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Regelwerk

Änderungstext

HessBGG - Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
*

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 729)



Artikel 1

Das Hessische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3 die folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Sicherung der Teilhabe

§ 8b Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen"

2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert wird."

3. In Abschnitt 3 werden vor § 9 als §§ 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Sicherung der Teilhabe

(1) Das Land hat bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen und -maßnahmen die Ziele des Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das für das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium entwickelt Fachkonzepte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere zur

  1. Verbesserung der Beratungs- und Versorgungsstruktur,
  2. Unterstützung der Hilfen auch im Rahmen des Persönlichen Budgets im Sinne des § 17 Abs. 2 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), mit dem Ziel, die Hilfen personenzentriert auszurichten, und
  3. Unterstützung des Bürgerengagements.

§ 8b Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen

Das Land unterstützt die Arbeit der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen und wirkt darauf hin, dass deren Rolle ausgebaut und gefestigt wird."

4. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Im Rahmen dieser Prüfung stellen die kommunalen Gebietskörperschaften einen Plan zur Umsetzung der Ziele nach § 1 auf, soweit sie nicht die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes beschlossen haben. Der Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 3 Abs. 2 ersetzt die Aufstellung eines Plans."

5. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten" gestrichen, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Worte "soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. " angefügt.

6. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder" gestrichen.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Blinde" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort " sehbehinderte" die Worte "und taubblinde" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "blinden" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "sehbehinderten" die Worte "und taubblinden" eingefügt.

8. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort "ihre" die Worte "Intranet- und" eingefügt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird vor dem Wort "Wiederberufung" das Wort "Die" eingefügt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt sie bis zur Neuberufung einer beauftragten Person im Amt. "

cc) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Amt" die Worte "aus einem anderen Grund" eingefügt.

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus berichtet das für das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ressort über das Ergebnis der den kommunalen Gebietskörperschaften nach § 9 Abs. 2 ob liegenden Prüfung."

10. In § 19 Satz 2 wird die Zahl "2009" durch "2014" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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*) Ändert GVBl. II 74-13