eine rückwirkende Einweisung in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle zum ersten Tag nach Ablauf der Probezeit vorzunehmen."
2. § 118 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, ernannt und abberufen."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 211635
ENDE |