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Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik
- Hessen -
Vom 16. September 2019
(GVBl Nr. 18 vom 20.09.2019 S. 246)
Gl.-Nr. 34-78
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
öffentlicher Stellen nach § 2,
Websites nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sind auch solche, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten. Satz 1 gilt
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in
§ 2 Öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen sind
des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Träger öffentlicher Gewalt,
§ 3 Barrierefreiheit, Anzuwendende Standards
(1) Die Angebote nach § 1 Abs. 1 sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 wird vermutet, wenn die Angebote der Informationstechnik
Soweit Teile von Angeboten der Informationstechnik nicht von harmonisierten Normen erfasst sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.
(3) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-Angebotes öffentlicher Stellen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a sind gemäß Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Die Anforderungen und Bedingungen nach Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
(5) öffentliche Stellen können im Einzelfall von einer barrierefreien Gestaltung absehen, wenn die Einhaltung der Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
§ 4 Erklärung zur Barrierefreiheit
(1) Die öffentlichen Stellen haben nach Maßgabe der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält insbesondere
(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihnen aufgrund der Erklärung nach Abs. 1 übermittelt werden, zu antworten.
§ 5 Durchsetzungs- und Überwachungsstelle
(1) Bei dem Regierungspräsidium Gießen wird eine Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Barrierefreie Informationstechnik (Durchsetzungs- und Überwachungsstelle) eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle sind insbesondere
(3) Das für die Gesellschaftliche Teilhabe und das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle.
§ 6 Durchsetzungsverfahren
(1) Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 innerhalb von sechs Wochen unbeantwortet, prüft die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle auf Antrag der Nutzerin oder des Nutzers, ob gegenüber der zuständigen öffentlichen Stelle Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Stellt die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Verstöße gegen die Bestimmungen zur Barrierefreiheit fest, kann sie die zuständige öffentliche Stelle auffordern, hierzu Stellung zu nehmen und Maßnahmen anregen, die zur Beseitigung der Mängel beitragen können.
(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die zur Erfüllung ihrer sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 ergebenden Pflichten notwendig sind.
§ 7 Übergangsvorschriften
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik vom 18. September 2007 (GVBl. I S. 597), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2012 (GVBl. S. 421), wird aufgehoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
___________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327S. 1).
ID 191849
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