Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
- Bremen -

Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 154 vom 19.12.2022 S. 967)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17-2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728, 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 133 Übergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit oder die Verkürzung der Probezeit nach den Sätzen 4 und 5 obliegt der Stelle, die über die Ernennung entscheidet."

b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit ein anderes nicht unter Absatz 2 fallendes Amt übertragen oder wird mit ihr oder ihm ein Dienst- oder Amtsverhältnis begründet, so endet die Probezeit mit dem Tage der Übertragung des anderen Amtes."

3. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu bewerten. Bei Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Verkürzung der Probezeit ist eine Bewertung ausreichend."(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit und zur Feststellung der Bewährung vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Bei der Verkürzung der Probezeit ist eine Beurteilung ausreichend."

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Absätze 2 und 3" durch die Wörter "der Absätze 2 bis 4" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeiten sowie Beurlaubungen nach §§ 62, 62a und 62b sind bei der Wartezeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses für eine Beförderung zu berücksichtigen. Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 bleibt davon unberührt."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.

5. § 35 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann die Beamtin oder der Beamte jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden."Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden."

6. § 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.

(2) Die zum Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert, unentgeltlich.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung treffen. Soweit es das Amt erfordert oder es für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint, können in den Bestimmungen nach Satz 1 auch Regelungen über das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten getroffen werden. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale, wie zum Beispiel Haar- und Barttracht oder andere Körpermodifikationen wie zum Beispiel Tätowierungen, Piercings, Brandings oder Ohrtunnel im sichtbaren Bereich des Körpers bei Tragen der Dienstkleidung.

" § 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist; sie erhalten diese Bekleidung und Ausrüstung unentgeltlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung treffen.

(2) Die Senatorin für Justiz und Verfassung wird für den Bereich der Fachrichtung Justiz und der Senator für Inneres für den Bereich der Fachrichtungen Polizei und Feuerwehr ermächtigt, Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln."

7. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung, und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstlichen Beurteilung treten.

(2) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung und das Verfahren, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei können auch Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen und Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen werden. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

"(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung festlegen, dass die Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden (Regelbeurteilung). Beamtinnen und Beamte in der Probezeit erhalten eine Probezeitbeurteilung gemäß § 19 Absatz 3.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Entwicklung enthalten. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstliche Beurteilung treten."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Nähere, insbesondere die Bestandteile der Beurteilung, das Verfahren sowie die Gewichtung von Einzelmerkmalen regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei kann auch ein Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen werden. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

09678. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

"(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf in der Regel im Durchschnitt 40 Stunden innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten nicht überschreiten.

(2) Von dem Bezugszeitraum nach Absatz 1 kann aus Gründen der Kontinuität der Dienste oder aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen abgewichen werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen, einschließlich Pausen und Ruhezeiten, regelt der Senat durch Rechtsverordnung."(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, der Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst, den Bezugszeiträumen, zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit, der Verteilung der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, zu alternativen Arbeitszeitmodellen und Möglichkeiten des ortsflexiblen Arbeitens sowie Ausnahmen und ergänzende Regelungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, des Justiz- und Polizeivollzugsdienstes sowie Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten regelt der Senat durch Rechtsverordnung."

9. Nach § 132 wird folgender § 133 angefügt:

" § 133 Übergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen

Die Vorgaben des § 59 Absatz 1 und 2 sind spätestens zum 1. Januar 2025 in einer Rechtsverordnung gemäß § 59 Absatz 3 umzusetzen. Für Beurteilungen, die bis zu dem Erlass einer Rechtverordnung nach § 59 Absatz 3 zu erstellen sind, ist § 59 in der bis zum 19. Dezember 2022 geltenden Fassung maßgeblich."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222711

ENDE