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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes
- Hessen -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 02.07.2019 S. 161)



Artikel 1

Das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Gesetzesziel

§ 2 Behinderung

" § 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Menschen mit Behinderungen"

b) Der Angabe zu § 3 werden ein Komma und das Wort "Zielvereinbarungen" angefügt.

c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Frauen mit Behinderungen" § 5 Vermeidung von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe, besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern mit Behinderungen"

d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen" § 8 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen"

e) In der Angabe zu § 8b werden nach dem Wort "Interessenvertretung" die Wörter "und Interessenwahrnehmung" eingefügt.

f) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

g) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Verständlichkeit und Leichte Sprache"

h) Der Angabe zu § 14 werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

i) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Rechtsschutz" durch "Prozessstandschaft" ersetzt.

j) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Amt der oder des Behindertenbeauftragten der Hessischen Landesregierung" § 18 Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen"

k) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19 Inklusionsbeirat"

1) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6

§ 19 Inkrafttreten

"Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten"

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

" § 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 2 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Zielvereinbarungen" angefügt.

b) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Hilfe" das Wort "auffindbar," und werden vor dem Punkt die Wörter "und über die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit verständlich informiert wird" eingefügt.

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Herstellung der Barrierefreiheit können, soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Zielvereinbarungen zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, können auch örtliche Verbände mit kommunalen Körperschaften sowie deren Verbände Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich treffen."(2) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen einerseits und Unternehmen oder Unternehmensverbänden andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden, soweit keine speziellen Rechtsvorschriften entgegenstehen und keine Zielvereinbarungen nach § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), bestehen. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, können auch örtliche Verbände, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich treffen. Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen."

d) in Abs. 3 Nr. 2 wird nach dem Wort "auf " das Wort "Auffindbarkeit," eingefügt.

e) In Abs. 5 werden die Wörter "Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen" durch die Angabe "Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Benachteiligung

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert wird.

" § 4 Benachteiligung

(1) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

  1. Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden,
  2. Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird,
  3. angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne der Art. 2 und 5 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention versagt werden oder
  4. Menschen mit Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 3 oder 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. S. 610), belästigt werden.

(2) Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet"

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Frauen mit Behinderungen" § 5 Vermeidung von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe, besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern mit Behinderungen"

b) Als Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Als besonderer Belang von Menschen mit Behinderungen ist die Vermeidung von Benachteiligungen wegen weiterer in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannter Gründe zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.

d) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreffen, das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken, dass sie gleichberechtigt mit Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen können.

(4) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind die spezifischen Bedürfnisse von Eltern mit Behinderungen und deren Kindern zu berücksichtigen."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen" § 8 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen"

b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden."Menschen mit Hörbehinderungen {gehörlose, ertaubte, schwerhörige und taubblinde Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden."

7. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "-maßnahmen" die Wörter "sowie bei der Gewährung von Zuwendungen" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 2 bis 6" durch " § 29" ersetzt und werden die Angabe "vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. S. I 2495), " sowie das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. Unterstützung der gleichberechtigten Teilhabe an sportlichen und freizeitbezogenen Aktivitäten."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Fachkonzepte der fachlich zuständigen Ministerien, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren."

8. § 8b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8b Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen" § 8b Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung für Menschen mit Behinderungen"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Satzung nähere Regelungen zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe auf örtlicher Ebene treffen, soweit die Wahrung der Interessen nicht bereits anderweitig sichergestellt ist."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden Satz 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Das Land, seine Behörden und Dienststellen sowie die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften sind im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach § 1 hinzuwirken. Für den Hessischen Rundfunk und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neuen Medien gilt § 15."Die
  1. Behörden und Dienststellen des Landes, Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Hessische Landtag jedoch nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen,
  2. der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Hessische Rundfunk und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien jedoch nur, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehen, sowie
  3. Beliehenen

sind im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach § 1 hinzuwirken. Die kommunalen Gebietskörperschaften haben die Ziele des § 1 bei der Umsetzung ihrer Planungen und Maßnahmen zu beachten."

b) Abs. 2

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, ihre Behörden und Dienststellen sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen sie maßgeblich beteiligt sind, haben zu prüfen, ob sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten die Ziele dieses Gesetzes bei ihren Planungen und Maßnahmen umsetzen können. Im Rahmen dieser Prüfung stellen die kommunalen Gebietskörperschaften einen Plan zur Umsetzung der Ziele nach § 1 auf, soweit sie nicht die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes beschlossen haben. Der Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 3 Abs. 2 ersetzt die Aufstellung eines Plans.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(3) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen."(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2 dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen."

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen sowie entsprechende Bauten der sonstigen der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bereits bestehende Bauten sind entsprechend schrittweise mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit zu gestalten. Ausnahmen von Satz 1 sind bei großen Um- und Erweiterungsbauten zulässig, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können oder eine andere Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Die Regelungen der Hessischen Bauordnung bleiben unberührt."(1) Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Bereits bestehende Bauten sind schrittweise mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können. Weitergehende Anforderungen an die Barrierefreiheit in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hessischen Bauordnung, bleiben unberührt."

b) Als neue Abs. 2 und 3 werden eingefügt:

"(2) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen auch bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten auf deren Barrierefreiheit achten. In Zukunft sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Wahlperiode über die Fortentwicklung des Standes der Barrierefreiheit der im Eigentum des Landes stehenden Gebäude, die von Trägern öffentlicher Gewalt des Landes genutzt werden."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

d) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 auch auf eine Herstellung der Barrierefreiheit nach Abs. 1 und 4 achten."

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Hör- oder sprachbehinderte Menschen" durch "Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "öffentlicher Gewalt" die Angabe "im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter "sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen" durch "ohne Kosten für die Berechtigten sicherzustellen oder die hierfür notwendigen Aufwendungen zu tragen" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Hör- oder sprachbehinderten Eltern" durch "Eltern mit Hör- oder Sprachbehinderungen" und wird das Wort "erstattet" durch die Wörter "durch das Land erstattet, soweit die Tätigkeit der Schule im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages betroffen ist" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 3 gilt entsprechend in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,"

12. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2" gestrichen.

13. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:

" § 12a Verständlichkeit und Leichte Sprache

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 sollen mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen in einer für sie leicht verständlichen Sprache kommunizieren.

(2) Auf Verlangen haben die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen, die Schwierigkeiten mit dem Textverständnis haben, die in § 12 Abs. 1 genannten Dokumente in einfacher und verständlicher Weise und, soweit dies nicht ausreichend ist, im notwendigen Umfang und ohne zusätzliche Kosten in Leichter Sprache schriftlich zu erläutern.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen Informationen in Leichter Sprache bereitstellen. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass sie die Leichte Sprache stärker einsetzen und entsprechende Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden."

14. In § 13 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482)" durch "Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVBl. S. 346)", die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 3" durch " § 6 Abs. 3 Satz 2" und die Angabe "Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482)" durch "Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVBl. S. 346)" ersetzt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen und das Wort "sowie" durch ein Komma und die Angabe "die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 auch" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
  2. die technischen Standards und
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
"Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
  1. die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  2. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
  3. die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl EU Nr. L 327 S. 1) notwendigen Regelungen über den Anwendungsbereich,
  4. die Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,
  5. die Methode der Überwachung der Barrierefreiheitsanforderungen sowie der Berichterstattung hierzu nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/ 2102 und
  6. das Verfahren, um die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Art. 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten."

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Abs. 1 entsprechend."

16. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ihre Direktorin oder ihr Direktor berichtet der Versammlung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien regelmäßig über den Stand der Barrierefreiheit im Sinne des Satzes 1."

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Rechtsschutz durch Verbände § 16 Prozessstandschaft durch Verbände"

b) In Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch " § 9 Abs. 2" und die Angabe " § 13 Abs. 3" durch " § 15 Abs. 3" ersetzt sowie die Angabe "vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," gestrichen.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 13 Abs. 3" wird durch " § 15 Abs. 3" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 2" und das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

cc) In Nr. 2 werden die Wörter "im Hessischen Straßen- und Wegegesetz sowie" gestrichen und wird nach dem Wort "Hessen" die Angabe "vorn 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2018 (GVBl. S. 182)" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder ihr Unterlassen" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "vorliegt" die Wörter "oder es sich um grundsätzliche Fragen der Barrierefreiheit handelt" eingefügt,

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Amt der oder des Behindertenbeauftragten der Hessischen Landesregierung" § 18 Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen"

b) In Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter "des Innern und für Sport" durch "für Soziales und Integration" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die beauftragte Person berät die Landesregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik.
  1. Sie achtet im Zusammenwirken mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Behindertenverbänden in Hessen und deren Zusammenschlüssen auf die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung nach diesem Gesetz.
  2. Sie arbeitet hierzu mit dem Sozialministerium insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderungen zusammen.
  3. Sie bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von kommunalen Behindertenbeauftragten.
  4. Sie regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von Menschen mit Behinderungen an.
  5. Sie wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass das Land Hessen die Beschäftigungspflicht nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Hierzu berät die beauftragte Person die Hessische Landesregierung in allen Fragen der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und initiiert und begleitet Integrationsmaßnahmen in der Landesverwaltung.
"(2) Die beauftragte Person berät die Landesregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Politik für Menschen mit Behinderungen. Ihre Aufgabe ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie hat zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen insbesondere
  1. im Zusammenwirken mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Behindertenverbänden auf die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung nach diesem Gesetz durch die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 hinzuwirken,
  2. Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen und von Behindertenverbänden entgegenzunehmen und zu prüfen,
  3. Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention anzuregen,
  4. durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Land Hessen die Beschäftigungspflicht nach den §§ 154 bis 156 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, und hierzu die Hessische Landesregierung in allen Fragen der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu beraten sowie Integrationsmaßnahmen in der Landesverwaltung zu initiieren und zu begleiten,
  5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den von den kommunalen Gebietskörperschaften für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestellten Persönlichkeiten und Gremien zu fördern und die kommunalen Gebietskörperschaften auf deren Wunsch bei der Erstellung einer Satzung nach § 8b Abs. 2 zu unterstützen,
  6. die Zusammenarbeit mit den Verbänden und Organisationen, die sich mit den Interessen der Menschen mit Behinderungen befassen, zu fördern.

Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen, Männern und Kindern mit Behinderungen berücksichtigt werden."

d) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt."

e) Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Darüber hinaus berichtet das für das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ressort über das Ergebnis der den kommunalen Gebietskörperschaften nach § 9 Abs. 2 ob liegenden Prüfung."Die beauftragte Person unterrichtet die Landesregierung und den Landtag einmal in jeder Wahlperiode über ihre Erfahrungen mit der Fortentwicklung der Interessenwahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderungen in den kommunalen Gebietskörperschaften."

f) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern und für Sport" durch "Hessischen Ministerium für Soziales und Integration" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Innern und für Sport" durch "für Soziales und Integration" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "ehrenamtlich" durch das Wort "hauptamtlich" ersetzt.

dd) Satz 4 und 5

Sie erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

werden aufgehoben.

g) In Abs. 6 Satz 1 wird nach den Wärtern "über die" das Wort "ihr" eingefügt.

h) Abs. 7

(7) Die beauftragte Person beteiligt die Verbände, welche die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern sowie die kommunalen Behindertenbeauftragten in geeigneter Weise an ihrer Arbeit.

wird aufgehoben.

20. Nach § 18 wird als neuer § 19 eingefügt:

" § 19 Inklusionsbeirat

(1) Bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen wird ein Inklusionsbeirat gebildet, der sie oder ihn bei allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, berät und unterstützt.

(2) Der Inklusionsbeirat besteht aus der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen als Vorsitzende oder Vorsitzender und weiteren 30 Mitgliedern, von denen mindestens 16 Mitglieder Vertreterinnen oder Vertreter der Menschen mit Behinderungen sind. Die Mitglieder werden von der Beauftragten oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags ausgewählt und berufen. Bei der Auswahl der Mitglieder sind Menschen mit unterschiedlichsten Arten von Behinderungen angemessen zu berücksichtigen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Der Inklusionsbeirat arbeitet eng mit weiteren behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und kann diese bei Bedarf zu seinen Sitzungen einladen.

(4) Der Inklusionsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Nähere zur Auswahl und Berufung der Mitglieder geregelt wird. Die Geschäftsordnung hat auch Regelungen über die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mitglieder des Inklusionsbeirats, soweit diese ehrenamtlich tätig sind und diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrnehmen, zu enthalten. Die Regelungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung der für die gesellschaftliche Teilhabe und das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers."

21. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6"Abschnitt 6
Schlussvorschriften"

22. Der bisherige § 19 wird § 20.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 191467

ENDE