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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes
- Hessen -
Vom 21. Juli 2023
(GVBl. Nr. 26 vom 02.08.2023 S. 609)
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637), geändert durch Gesetz vom 29. März 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Betreuungskosten bei besonderen Einsatzlagen"
b) Die Angaben zu den §§ 22 bis 26 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 22 Neuerrichtung, Auflösung und Eingliederung von Dienststellen, Mehrung und Minderung von Stellen
§ 23 Übergangsvorschrift § 24 Rechte der Menschen mit Behinderung § 25 Aufgaben der kommunalen Frauenbüros § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | " § 22 Neuerrichtung, Auflösung und Eingliederung von Dienststellen, Mehrung und Minderung von Stellen
§ 23 Rechte der Menschen mit Behinderungen § 24 Aufgaben der kommunalen Frauenbüros § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zielvorgaben" die Wörter "strukturelle Benachteiligungen von Frauen behoben und" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Angabe "28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456)" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447). | "(3) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen und Stellen nach § 21 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184)." |
c) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Familienaufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren sowie von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen. | "(6) Familienaufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren sowie von Angehörigen, deren Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist." |
4. In § 6 Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe "(GVBl. S. 931)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183)," eingefügt.
5. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ausschreibungen sind geschlechtsneutral zu formulieren."
6. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Frauen-" durch "Frauenförder-" ersetzt und wird nach dem Wort "zugestimmt" die Angabe "oder diesen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 aufgestellt" eingefügt.
7. § 12 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Entstehen durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, so werden diese erstattet. | "Entstehen durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren oder von Angehörigen, deren Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist, so werden diese erstattet." |
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Arbeitszeit" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Telearbeit" die Wörter "und auf Mobiles Arbeiten" eingefügt.
b) In Abs. 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" durch "vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)" ersetzt und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718)" ersetzt.
c) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten sollen von der Dienststelle auf Wunsch über Stellenausschreibungen informiert werden."
9. Nach § 14 wird als § 14a eingefügt:
" § 14a Betreuungskosten bei besonderen Einsatzlagen
(1) Entstehen Beschäftigten aufgrund einer kurzfristigen Heranziehung zu besonderen Einsatzlagen unvermeidliche Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren oder von Angehörigen, deren Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist, so werden diese für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen erstattet. Abweichend von Satz 1 kann im Einzelfall eine darüberhinausgehende Kostenerstattung gewährt werden, sofern Beschäftigte nachweisen, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stand und der Beschäftigte in der besonderen Einsatzlage unverzichtbar war. Die Kostenerstattung ist ausgeschlossen
(2) Die Kosten sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der besonderen Einsatzlage bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen (Ausschlussfrist)."
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Wort "eine" das Wort "weitere" eingefügt.
b) Abs. 2 Satz 6
An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Beschäftigten aus dem Wissenschaftsbereich zu besetzen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis steht.
wird aufgehoben.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "3. April 2013 (BGBl. I S. 610)" durch "23. Mai 2022 (BGBl. I S. 768)" ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "7" durch "6" ersetzt.
b) Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden; vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. | "In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden; dies ist auf Verlangen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten schriftlich zu begründen. Vor fristlosen Entlassungen oder außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage." |
c) In Abs. 7 Satz 1 wird das Wort "Akten" durch die Wörter "aktenrelevante Unterlagen" ersetzt.
12. In § 18 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma und die Wörter "des Arbeitsrechts," ersetzt und werden nach dem Wort "Haushaltsrechts" die Wörter "sowie der Personalentwicklung" eingefügt.
13. In § 19 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "dem Frauen-" durch "dem Frauenförder-" ersetzt und wird nach dem Wort "zugestimmt" die Angabe "oder diesen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 aufgestellt" eingefügt.
14. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe "Stelle nach § 19 Abs. 3" die Angabe "Satz 1 bis 3" eingefügt und wird die Angabe "Abs. 3 Satz 4 oder 5" durch "Abs. 4" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "Satz 1 bis 3" eingefügt.
15. In § 21 Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe "20. April 2013 (BGBl. I S. 868)" durch "14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762)" ersetzt.
16. Der Überschrift von § 22 werden ein Komma und die Wörter "Mehrung und Minderung von Stellen" angefügt.
§ 23 ÜbergangsvorschriftInnerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Mitwirkung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten alle Frauenförder- und Gleichstellungspläne an die Voraussetzungen des § 6 anzupassen. Soweit eine Dienststelle von der Möglichkeit eines Modellvorhabens nach § 5 Abs. 8 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat, können diese Vorhaben noch bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergeführt werden. Insoweit finden § 5 Abs. 8, 11 und 12 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter Anwendung.
wird aufgehoben.
18. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden die §§ 23 und 24.
19. Der bisherige § 26 wird § 25 und in Satz 2 wird die Angabe "2023" durch "2030" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231628
ENDE |