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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung
- Hessen -

Vom 2. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 19 vom 19.06.2023 S. 406)



Aufgrund des § 70, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3, des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Anrechnung früherer Beschäftigungszeit und früheren Urlaubs"Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus dem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis"

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "gewährt" die Wörter "oder abgegolten" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Beamtenverhältnisses" das Wort "oder" gestrichen und ein Komma eingefügt.

bbb) In Nr. 3 wird die Angabe "16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und im Blockmodell der Altersteilzeit" durch "21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), oder" ersetzt.

ccc) Nach Nr. 3 wird als Nr. 4 angefügt:

"4. der Dauer eines Verbots der Führung der Dienst- oder Amtsgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung"

bb) In Satz 2 wird die Angabe "16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)" durch "15. November 2021 (GVBl. 718)" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach der Angabe "1" die Angabe "Nr. 1" eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Gewährung, Verfall, Abgeltung

(1) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.

(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Urlaub, der vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Elternzeit nicht genommen wurde, verfällt erst mit Ablauf des auf die Rückkehr in den Dienst folgenden Kalenderjahres.

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 verfällt europarechtlicher Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, mit Ablauf des 15. Monats nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Soweit europarechtlicher Mindestjahresurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, wird er abgegolten. Gleiches gilt für europarechtlichen Mindestjahresurlaub, der bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub wird auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Besoldung in diesem Sinne sind alle monatlichen Leistungen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

" § 9 Gewährung, Hinweispflicht, Verfall, Abgeltung

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungs- oder Sonderurlaub genehmigt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist spätestens drei Monate vor dem Verfallszeitpunkt nach Abs. 3 auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinzuweisen und zugleich aufzufordern, den Urlaub zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.

(3) Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Hiervon abweichend verfällt

  1. Urlaub, der vor Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer Elternzeit nicht genommen wurde, mit Ablauf des auf die Rückkehr in den Dienst folgenden Kalenderjahres,
  2. europarechtlicher Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte, mit Ablauf des 15. Monates nach dem Ende des Urlaubsjahres und
  3. europarechtlicher Mindestjahresurlaub nur, wenn die Anforderungen des Abs. 2 rechtzeitig erfüllt wurden; anderenfalls wird der noch nicht verfallene europarechtliche Mindestjahresurlaub dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt und gilt als Urlaub des laufenden Urlaubsjahres.

(4) Soweit europarechtlicher Mindestjahresurlaub vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen wurde, wird er finanziell abgegolten. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung entfällt nur, wenn die Pflicht nach Abs. 2 erfüllt wurde und die Beamtin oder der Beamte freiwillig und in Kenntnis des drohenden Verfalls des Urlaubs darauf verzichtet hat, ihren oder seinen Urlaub zu nehmen. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub wird auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Besoldung in diesem Sinne sind alle monatlichen Leistungen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Widerruf" § 10 Widerruf von Erholungs- und Sonderurlaub"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem gewährten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern."

5. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

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§ 11 Erkrankung

Kann ein genehmigter Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten oder fortgeführt werden und wird dies unverzüglich angezeigt, so werden die durch ärztliches, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 12 Heilkur, Badekur

Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einem Sanatorium oder eine entsprechende ambulante Rehabilitationsmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370). Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer aufgrund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), versorgungsärztlich verordneten Badekur und von Maßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.

" § 11 Erkrankung und Absonderung

(1) Kann ein genehmigter Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten oder fortgeführt werden und wird dies unverzüglich angezeigt, so werden die durch ärztliches, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet.

(2) Erfolgt während eines genehmigten Urlaubs aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Infektionsschutzregelungen eine Absonderung der Beamtin oder des Beamten, so werden die nachgewiesenen Tage der Absonderung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn die Pflicht zur Absonderung gegenüber der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich angezeigt wurde.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 bedarf es zur Verlängerung des Urlaubs jeweils einer neuen Genehmigung.

§ 12 Sonderurlaub zur gesundheitlichen Rehabilitation

(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird genehmigt für

  1. eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder eine entsprechende ambulante Rehabilitationsmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen worden ist,
  2. ambulante oder stationäre medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden,
  3. die Durchführung einer versorgungsärztlich verordneten Badekur und
  4. Maßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.

Dauer und Häufigkeit der Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 bestimmen sich nach den §§ 7 und 8 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I. S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718).

(2) Für die von der Beihilfestelle anerkannte oder von einem Sozialversicherungsträger bewilligte notwendige Teilnahme als Begleitperson an einer Rehabilitationsmaßnahme eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, werden Beamtinnen und Beamten je Kind fünf, für Alleinerziehende zehn, Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Urlaubsjahr genehmigt, sofern keine Erstattung der Besoldung der Begleitperson durch Dritte erfolgt und keine andere Person als Begleitperson des Kindes zur Verfügung steht."

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
6. In § 14 Abs. 9 Satz 1 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsdienst" ein Komma und die Wörter "im Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, bei Beamtinnen und Beamten des Justizdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst und im Krankenpflegedienst des hessischen Justizvollzuges oder in einer Abschiebehafteinrichtung tätig sind, und bei Beamtinnen und Beamten, die im Einsatzdienst einer Wachabteilung der Feuerwehren tätig sind," eingefügt.

7. In § 15a Satz 1 wird das Wort "Tag" durch das Wort "Arbeitstag" ersetzt.

8. Nach § 15a wird als § 15b eingefügt:

" § 15b Sonderurlaub anlässlich einer Niederkunft

(1) Bei Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag acht Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist. Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger oder mehr Arbeitstage verteilt, so vermindert oder erhöht sich der Anspruch nach Satz 1 entsprechend anteilig um ein Fünftel je Arbeitstag. Maßgeblich ist dabei die Verteilung der Arbeitszeit am Tag der Niederkunft. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages, wird kaufmännisch gerundet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Anspruch auf Sonderurlaub nicht.

(2) Der Sonderurlaub kann geteilt in Anspruch genommen werden. Bei der Verteilung der Urlaubstage ist dem Antrag der Beamtin oder des Beamten zu entsprechen, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Er ist jedoch innerhalb der ersten acht Wochen nach der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu nehmen. Sonderurlaub, der nicht innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen worden ist, verfällt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 6 am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 231268

ENDE