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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vom 19. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2018 S. 278)



Aufgrund des § 82 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz

(1) Auf die Beschäftigung schwangerer, Mutter gewordener oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550),

  1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Abs. 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes),
  2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),
  3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärztlichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes) und
  4. zu Stillzeiten (§ 7 Abs. 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes)

in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Arbeitgeber im Sinne von § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ist die oder der Dienstvorgesetzte; eine Benachrichtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes der an die Stelle der Aufsichtsbehörde tretenden obersten Dienstbehörde durch diese findet nicht statt. Ausnahmeentscheidungen entsprechend § 8 Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes treffen die Beschäftigungsbehörden.

(2) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), ist mit Ausnahme der Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

" § 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zum Mutterschutz

Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung

  1. zur Gestaltung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes nach den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes,
  2. zu Schutzfristen, Beschäftigungsverboten sowie unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, §§ 11 bis 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
  3. zur Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
  4. zu Mitteilungs- und Nachweispflichten nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,
  5. zu Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes,
  6. zu Abweichungen und Ausnahmen nach den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Mutterschutzgesetzes

entsprechend anzuwenden.

An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist die oder der Dienstvorgesetzte; eine Benachrichtigung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes der an die Stelle der Aufsichtsbehörde tretenden obersten Dienstbehörde durch die oder den Dienst vorgesetzten findet nicht statt. Ausnahmeentscheidungen entsprechend den §§ 28, 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes treffen die Beschäftigungsbehörden. "

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit"Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit"

b) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7 des Mutterschutzgesetzes)."Das Gleiche gilt während der Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes."

d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach den §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist."Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach den §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie für die Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Steuerverwaltung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 435) ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist."

e) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall der Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung werden die Dienst- und Anwärterbezüge gezahlt, die während einer Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn in der Elternzeit erzielt wurden, soweit diese höher sind, als die Dienst- und Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Entlassung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung"Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung"

b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Schwangerschaft" ein Komma und die Wörter " bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)" ersetzt.

4. In § 6 werden nach dem Wort "auszulegen" die Wörter "oder in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich zu machen" eingefügt.

5. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort "entsprechend" das Wort "des" und die Angabe "in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

6. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "15 Stunden" die Wörter "im Durchschnitt des Monats" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ID: 181106

ENDE