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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluß
- Hamburg -
Vom 12. Mai 1998
(GVBl. Nr. 15 vom 12.05.1998 S. 68; 23.09.2003 S. 477; 19.10.2004 S. 386)
Gl.-Nr.: 850-20
Auf Grund von § 8 Absatz 2 a, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzblatt III 8050-20), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1186), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 mit der Änderung vom 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt III 8050-20-2, 1996 I Seiten 1186, 1187) wird verordnet:
Zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln dürfen die Verkaufsstellen auf dem Hamburger Hauptbahnhof an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Die Verkaufsfläche darf insgesamt 8800 m2 nicht übersteigen.
(1) In den Personenabfertigungsanlagen des Flughafens Hamburg dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluß) und an Sonn- und Feiertagen ab 5.00 Uhr und bis 23.00 Uhr auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden.
(2) Die Verkaufsfläche darf insgesamt 6.500 m2 nicht übersteigen, wovon bis zu 3.000 m2 außerhalb der Sicherungsbereichs zulässig sind.
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebietsteilen und Zeiträumen Badegegenstände, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie solche Waren verkauft werden, die für die Freie und Hansestadt Hamburg oder die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Gebietsteilen kennzeichnend sind.
(2) Absatz 1 gilt nur, an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Verkaufsstellen in den nachstehenden Gebietsteilen:
(3) Absatz 1 gilt nur, an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis 31. Juli und vom 1. Oktober bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Verkaufsstellen in der Maldfeldstraße 2 bis 4.
(4) Die nach Absatz 1 zugelassenen Abweichungen von den allgemeinen Ladenschlußzeiten gelten nur für offene Verkaufsstellen, in denen die genannten Waren ausschließlich oder überwiegend ständig feilgehalten werden.
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, geöffnet sein in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr für die Abgabe von
(2) Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gelten nicht für den zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 8. Dezember 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 314) in der geltenden Fassung, die Verordnung über den Ladenschluß auf dem Flughafen Hamburg vom 19. Oktober 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283) und die Verordnung über den Ladenschluß auf dem Hamburger Hauptbahnhof vom 18. Juli 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) werden aufgehoben.