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Regelwerk

Änderungstext

Zulagenerhöhungsgesetz - Gesetz zur Erhöhung der Polizeizulage und weiterer Zulagen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 20. November 2024
(GVBl. Nr. 65 vom 28.11.2024)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 410), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter "Übergangsregelung zur Altersteilzeit" durch das Wort "aufgehoben" ersetzt.

2. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder nur" durch "oder die Zeiten ohne deren Bezug nicht länger als einen Monat andauern oder sie nur" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird nach den Wörtern "pflegebedürftigen Angehörigen" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. Beurlaubungen ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat."

3. § 118

§ 118 Übergangsregelung zur Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und

Beamten (§ 37) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit).

(2) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Abs. 1 besteht kein Anspruch. Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. Im Bereich der Landesverwaltung kann von der Regelung erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Landesregierung dazu nähere Bestimmungen getroffen hat.

(3) Die Altersteilzeit nach Abs. 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und die Beamtin oder der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(4) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(5) § 62 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28, 2024 Nr. 34), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung und während Familienpflegezeit und Pflegezeit"

b) Die Angabe " § 6a Besoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit" wird gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 47 wird die Angabe " § 47a Zulage für die Leitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 59 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung"

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigung" die Wörter "und während Familienpflegezeit und Pflegezeit" eingefügt.

b) Die Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

altneu
"(2) Während einer Familienpflegezeit nach § 64a des Hessischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 64b des Hessischen Beamtengesetzes wird zu den Dienstbezügen nach § 6 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(3) Der Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit die Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu treffen."

3. § 6a wird aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig an einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit der Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird."

5. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Gesundheitsmanagements" die Wörter "sowie zur Verpflegung während des Dienstes, wenn die oder der Bedienstete ein Entgelt für die Verpflegung abführt, das mindestens dem Wert nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt entspricht" eingefügt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "oder auf Grund dieses Gesetzes" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verjährung" die Wörter "sowie § 53 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.

7. § 29 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Zeiten nach Satz 1 und 2 sind zu addieren und auf volle Monate aufzurunden."

8. Dem § 43 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Handelt es sich bei der anderen Person im Sinne des Satz 1 um die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner eines Elternteils, wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags an den leiblichen Elternteil gezahlt, sofern dieser zum Barunterhalt verpflichtet ist."

9. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch "fünf" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch "20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65)" ersetzt.

10. Nach § 47 wird als neuer § 47a eingefügt:

" § 47a Zulage für die Leitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes

(1) Beamtinnen und Beamte des Hessischen Verwaltungsschulverbandes erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Schulleitung oder örtliche Studienleitung in ständiger Vertretung der Schulleitung eine Zulage zu den Dienstbezügen.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt für die Tätigkeit als

  1. Schulleitung 25 Prozent oder
  2. örtliche Studienleitung in ständiger Vertretung der Schulleitung 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt zuzüglich Amtszulage der jeweiligen Besoldungsgruppe zur nächsthöheren Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A. Sie ist nicht ruhegehaltfähig.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Januar 2025 und längstens bis zum 31. Dezember 2029 gezahlt. § 6 Abs. 1 findet Anwendung. Die §§ 14 und 15 finden keine Anwendung."

11. In § 54 Abs. 3 werden die Wörter "der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister" durch "dem für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium" ersetzt.

12. In § 54a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "30. Juni 2026" durch "31. Dezember 2028" ersetzt.

13. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Zu den zeitanteiligen Dienstbezügen nach Abs. 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Er beträgt 35 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen nach Abs. 1 und den entsprechenden Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung. Zu den Dienstbezügen im Sinne des Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen nach § 56b und § 56c, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen."

c) Es werden als Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) Der Zuschlag nach Abs. 2 Satz 1 erhöht sich nach einer berücksichtigungsfähigen Zeit im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 7 und 8 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), von

  1. 5 Jahren um 5 Prozent,
  2. 10 Jahren um 10 Prozent,
  3. 15 Jahren um 15 Prozent,
  4. 20 Jahren um 20 Prozent

des Unterschiedsbetrages nach Abs. 2 Satz 2.

(4) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Hessischen Beamtengesetz oder der Hessischen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, GVBl. 2012 S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), verringert sich der nach Abs. 2 und 3 ermittelte Zuschlag entsprechend dem Verhältnis der wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeit zu dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung."

14. In § 58 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Familienzuschlag" ein Komma und die Wörter "Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz" eingefügt.

15. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ablegung" die Wörter "der Zwischenprüfung oder" eingefügt.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
  1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
  2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet."

c) In Satz 2 werden die Wörter "werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag" durch "wird die Besoldung" ersetzt.

16. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen im Einvernehmen

mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Anwärtersonderzuschläge gewähren."

17. In § 68 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "die Hessische Bezügestelle" durch "das Regierungspräsidium Kassel" ersetzt.

18. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Komma gestrichen und das Wort "sowie" angefügt.

b) In Nr. 4 wird das Wort "sowie" gestrichen.

c) Nr. 5 wird aufgehoben.

19. Die Anlage I Besoldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Brand-" werden die Wörter "in einer Stadt mit mehr als 180.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" gestrichen.

b) Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach dem Wort "Verwaltungsoberstudienrat" die Angabe "Verwaltungsoberstudienrätin - als stellvertretende Studienleiterin der Seminarbezirke Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes 4" und "Verwaltungsoberstudienrat - als stellvertretender Studienleiter der Seminarbezirke Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes 4" eingefügt.

bb) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Verwaltungsseminare" wird jeweils durch "Seminarbezirke" ersetzt.

bbb) Die Angabe "- als Studienleiterin des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes" wird durch "- als Leiterin des Fortbildungszentrums des Hessischen Verwaltungsschulverbandes 4" ersetzt.

ccc) Die Angabe "- als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes" wird durch "- als Leiter des Fortbildungszentrums des Hessischen Verwaltungsschulverbandes 4" ersetzt.

c) In der Besoldungsordnung B wird in der Besoldungsgruppe B 5 das Wort "Präsidialabteilung" jeweils durch "Zentralabteilung" ersetzt.

20. Die Anlagen VII und VIII erhalten ab dem 1. Januar 2025 die aus den Anhängen 1 und 2 jeweils ersichtliche Fassung.

21. Die Anlagen VII und VIII erhalten ab dem 1. Februar 2025 die aus den Anhängen 3 und 4 jeweils ersichtliche Fassung.

22. Die Anlagen VII und VIII erhalten ab dem 1. August 2025 die aus den Anhängen 5 und 6 jeweils ersichtliche Fassung.

23. Die Anlage IX Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 Buchst. a) wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "sind" werden die Wörter "oder Aufgaben im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bei den Staatsanwaltschaften und in der Jugendstrafvollstreckung der Amtsgerichte wahrnehmen" eingefügt.

bb) In Doppelbuchst. bb) wird die Angabe "25" durch die Angabe "30" ersetzt.

cc) In Doppelbuchst. cc) wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

b) In Nr. 5 werden nach den Wörtern "Schutz der" "Verbraucherinnen und" eingefügt.

c) In Nr. 7 wird das Wort "Sachbearbeiteraufgaben" durch die Wörter "Aufgaben der Sachbearbeitung" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

d) Folgende Nr. 8 wird angefügt:

"8. insoweit, als die Planstellen für den gehobenen Dienst bei der Unfallkasse Hessen, befristet bis zum 31. Dezember 2029, mit einem Anteil von höchstens

  1. 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
  2. 40 Prozent in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 zusammen,

ausgebracht sind."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28, 2024 Nr. 34), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abwesenheiten vom Dienst, die außerhalb des Verwendungsorts verbracht werden, sind weder doppelt noch bei der Berechnung der Jahresfrist nach Satz 1 zu berücksichtigen."

2. In § 26 Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 5" ersetzt.

3. In § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird nach dem Wort "Rechtsstaates" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder Volksverhetzung" eingefügt.

4. § 36 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
    1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit des jeweils anderen Elternteils fremder Obhut anvertraut wird oder
    2. sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt, oder
  2. in der Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, weil das Kind im Sinne des Satz 3 Nr. 1 Buchst. a fremder Obhut anvertraut wird."

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Schwerbeschädigte" das Komma und die Angabe "die das 65. Lebensjahr vollendet haben," gestrichen.

b) In Abs. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe "mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt." angefügt.

6. § 57 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Treffen Versorgungsbezüge und Erwerbseinkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit nicht ganzjährig zusammen, so ist das Erwerbseinkommen aus dem Zeitraum des Zusammentreffens in gleichen Teilen auf diese Monate umzulegen."

7. In § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe "bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 20," gestrichen und die Wörter "ein Drittel" durch "bleibt die Hälfte" ersetzt.

8. In § 62 Abs. 2 wird die Angabe "Höchstgrenzen nach den §§ 57" durch "Bemessungsgrenze nach § 57 sowie die Höchstgrenzen nach den §§ 58" ersetzt.

9. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 2 oder 3" durch "Abs. 2 oder 4" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Bei einer Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 28 Abs. 1 bis 4 wird die Hinterbliebenenversorgung zusätzlich zu Satz 1 in Höhe des aktuellen Unterhaltsbeitrags nach den Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung gekürzt. Wird die Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 31 oder § 48 anteilig gekürzt, ist der Kürzungsbetrag nach Satz 1 entsprechend zu mindern."

bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Abs. 6 Nr. 2 werden die Wörter "um das Doppelte überschritten" durch "das Doppelte der Bezugsdauer der Anrechte erreicht" ersetzt.

10. In § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird nach dem Wort "Rechtsstaates" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "oder Volksverhetzung" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Reisekostengesetzes

In § 4 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), wird das Wort "Beschäftigungsbehörde" durch "Festsetzungsstelle" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes

Das Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Verband trägt den Namen "Verwaltungsakademie Hessen" und hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden nach den Wörtern "Verwaltungsschulverband für" "Beamtinnen und" und nach der Angabe "(GVBl. S. 57)," das Wort "zuletzt" eingefügt sowie die Angabe "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch "28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Auslese der" "Bewerberinnen und" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher,"

b) In Abs. 2 wird das Wort "Vertreter" durch "Personen, die sie vertreten" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden nach dem Wort "je" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.

d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Die von der Verbandsversammlung gewählte Verbandsvorsteherin oder der von der Verbandsversammlung gewählte Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss."

e) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Der Verbandsvorsteher" durch "Die Verbandsvorsteherin und der Verbandsvorsteher sowie die Schulleiterin" ersetzt.

f) In Abs. 6 werden nach dem Wort "Verwaltungsseminare" ein Komma und die Wörter "das Fortbildungszentrum" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Arbeiten der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Schulleiterin oder des Schulleiters sollen in enger Verbindung miteinander geführt und so gegeneinander abgegrenzt werden, dass die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vorwiegend die äußeren und die Schulleiterin oder der Schulleiter die inneren Schulangelegenheiten bearbeitet. Das Nähere regelt die Satzung."

b) In Abs. 4 werden die Wörter "des Ministers des Innern" durch "der Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Ministers des Innern" durch "für das Dienstrecht zuständige Ministeriums" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "im Benehmen mit dem Minister des Innern" durch "die Schulleiterin oder" ersetzt und nach dem Wort "Schulleiter" die Wörter "und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter" angefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Schulleiter" durch "Die Schulleiterin und der Schulleiter" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt und nach dem Wort "mit" die Wörter "der Verbandsvorsteherin oder" eingefügt.

d) Abs. 4 wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "des Ministers des Innern" durch die Wörter "der Aufsichtsbehörde" und das Wort "Minister" durch das Wort "Ministerium" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "und" die Wörter "eine Teilnehmerin oder" und nach dem Wort "je" die Wörter "Teilnehmerin oder" eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "die als" "Beamtinnen und" eingefügt.

d) In Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "je" die Wörter "Teilnehmerin oder" und nach dem Wort "für" die Wörter "eine entsprechende Teilnehmerin oder" eingefügt.

e) In Abs. 7 werden nach den Wörtern "und der" "Teilnehmerinnen und" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Aufhebung bisherigen Rechts" und das Komma gestrichen.

b) Abs. 1 wird gestrichen.

c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), wird wie folgt geändert:

1. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "aller" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

2. In § 63 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 6" durch "Nr. 5" ersetzt.

3. In § 108 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Wählerlisten" durch die Wörter "Verzeichnisse der Wahlberechtigten" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof

Das Gesetz über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. Für die Verwaltung besteht eine Zentralabteilung. Für Aufgaben des Präsidenten wird ein Präsidialbüro eingerichtet. Die Abteilungen und das Präsidialbüro können in nachgeordnete Organisationseinheiten untergliedert werden."

2. § 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben."

3. In § 6a wird Satz 3 aufgehoben.

4. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 97" durch " § 90", die Angabe " § 99" durch " § 92", die Angabe " § 88 Abs. 3" durch " § 81 Abs. 4" und die Angabe " § 88 Abs. 2" durch " § 81 Abs. 3" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

Artikel 8
Änderung des Hessischen Gesetzes über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024

§ 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28, 2024 Nr. 34) wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten die Inflationsausgleichszahlung in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 55 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65)."

Artikel 9
Aufhebung der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

Die Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 19. Juli 2021 (GVBl. S. 360), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GVBl. S. 441), wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Hessischen Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zum 1. Februar 2025

Die Hessische Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 4. Juli 2023 (GVBI. S. 483), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2023 (GVBl. S. 483), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "4,33" durch "4,54" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Januar 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 11
Änderung der Hessischen Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zum 1. August 2025

Die Hessische Verordnung über den pauschalen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 4. Juli 2023 (GVBI. S. 483), zuletzt geändert durch Art. 10, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "4,54" durch "4,79" ersetzt.

2. Dem § 2 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Für Rufbereitschaft, die in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 geleistet wurde, ist diese Verordnung in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 12
Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung

In § 2 Abs. 2 Satz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2023 (GVBl. S. 414), werden nach den Wörtern "anerkannt hat" "oder die Beurlaubung nicht länger als einen Monat andauert" eingefügt.

Artikel 13
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (29.11.2024) in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

  1. Art. 2 Nr. 10, 19 Buchst. b bis c, Nr. 20, 23, Art. 3 Nr. 1, 2 und 4 bis 9, Art. 5 und 7 am 1. Januar 2025,
  2. Art. 2 Nr. 21 und Art. 10 am 1. Februar 2025 sowie
  3. Art. 2 Nr. 22 und Art. 11 am 1. August 2025

in Kraft.

ID 242801

ENDE