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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik * 1

Vom 14. November 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 27.11.2012 S. 421)


Aufgrund des § 14 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 729), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik vom 18. September 2007 (GVBl. I S. 597) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:

2. Intranetauftritte und -angebote und"

c) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "(Teil 1) zu den §§ 3 und 4 Abs. 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654)" wird durch "1 zu den §§ 3 und 4 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird nach dem Wort "berücksichtigen" das Wort "sollen" eingefügt.

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-Angebotes nach § 1 Abs. 1 sind gemäß der Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise zur Navigation sowie
  3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Die Anforderungen und Bedingungen nach Abs. 1 bleiben unberührt."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

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 (2) Soweit die Herstellung der Barrierefreiheit aus finanziellen, verwaltungsorganisatorischen oder technischen Gründen unverhältnismäßig ist, kann von einem barrierefreien Angebot abgesehen werden."(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind nur zulässig, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten zu erreichen ist und eine andere Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt."

3. § 3

§ 3 Folgenabschätzung

Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 4 wird § 3 und in Satz 2 wird die Angabe "2012" durch "2020" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert FFN 34-63

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.12.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.