Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremisches Personalvertretungsgesetzes
- Bremen -

Vom 11. Dezember 2024

(Brem.GBl. Nr. 150 vom 19.12.2024 S. 113)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bremische Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 607; berichtigt S. 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 39 Abs. 7 und 8" durch die Angabe " § 39 Abs. 8 und 9" ersetzt.

2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Vertrauensperson der schwer behinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Frauenbeauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen."(2) Die Schwerbehindertenvertretung und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben das Recht, an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilzunehmen."

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Ehrenamt, Schutz vor Benachteiligung, Dienstbefreiung und Freistellung" § 39 Ehrenamt, Schutz vor Benachteiligung, Dienstbefreiung, Unfallfürsorge und Freistellung"

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden."

c) Die bisherigen Absätze 7, 8 und 9 werden die Absätze 8, 9 und 10.

4. § 41 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Darüber hinaus kann der Personalrat jederzeit Teilversammlungen durchführen, wenn von der Tagesordnung nur ein bestimmter Personenkreis betroffen wird."(3) Für Reisen von Mitgliedern der Personalräte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gezahlt. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen auf Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, gelten die Bestimmungen über die Erstattungen von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen für Beamtinnen und Beamte entsprechend."

5. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Mitglieder des Personalrates dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden."(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt § 127 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Für die Übernahme und Weiterbeschäftigung von Auszubildenden, die Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, gilt § 127 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

6. In § 57 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "das gleiche gilt für die Anrufung des Gesamtpersonalrates" die Wörter "und für die Anrufung der Einigungsstelle" eingefügt.

7. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

8. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Angelegenheiten der Beamten" gestrichen.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anrufung der Schlichtungsstelle bedarf es nicht in den Fällen der Nichteinigung innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven, der Senatskanzlei, des Senators für Finanzen, dem Rechenzentrum der bremischen Verwaltung, den senatorischen Dienststellen, dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft."Der Anrufung der Schlichtungsstelle bedarf es nicht in den Fällen der Nichteinigung innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven, der Senatskanzlei, den senatorischen Dienststellen, dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und der Bürgerschaftskanzlei."

9. § 60 Absatz 2 Satz 2

Im Bereich der Stadtverwaltung Bremerhaven müssen die vom Dienstherrn benannten Beisitzer Mitglieder des Magistrats sein.

wird aufgehoben.

10. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Angelegenheiten der Beamten" gestrichen.

11. § 73a

§ 73a Übergangsregelung

Freigestellte Personalratsmitglieder in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 299 oder 501 bis 600 Bediensteten, deren Freistellung auf einem Beschluss des Personalrates nach § 39 Abs. 7 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung beruht, bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats freigestellt.

wird aufgehoben.

12. § 73b

§ 73b Übergangsvorschrift für am 2. November 2007 bestehende oder nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz in der bis 2. November 2007 geltenden Fassung neu gewählte Personalräte

(1) Die Amtszeit der am 2. November 2007 bestehenden oder nach Absatz 2 neu gewählten Personalräte bleibt unberührt. Für ihre Geschäftsführung gilt das Bremische Personalvertretungsgesetz in der ab 3. November 2007 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Rechtsstellung der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Vorstand bleibt unberührt. Sie vertreten gemeinsam die neue Gruppe der Arbeitnehmer im Vorstand.
  2. In Angelegenheiten, die lediglich die Gruppe der Arbeitnehmer betreffen, beschließen in den Fällen des § 35 Abs. 2 die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat gemeinsam.
  3. Für Anträge auf Aussetzung eines Beschlusses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 wegen der Erachtung einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Gruppe der Arbeitnehmer ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat erforderlich.

(2) Für die Durchführung von Wahlen, für die der Wahlvorstand vor dem 3. November 2007 bestellt wurde, ist das Bremische Personalvertretungsgesetz in der bis 2. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

wird aufgehoben.

13. § 73c

§ 73c Übergangsregelung für Jugendvertreter und Ausbildungspersonalräte

(1) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Jugendvertretungen bleibt unberührt. Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Jugendvertreter nehmen ihr Amt bis zur Neuwahl von Jugend- und Auszubildendenvertretern war, dabei ist § 22 in der bis zum Ablauf des 22. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Ausbildungspersonalräte bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In § 43 Absatz 2 des Bremischen Richtergesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) wird die Angabe " § 39 Absatz 8" durch die Angabe " § 39 Absatz 9" ersetzt.

(2) In § 15 Absatz 4 Satz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 450) geändert worden ist, wird die Angabe " § 39 Absatz 8" durch die Angabe " § 39 Absatz 9" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (20.12.2024) in Kraft.

ID: 243082


ENDE

...

X