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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Beamtenversorgung und der
Besoldung sowie zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Vom 6. Juni 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 12.06.2007 S. 302; 25.11.2010 S. 410; 27.09.2012 S. 290; 27.05.2013 S. 218; 20.11.2013 S. 578)




Artikel 1 1
Hessisches Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze
für Versorgungsberechtigte

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Erschwerniszulagen

Die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass

  1. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando 300 Euro beträgt,
  2. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 für Beamtinnen und Beamte des Landes als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler 260 Euro beträgt,
  3. auf die Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, die Aufgaben der Observation wahrnehmen,
    1. § 5 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet und
    2. § 4 Abs. 2 und § 4a entsprechend anzuwenden sind,
  4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine Zulage in Höhe von 11,00 Euro erhalten
    1. für jede dienstlich veranlasste Teilnahme an einer Leichenschau oder Leichenöffnung nach § 87 der Strafprozessordnung oder
    2. bei erfolgten Verrichtungen an einer Leiche oder an Leichenteilen zur Identifizierung der Person des Toten oder zur Feststellung der Todesursache oder
    3. bei der Entnahme von beweiserheblichen Vergleichsmaterialien von einer Leiche oder von Leichenteilen.

Nr. 4 Buchst. a gilt auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Protokollführerinnen und Protokollführer. Erfolgt in den Fällen der Nr. 4 Buchst. b und c die Bearbeitung von mehreren Leichensachen in unmittelbarem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang, insbesondere am selben Tatort, besteht nur einmaliger Anspruch auf die Zulage. Die Zulage ist monatlich nachträglich zu beantragen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

§ 5 (aufgehoben)

Artikel 2 2
Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung

§ 1 Weitergeltung von Obergrenzen für Beförderungsämter

Die in Art. 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) genannten Rechtsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erlassen werden, weiter anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. Juli 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten (einschließlich der arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes, sobald sie mehr als fünfzig vom Hundert ihrer Gesamteinkünfte vom Träger ihrer Dienststelle beziehen) und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. "Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Je eine Gruppe bilden
  1. die Beamten,
  2. die Angestellten,
  3. die Arbeiter.
 "Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 [Angestellte]

Angestellte im Sinne dieses Gesetzes (einschließlich der arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes, sobald sie mehr als fünfzig vom Hundert ihrer Gesamteinkünfte vom Träger ihrer Dienststelle beziehen) sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte eingestellt sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung für einen Angestelltenberuf befinden.

" § 5

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte, Arbeiter oder Arbeitnehmer eingestellt sind. Als Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes, sobald sie mehr als fünfzig vom Hundert ihrer Gesamteinkünfte vom Träger ihrer Dienststelle beziehen, sowie Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden." 

3. § 6

§ 6

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter eingestellt sind, einschließlich der Personen, die in der Berufsausbildung für dieses Beschäftigungsverhältnis stehen.

wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4

(4) Ein Personalrat, für den nach § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

wird aufgehoben.

b) Abs. 5 und 6 werden Abs. 4 und 5.

5. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige anderer Gruppen wählen. In diesem Falle gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder. "(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder."

6. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

wird aufgehoben.

8. In § 50 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 5" durch die Angabe " § 13 Abs. 4" ersetzt.

9. In § 51 Abs. 1 werden die Angabe " § 37 Abs. 2" und das anschließende Komma gestrichen.

10. In § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort "Schwerbehinderter" durch die Worte "schwerbehinderter Beschäftigter" ersetzt.

11. In § 77 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

12. § 79 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Buchst. c wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" und das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

13. § 97 Abs. 4 wird angefügt.

14. In § 100 Abs. 1 wird das Wort "Beschäftigte" durch das Wort "Mitglieder ersetzt.

15. In § 104 Abs. 2 wird die Angabe " § 97 Abs. 3" durch die Angabe " § 97 Abs. 4" ersetzt.

16. In § 106 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

Artikel 4 4
Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (GVBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe " §§ 3 bis 6" durch die Angabe " §§ 3 bis 5" ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben.

3. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Worte "Angestellte, Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Worte "Angestellte, Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" und die Worte "wissenschaftliche Beschäftigte" durch die Worte "wissenschaftliche Mitglieder" ersetzt.

4. In § 25a Abs. 6 Satz 4 werden die Worte "Angestellte, Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

Artikel 5
Zuständigkeitsvorbehalt

Die Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz durch Art. 4 lässt die Befugnis der Landesregierung, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten Art. 3 und 4 am 1. Oktober 2007 in Kraft.

1) GVBl. II 320-179

2) GVBl. 1I 323-142

3) Ändert GVBl. II 326-9