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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung

Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 32 vom 27.06.2008 S. 238)



Auf Grund von § 87 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:

§ 1

Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
  1.  
    1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
    2. mit einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
    3. mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder
    4. mit einem Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Nummer 3 oder im besonderen Härtefall des § 1 Absatz 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3359), geändert am 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1993), in der jeweils geltenden Fassung Erziehungsgeld beziehen können,
  2. in einem Haushalt leben und
  3. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

"(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,
  1. wenn sie mit
  1. einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
  2. einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
  3. einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben,
  4. einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert am 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2007), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder
  5. einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S 122, 138), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben und

  1. wenn sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b bis e Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne des Satzes 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs"Inanspruchnahme der Elternzeit".

2.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "17. Januar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 23, 293)" durch die Textstelle "20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.3 In Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Absatz 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)" durch die Textstelle "im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 BEEG" ersetzt.

3. § 5 Absätze 2 und 3 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
 (2) Der Beamtin oder dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre oder seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 31 Euro erstattet, wenn ihre oder seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3435) in der jeweils geltenden Fassung vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten werden die Beiträge für ihre oder seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn sie oder er nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist und nachweist, dass ihr oder ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht. Steht der Beamtin oder dem Beamten ab dem siebten Lebensmonat des Kindes ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihr oder ihm auf ihren oder seinen Antrag der Teil der Beiträge für ihre oder seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, der dem Verhältnis ihres oder seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht, mindestens jedoch 31 Euro, sofern die Beiträge eine entsprechende Höhe erreichen. Neben einer Erstattung nach den Sätzen 2 oder 3 steht eine Erstattung nach Satz 1 nicht zu. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben.

(3) Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit in Anspruch, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

"(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 42 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 28. März 2008 (BGBl. I S. 493), in der jeweils geltenden Fassung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.

(3) Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, werden über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus auf Antrag für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für eine beihilfekonforme Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 120 Euro erstattet, solange sie während der Elternzeit nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(4) Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit in Anspruch, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absätzen 2 und 3 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll."

§ 2 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Für Elternzeiten, die für vor dem 1. Januar 2007 geborene oder mit dem Ziele der Adoption aufgenommene Kinder beantragt werden, ist § 5 Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 1 und Absatz 3 der Hamburgischen Elternzeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Ein Anspruch auf Elternzeit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Hamburgischen Elternzeitverordnung besteht auch, wenn der Beamtin oder dem Beamten wegen des Zeitpunkts der Geburt oder der Aufnahme des Kindes kein Elterngeld zusteht.