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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung und der Hessischen Beihilfenverordnung
- Hessen -
Vom 22. Juni 2023
(GVBl. Nr. 20 vom 30.06.2023 S. 414)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "3,25" durch "4,10" ersetzt.
bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. a wird die Angabe "0,65" durch "0,80" ersetzt.
bbb) In Buchst. b wird die Angabe "2,61" durch "3,30" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "0,79" durch "1,00" ersetzt."
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:
"Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren zugewiesene Hauptaufgabe im Deliktsbereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder der Kinderpornografie liegt, erhalten eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich. Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung."
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
Artikel 2
Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung
Die Hessische Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt.
bb) In Satz 10 wird die Angabe "Satz 8" durch "Satz 9" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "und" die Angabe "3" durch "4" ersetzt.
c) In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
3. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträgerinnen oder Amtsträger zu bearbeiten."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
ID 231363
ENDE |