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Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz
- Hessen -
Vom 22. November 2018
(GVBl. Nr. 26 vom 17.12.2018 S. 709)
Aufgrund des § 1 Abs. 5 Satz 5, des § 8 Abs. 3 Satz 2, des § 9 Abs. 4 und der §§ 13 und 15 Abs. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 1, sowie des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432), verordnet der Minister für Soziales und Integration, soweit Regelungen nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub getroffen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und der Ministerin der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz
Die Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz vom 1. Februar 1999 (GVBl. I S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 455), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes
(1) Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub sind:
(2) Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt pro Tag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub wird auf Grundlage der Verdiensterhebungen des Statistischen Landesamtes aus den Bereichen produzierendes Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe jährlich ermittelt und bekannt gegeben. Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung unter Angabe der Anzahl der gewährten Freistellungstage durch die Beschäftigungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind eine Bescheinigung der Organisation, für die eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Bereich nach Abs. 1 wahrgenommen wird, und eine Bescheinigung der Veranstalterin oder des Veranstalters über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung beizufügen. Abweichend von § 16 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Satz 2 und 3 das Regierungspräsidium Kassel zuständig. | " § 1 Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes
Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub sind:
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2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) Im Fall einer Veranstaltung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist im Antrag zusätzlich dazulegen, dass die Grundsätze nach § 1 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gewahrt sind, im Fall einer Veranstaltung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub darüber hinaus, wie ein organisierter Lernprozess auch bei einer verkürzten Veranstaltungsdauer gewahrt ist."
b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
3. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "eines Jahres" durch "von zwei Jahren" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 4 werden als neue Abs. 5 und 6 eingefügt:
"(5) Bei Veranstaltungen nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist zur Gewährleistung eines organisierten Lernprozesses im Programm eine Präsenzzeit von mindestens 60 Prozent der Gesamtdauer der Veranstaltung vorzusehen.
(6) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die dem Erwerb, der Förderung und dem Erhalt von fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen dienen, zum Beispiel der Stressbewältigung, des Zeitmanagements oder der Resilienz, soll sich ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bereits aus der Veranstaltungsbezeichnung ergeben."
b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 7 und 8.
c) Als Abs. 9 wird angefügt:
"(9) Eine Veranstaltung, die im Ausland durchgeführt wird, ist mit einer sachlichen Veranstaltungsbezeichnung zu überschreiben, aus der sich ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergibt."
5. Nach § 6 wird als neuer § 7 eingefügt:
" § 7 Erstattung
(1) Bei der Ermittlung der Pauschale bei Kleinst- und Kleinbetrieben nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub bleiben Sonderzahlungen und Zuschläge unberücksichtigt.
(2) Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung unter Angabe der Anzahl der gewährten Freistellungstage durch die Beschäftigungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Abweichend von § 16 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist für die Durchführung des Erstattungsverfahrens das Regierungspräsidium Kassel zuständig."
6. Der bisherige § 7 wird § 8.
7. Der bisherige § 8 wird § 9 und in Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2024" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190115
ENDE |