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Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von Regelungen der Hessischen Arbeitszeitverordnung und der Hessischen Urlaubsverordnung
- Hessen -
Vom 29. Juni 2020
(GVBl. Nr. 37 vom 02.07.2020 S. 454 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 324-53
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 1 und des § 70 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), verordnet die Landesregierung:
(1) § la Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 bis 3 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 1 S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, soweit und solange diese bis zum 31. Dezember 2020 aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Freistellung vom Dienst unmittelbar vor Beendigung ihres Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen haben. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit dem Tag vor Beginn des Ruhestands oder mit dem letzten Tag, für den eine Freistellung nicht in Anspruch genommen wurde. Er wird jeweils mit Beginn des Ruhestands fällig.
(2) Bis zum 31. Dezember 2020 kann die oberste Dienstbehörde Abweichungen von den Regelungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Hessischen Arbeitszeitverordnung zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie es erfordern.
(1) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), verfällt Urlaub aus dem Jahr 2019, der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht gewährt werden konnte, mit Ablauf des 31. März 2021.
(2) Soweit Urlaub aus den Jahren 2019 und 2020 vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Absprache mit der oder dem Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht genommen wurde, wird er abgegolten, wenn das Beamtenverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet. § 9 Abs. 4 Satz 4 und 5 der Hessischen Urlaubsverordnung gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2020 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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