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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 18. Oktober 2022
(Brem. GBl. Nr. 119 vom 07.11.2022 S. 728)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
BremBBVAnpG 2022 - Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2022

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

§ 80 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17-2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Zu Aufwendungen, die für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12.000 Euro übersteigt."Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
  1. die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte,
  2. die nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartner oder
  3. die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten.

Einer oder einem Angehörigen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer oder seiner nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12.000 Euro übersteigt."

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für Beamtinnen und Beamte 50 vom Hundert und erhöht sich für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um 5 vom Hundert, jedoch höchstens auf 70 vom Hundert. Für Versorgungsberechtigte nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich der nach den Sätzen 1 und 2 zustehende Bemessungssatz um 10 vom Hundert. Für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld erhöht sich der Bemessungssatz um weitere 5 vom Hundert."(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt
  1. für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
    1. 50 vom Hundert,
    2. 70 vom Hundert, soweit zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind,
  2. für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Witwen, Witwer und Waisen,
    1. 60 vom Hundert,
    2. 65 vom Hundert, soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig ist,
    3. 70 vom Hundert, soweit zwei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind,
    4. 75 vom Hundert, soweit drei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind oder
    5. 80 vom Hundert, soweit vier oder mehr Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind,

3. für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters 70 vom Hundert,

  1. für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers
    1. 65 vom Hundert,
    2. 70 vom Hundert, soweit ein Kind neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig ist,
    3. 75 vom Hundert, soweit zwei Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,
    4. 80 vom Hundert, soweit drei oder mehr Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,
  2. für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
    1. 70 vom Hundert, auch sofern ein Kind nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig ist,
    2. 75 vom Hundert, soweit zwei Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind,
    3. 80 vom Hundert, soweit drei Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3berücksichtigungsfähig sind oder
    4. 85 vom Hundert, soweit vier Kinder oder mehr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind,

6. für berücksichtigungsfähige Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert."

3. Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9."

4. In Absatz 9 Nummer 1 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

altneu
b) bei Aufwendungen des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen,"b) bei Aufwendungen der nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen,"

Artikel 3
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Dezember 2022 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 Buchstabe b, bb und Nummer 8 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.

ID 222308

ENDE