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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz
zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2006 S. 713)


Artikel 1 1

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ziel dieses Gesetzes ist der gleiche Zugang von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern. "Ziel des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landesverwaltung, die Kanzlei des Hessischen Landtages, den Hessischen Datenschutzbeauftragten sowie den Hessischen Rechnungshof und die Gerichte des Landes, für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die kommunalen Zweckverbände, den Landeswohlfahrtsverband Hessen und den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, für die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe. Es gilt auch für den Hessischen Rundfunk. "(1) Dieses Gesetz gilt für
  1. die Landesverwaltung,
  2. die Kanzlei des Hessischen Landtages,
  3. den Hessischen Datenschutzbeauftragten,
  4. den Hessischen Rechnungshof,
  5. die Gerichte des Landes,
  6. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  7. die kommunalen Zweckverbände,
  8. den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
  9. den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main,
  10. die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe und
  11. den Hessischen Rundfunk."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Universitätsklinikum" die Worte "in öffentlicher Trägerschaft" eingefügt.

bb) Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. für die in § 91 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Dienststellen des Schuldienstes die Staatlichen Schulämter. "5. für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene die Staatlichen Schulämter und für die Studienseminare das Amt für Lehrerbildung."

c) Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende."Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende." 

d) In Abs. 7 wird das Wort "tarifliche" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 "(1) Die Dienststellen haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigten haben können, die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als Leitprinzip zugrunde zu legen."

b) Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden Abs. 2 bis 4.

c) In Abs. 2 wird die Angabe "14" durch "13" ersetzt.

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vergütungsgruppe" ein Komma sowie das Wort "Entgeltgruppe" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "Lohngruppe" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Vergütungsgruppe" die Worte "und jede Entgeltgruppe" eingefügt.

4. § 3a

§ 3a Experimentierklausel

(1) Um die strukturelle Chancengleichheit von Frauen und Männern in Konzepten und konkreten Maßnahmen weiterzuentwickeln, können an die Stelle von Frauenförderplänen neue Modelle der Verwaltungssteuerung oder Personalentwicklung treten, soweit sie geeignet sind, die Ziele und Grundsätze des Gesetzes zu verwirklichen. Bei den Modellvorhaben sind verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellung und Beförderung zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu treffen. § 7 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Die neuen Modelle sollen insbesondere folgende Handlungsschwerpunkte berücksichtigen:

  1. Potenzialerkennung und -förderung,
  2. Personalauswahlkriterien,
  3. Veränderung des Beurteilungswesens unter Anerkennung der Unterschiede in den Erwerbsbiografien von Frauen und Männern,
  4. Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen,
  5. Übernahme von qualifizierenden Aufgaben, wie Leitungen von Arbeitsgruppen und Stellvertretungsfunktionen,
  6. Erprobung von Teilzeitbeschäftigung in Führungsfunktionen,
  7. familienfreundliche Rotationsmöglichkeiten,
  8. Verbesserung der Integration bei Rückkehr aus Beurlaubungen nach § 12 Abs. 2,
  9. Einflussnahme auf die Führungskultur zugunsten der Chancengleichheit von Frauen und Männern.

(2) Soweit von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden soll, ist die Frauenbeauftragte an der Erstellung und Umsetzung der Konzepte und konkreten Maßnahmen umfassend zu beteiligen.

(3) In der Landesverwaltung ist die beabsichtigte Aussetzung der Frauenförderpläne nach Abs. 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Umsetzung unter Vorlage des Konzepts vom zuständigen Ministerium dem für Frauenpolitik zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann innerhalb eines Monats der Aussetzung mit aufschiebender Wirkung widersprechen, wenn nicht zu erwarten ist, dass mit dem Konzept die Ziele und Grundsätze des Gesetzes erreicht werden. Kommt Einvernehmen zwischen den Ministerien nicht zustande, entscheidet die Landesregierung.

(4) Das für Frauenpolitik zuständige Ministerium begleitet die Durchführung der Modellvorhaben und wertet sie aus.

(5) § 4, § 6 Abs. 2 bis 7, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 18 und § 19 gelten entsprechend. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Gesetzes unberührt.

wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, " 1. die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Entgeltgruppen,"

b) Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Personalstellen, getrennt nach Geschlecht, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, "2. die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Personalstellen getrennt nach Geschlecht, Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Entgeltgruppen,"

c) Es werden die Abs. 8 bis 12 angefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen" durch die Worte "Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über die Handlungsschwerpunkte (§ 5 Abs. 8) und sonstige Maßnahmen der Förderung (§§ 7 bis 13) aufgrund von Frauenförderplänen" ersetzt.

b) Abs. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle vier Jahre, erstmals vier Jahre und neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über sonstige Maßnahmen auf Grund von Frauenförderplänen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. "(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle drei Jahre, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010, über die Entwicklung des Frauenanteils an den Beschäftigten sowie über die Handlungsschwerpunkte (§ 5 Abs. 8) und sonstige Maßnahmen der Förderung (§§ 7 bis 13) aufgrund von Frauenförderplänen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 1."

7. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalstellen grundsätzlich in den Dienststellen sowie öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen der zu besetzenden Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes zu orientieren und den Hinweis zu enthalten, daß Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind. " (1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu besetzende Personalstellen grundsätzlich auszuschreiben. Art und Inhalt der Ausschreibung haben sich ausschließlich an den Anforderungen der zu besetzenden Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes zu orientieren. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gleichberechtigung" durch das Wort "Chancengleichheit" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Ministerien" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und beim Landespersonalamt" gestrichen.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fortbildung" durch das Wort "Personalentwicklung" ersetzt.

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 "(1) Die Dienststellen haben bei Maßnahmen zur Personalentwicklung die Chancengleichheit von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Leitprinzipien zugrunde zu legen. Dieses gilt insbesondere für Fortbildungsmaßnahmen, für die dauernde oder zeitlich befristete Übertragung anderer Aufgaben und Funktionen, für die Abordnung zu anderen Dienststellen (Rotation) und für sonstige Maßnahmen, die auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten vorbereiten."

c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) In Maßnahmen zur Fortbildung, die das Organisations- und Personalwesen behandeln, sind Unterrichtseinheiten zu diesem Gesetz vorzusehen. "(2) In Maßnahmen zur Fortbildung, die sich an Verantwortliche für Personalentwicklung, Personalverwaltung sowie für Organisations- und Leitungsaufgaben richten, sind die Leitprinzipien zur Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu behandeln."

d) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

e) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Fortbildungsmaßnahmen, ausgenommen solche nach Abs. 2, sollen so angeboten werden, daß die Hälfte der Plätze mit Frauen besetzt werden kann. " (5) Personalentwicklungsmaßnahmen, die sich an eine Mehrzahl von Beschäftigten richten, sollen so angeboten werden, dass die Hälfte der Plätze mit Frauen besetzt werden kann."

10. Im Zweiten Abschnitt wird nach § 11 der bisherige § 14 als neuer § 12 eingefügt.

11. Die Überschrift des Dritter Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Arbeitszeit "Vereinbarkeit von Beruf und Familie".

12. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Familiengerechte Arbeitszeit und Beurlaubung "Arbeitsbedingungen, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung"

b) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Dienststellen sollen verstärkt Arbeitszeiten anbieten, die den Bedürfnissen der Beschäftigten Rechnung tragen, die Familienpflichten wahrnehmen. "Die Dienststellen sollen Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anbieten, die den Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

c) Nach Abs. 3 wird der Abs. 4 eingefügt.

d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 5 und 6.

e) Im neuen Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Dienststelle soll durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern."

13. Die bisherigen §§ 13 und 15

§ 13 Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Sie werden bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben steht der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht entgegen.

§ 15 (aufgehoben)

werden aufgehoben.

14. Die bisherigen §§ 16 bis 20 werden §§ 14 bis 18 .

15. In § 14 Abs. 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Bewerberin aus dem Wissenschaftsbereich zu besetzen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen kann."

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei seiner Umsetzung. "Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze."

b) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "16" durch "14" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe "16" durch "14" ersetzt.

d) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die Frauenbeauftragte kann sich unmittelbar an die Dienststellenleitung und auf dem Dienstweg an die oberste Dienstbehörde und das für Frauenpolitik zuständige Ministerium wenden. Dies gilt nicht in den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen, beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und bei den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. "(7) Die Frauenbeauftragte kann sich unmittelbar an die Dienststellenleitung wenden. Sie kann sich auf dem Dienstweg an die oberste Dienstbehörde und an das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium wenden. Satz 2 gilt nicht in den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden, beim Landeswohlfahrtsverband Hessen, beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, beim Hessischen Rundfunk und bei den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen."

e) In Abs. 8 wird das Wort "Frauenpolitik" durch die Worte "das Hessische Gleichberechtigungsgesetz" ersetzt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "16" durch "14" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "18" durch "16" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"In den Hochschulen sind bei der Entlastung der Frauenbeauftragten die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), entsprechend zu berücksichtigen."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "auch" durch das Wort "insbesondere" ersetzt.

bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "19" durch "17" ersetzt.

18. § 21

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Frauenförderpläne sind innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen. § 10 Abs. 5 gilt insoweit nicht.

(2) Die Frauenbeauftragten sind erstmals bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Soweit bereits Frauenbeauftragte bestellt sind, gilt dies als Bestellung im Sinne von § 16 Abs. 1, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerrufen wird. Der Widerruf nach Satz 2 ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 zulässig.

wird aufgehoben.

19. Die bisherigen §§ 21a bis 25 werden §§ 19 bis 23 .

20. In der Überschrift zu § 21 und in § 21 wird jeweils das Wort "Schwerbehinderten" durch die Worte "schwerbehinderten Beschäftigten" ersetzt.

21. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Inkrafttreten "Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Es tritt dreizehn Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. "Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft."

Artikel 2

(1) In § 5 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374)2) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), wird die Angabe " § 19 Abs. 2" durch die Angabe " § 17 Abs. 2" ersetzt.

(2) In § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird die Angabe " § 12 Abs. 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 3

Die für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerin oder der für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 320-134

2) Ändert GVBl. II 70-205

3) Ändert GVBl. II 326-9