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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz *
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 30 vom 23.12.2013 S. 689)



Aufgrund des

  1. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207),
  2. § 42 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches,
  3. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), verordnet die Landesregierung, im Falle der Nr. 1 nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe,
  4. § 49 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

verordnet der Sozialminister:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 22. Oktober 2007 (GVBl. I S. 694), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgender Teil eingefügt:

Erster Teil
Landesförderung der Kindertagesbetreuung

§ 1 Landesförderung für Tageseinrichtungen

(1) Die Landesförderung für Tageseinrichtungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag des Trägers der Tageseinrichtung. Der Antrag ist jährlich je Tageseinrichtung bis zum 1. Juni bei der zuständigen Behörde zu stellen. Mit dem Antrag kann eine Abschlagszahlung für das folgende Kalenderjahr beantragt werden.

(2) Die zuständige Behörde setzt den Betrag der Zuwendung fest. Sie kann eine Abschlagszahlung für das folgende Kalenderjahr in Höhe von 50 Prozent des festgesetzten Zuwendungsbetrages gewähren.

(3) Der festgesetzte Betrag wird abzüglich einer gewährten Abschlagszahlung bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt. Der Abschlag wird bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.

(4) Im Falle eines Trägerwechsels im laufenden Kalenderjahr leitet der Träger, der den Antrag gestellt hat, die Zuwendung anteilig in Höhe von einem Zwölftel für jeden vollen Monat ab Trägerwechsel an den neuen Träger weiter.

(5) Die zuständige Behörde informiert die Gemeinden nach der Auszahlung über die Höhe der Landesförderung an die freien Träger der Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet, unterteilt nach den Fördertatbeständen nach § 32 Abs. 2 bis 6 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.

§ 2 Landesförderung für Kindertagespflege

Die Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verwendung für Geldleistungen an Tagespflegepersonen erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 1 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 15. April zu stellen ist und die Zuwendung bis zum 31. Juli auszuzahlen ist.

§ 3 Landesförderung für Fachberatung

(1) Die Landesförderung für Fachberatung nach § 32b Abs. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der öffentlichen und freigemeinnützigen Träger der Fachberatungen. Der Antrag ist jährlich bis zum 15. April bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist die Bestätigung der beratenen Tageseinrichtung über das bestehende Beratungsverhältnis nach § 32b Abs. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches beizufügen. Die zuständige Behörde setzt den Betrag der Zuwendung fest und zahlt ihn aus.

(2) Die Landesförderung für Fachdienste und Maßnahmen für Tagespflegepersonen nach § 32b Abs. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; in den Fällen des Satz 3 für die Gemeinde. Der Antrag ist jährlich bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Antragsberechtigte Gemeinden haben ihre Anträge bis zum 1. März dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie bis zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres an die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. In den Fällen des § 32b Abs. 3 Satz 2 leitet die Gemeinde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuwendung weiter.

§ 4 Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag

(1) Die Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag nach § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der Gemeinde. Der Antrag ist bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde zu stellen und gilt auch für die Folgejahre.

(2) Die Zuwendung wird nach Maßgabe des § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches jährlich bis zum 1. März festgesetzt und in zwei gleichen Raten bis zum 30. Juni und bis zum 15. September ausgezahlt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) In dem Antrag nach § 32c Abs. 5 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches teilen die Gemeinden die Zahl der Kinder mit Wohnsitz außerhalb Hessens, die in dem Kalenderjahr der Antragstellung vom Teilnahme- und Kostenbeitrag freigestellt werden, und das jeweilige Bundesland des Wohnsitzes mit. Der Antrag ist bis zum 15. Oktober bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die ergänzende Zuwendung wird innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags festgesetzt.

§ 5 Investive Landesförderung

(1) Die investive Landesförderung nach § 32d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in den Fällen des Satz 3 für die Träger der freien Jugendhilfe und Gemeinden. Der Antrag ist jährlich bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde versehen mit einer Prioritätenliste zu stellen. Die

  1. Träger der freien Jugendhilfe in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt haben über den Magistrat,
  2. Träger der freien Jugendhilfe in kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt haben über die Gemeinde und
  3. Gemeinden haben über den Kreisausschuss

ihre Anträge dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen, der diese prüft.

(2) Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Zuwendungen aufgrund der Anträge nach Abs. 1 Satz 3 sind unverzüglich an die Träger der freien Jugendhilfe und die Gemeinden weiterzuleiten.

(3) Es findet die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 5. Februar 2001 (StAnz. S. 868), zuletzt geändert am 7. Dezember 2010 (StAnz. S. 2796), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs nicht erforderlich ist.

(4) Die Förderung wird nicht gewährt, wenn für das Vorhaben bereits eine Förderung aus einem Investitionsprogramm des Bundes oder des Landes erfolgt.

§ 6 Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote

(1) Die Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote nach § 32e des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ist vom Träger der Maßnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) Die Bewilligung und die Auszahlung erfolgen durch die zuständige Behörde.

§ 7 Erstattung von Aufwendungen für Kommunikationshilfen

Die Erziehungsberechtigten beantragen die Kostenerstattung nach § 27 Abs. 5 oder § 29 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches bei der zuständigen Behörde. Diese setzt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn an die Antragsteller aus.

§ 8 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten

(1) Die zuständige Behörde überprüft die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 stichprobenartig. Mit der Auszahlung der Landesförderung nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 gilt die Zuwendung als zweckentsprechend verwendet. Der Umfang der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

(2) Die zuständige Behörde überprüft die Verwendung der Landesförderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 32a Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches stichprobenartig. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Verwendung der Landesförderung nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6 ist nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt Umfang und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises unter Beachtung des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung fest. In Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 weist der öffentliche oder freie Träger die Verwendung der Landesmittel dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach, der den Verwendungsnachweis abschließend prüft und ihn innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die zuständige Behörde weiterreicht.

(4) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Angaben in den Anträgen auf Förderung durch geeignete Unterlagen zu belegen und diese auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Unterlagen sind mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Bewilligung erfolgt ist, aufzubewahren.

(5) Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 9 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Landesförderung nach den §§ 1 bis 8 ist das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium zuständig für

  1. die Entgegennahme des Antrags nach § 6 Abs. 1 und
  2. die Festlegung des Umfangs der Stichprobe nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2.

In den Fällen des § 6 Abs. 2 kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalles seine Zuständigkeit begründen."

2. Nach dem neuen § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zweiter Teil
Außerschulische Jugendbildung"

3. Die bisherigen §§ 1 bis 3 werden die § § 10 bis 12.

4. Nach dem neuen § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Dritter Teil
Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz"

5. Der bisherige § 4 wird § 13.

6. Nach dem neuen § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vierter Teil
Schlussvorschriften"

7. Als neuer § 14 wird eingefügt:

" § 14 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist der Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung für das Kalenderjahr 2014 bis zum 15. Januar 2014 zu stellen. Sofern im Jahr 2013 bereits eine Abschlagszahlung für das Folgejahr nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2011 (GVBl. I S. 702), in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beantragt wurde, bedarf es für das Jahr 2014 keines neuen Antrages. In den Fällen des Satz 1 und 2 kann abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 ein Abschlag in Höhe von 60 Prozent der Grundpauschale nach § 32 Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches für jedes am 1. März 2013 nach der Bundesstatistik nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Tageseinrichtung aufgenommene Kind gewährt werden; dieser ist abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 bis zum 1. Mai 2014 auszuzahlen.

(2) Abweichend von § 2 kann für das Kalenderjahr 2014 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die im Jahr 2013 eine Landesförderung nach den §§ 3 bis 3b der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erhalten haben, ohne Antrag ein Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent dieses Zuwendungsbetrages gewährt werden.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 bedarf es für Gemeinden, die einen Antrag nach den §§ 9 bis 12 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestellt haben, keines neuen Antrages."

8. Der bisherige § 5 wird § 15 und in Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2018" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

______
*) Ändert FFN 34-64

ENDE