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Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz
- Hessen -
Vom 5. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2017 S. 455)
Aufgrund des § 1 Abs. 5 Satz 5, des § 8 Abs. 3 Satz 2 und der §§ 12 und 14 Abs. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 1, sowie des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Soziales und Integration, soweit Regelungen nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub getroffen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und der Ministerin der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz
Die Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz vom 1. Februar 1999 (GVBl. I S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 15" durch " § 16" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 und 2 wird die Angabe " § 10" jeweils durch " § 11" ersetzt.
3. In § 5 Satz 4 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2" durch " § 12 Abs. 1" ersetzt.
4. In § 7 Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch " § 15" ersetzt.
5. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2018" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 172194
ENDE |