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Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2017 S. 432)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 698)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366)" eingefügt.

2. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort "Bundesurlaubsgesetzes" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)," eingefügt.

3. § 9 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) oder nach dem Erwachsenenbildungsgesetz in der Fassung vom 9. August 1978 (GVBl. I S. 502) anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, deren Mitgliedsorganisationen und die Volkshochschulen im Sinne des Gesetzes über Volkshochschulen in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVBl. I S. 198) sowie der Hessische Volkshochschulverband gelten ebenfalls als nach dieser Vorschrift anerkannt."Die nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch oder nach dem Hessischen Weiterbildungsgesetz vom 25. August 2001 (GVBl. I. S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, deren Mitgliedorganisationen und die Volkshochschulen sowie der Hessische Volkshochschulverband gelten ebenfalls als nach dieser Vorschrift anerkannt."

4. In § 18 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2022" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderungen des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub, zuletzt geändert durch Art. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung."(2) Bildungsurlaub dient der
  1. politischen Bildung,
  2. Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder
  3. beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" durch " § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" durch " § 12 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "gesamten" durch "verbleibenden" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sofern sie innerhalb des Kalenderjahres keinen Bildungsurlaub beansprucht haben, ist die Übertragung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären."Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären."

4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch "Nr. 2" ersetzt und werden die Wörter "auf der Grundlage des durchschnittlich in Hessen gezahlten Arbeitsentgelts pro Tag" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 5 Satz 5."Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung bestimmt."

5. Nach § 8 wird als neuer § 9 eingefügt:

" § 9 Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Kleinst- und Kleinbetrieben

(1) Das Land erstattet Arbeitgebern, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.

(2) Die Pauschale nach Abs. 1 Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des tatsächlichen täglichen Arbeitsentgeltes der freigestellten Person.

(3) Öffentliche Mittel, die der Arbeitgeber von anderer Seite als Entschädigung für die Freistellung erhält, sind auf die Erstattung nach Abs. 1 Satz 1 anzurechnen.

(4) Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt."

6. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 10" durch " § 11" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 10" durch " § 11" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "11 dieses Gesetzes" durch "12" ersetzt.

7. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch " § 10" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines Jahres" durch "von zwei Jahren" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" durch " § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch " § 12" ersetzt.

8. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine Veranstaltung kann als Bildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie den Grundsätzen von § 1 Abs. 2 bis 5 entspricht und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Das Ziel der Veranstaltung muß aus der konkreten Ausgestaltung des zur Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden Lernkonzept hervorgehen. Das gilt insbesondere für das Ziel der politischen Bildung nach § 1 Abs. 3 Satz 2. Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung sowie zur Schulung für ein Ehrenamt müssen auch die nach § 1 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 zu vermittelnden Kenntnisse gesellschaftlicher Zusammenhänge konkret aus dem Veranstaltungsprogramm hervorgehen.
  2. Eine Bildungsveranstaltung muß an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Sie kann jedoch unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs auf zwei, jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen stattfindende zeitliche Blöcke, von denen einer mindestens zwei Tage umfassen muß, verteilt werden, wenn beide Blöcke innerhalb von höchstens acht zusammenhängenden Wochen durchgeführt werden. Bildungsveranstaltungen für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten müssen an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
  3. Die Dauer des täglichen Arbeitsprogrammes soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
  4. Die Veranstaltung muß jeder Person offenstehen, es sei denn, daß eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen oder einer Zielgruppenorientierung beruht.
"(1) Eine Veranstaltung kann als Bildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie
  1. den Grundsätzen in § 1 Abs. 2 bis 5 entspricht,
  2. in den Grundsätzen nach Nr. 1 genannte Ziele vermittelt und dies aus der konkreten Ausgestaltung des zur Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden Lernkonzept zeitlich und inhaltlich ersichtlich ist,
  3. jeder Person offensteht, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifizierungsabschluss beruht,
  4. in der Regel an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet,
  5. die Dauer des täglichen Arbeitsprogramms von sechs Zeitstunden nicht unterschreitet und
  6. in Form von Präsenzveranstaltungen stattfindet.

Abweichend von Satz 1 Nr. 4 kann eine Veranstaltung unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs in zwei Blöcken, von denen einer mindestens zwei Tage umfassen muss, stattfinden, wenn beide Blöcke innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer der Veranstaltung verkürzt werden, darf aber drei Tage nicht unterschreiten. Satz 2 und 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen für die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernformen sowie neuer methodischer Modelle kann eine Veranstaltung im Einzelfall abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Hierzu ist der anerkannte Träger verpflichtet,

  1. mit dem Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung eine ausführliche Begründung vorzulegen sowie
  2. eine gesonderte Evaluierung der Veranstaltung durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und die Angabe "Abs. 2 Nr. 2" wird durch "Abs. 3 Nr. 2" und die Angabe "Satz 1" durch "Nr. 2" ersetzt.

9. Der bisherige § 12 wird § 13 und in Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 3" durch " § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

10. Die bisherigen §§ 13 bis 14 werden die §§ 14 bis 15.

11. Der bisherige § 15 wird § 16 und in Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch " § 15" ersetzt.

12. Der bisherige § 16 wird § 17 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 5 Satz 5 auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2, nach § 12 und § 14 Abs. 3 Satz 2" durch " § 1 Abs. 5 Satz 5, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 4 und den §§ 13 und 15 Abs. 3 Satz 2" und die Angabe " § 15" durch " § 16" ersetzt.

13. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 172191

ENDE