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Vierte Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung
- Hessen -
Vom 3. Juli 2017
(GVBl. Nr. 14 vom 14.07.2017 S. 230)
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), verordnet die Landesregierung:
Die Hessische Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt
| "Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "fünfzigste oder sechzigste" durch die Angabe "60." ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe "vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)," gestrichen.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "42" durch "41" und die Angabe "1. Januar 2007" durch "1. August 2017" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "41 oder" gestrichen.
c) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)" durch "31. Januar 2017 (GVBl. S. 10)" ersetzt.
d) Als Abs. 7 wird angefügt:
"Für die 31. Kalenderwoche 2017 erfolgt die Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto nach Abs. 1 oder 2 für hauptamtlich tätige Beamtinnen und Beamte, die auch am 31. Juli 2017 eine durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens 41 Stunden pro Woche oder bei Teilzeitbeschäftigung eine anteilig dem entsprechende Arbeitszeit hatten."
3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe
"42 Stunden Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr 17.15 Uhr Freitag 7.30 Uhr 15.30 Uhr"
gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Sonnabend ist dienstfrei. | "Der Sonnabend, gesetzliche Feiertage, der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei." |
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Fällt ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. Für die Beamtinnen und Beamten im Schicht- oder Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten an diesem Tag Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Anstelle des Dienstes am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung gewährt, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "im Benehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung" durch die Angabe "mit Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums von § 4" ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Nach Durchführung der Evaluation und positiver Beurteilung des neuen Arbeitszeitmodells kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums von § 4 dauerhaft Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die oberste Dienstbehörde soll die zugelassenen Ausnahmen unverzüglich widerrufen, wenn dienstliche Belange beeinträchtigt werden."
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
ID 17/1177
ENDE |