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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
- Hamburg -

Vom 3. April 2014
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 11.04.2014 S. 131)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

(gültig ab 01.10.2014)
§ 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 70), erhält folgende Fassung:


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§ 112 Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Anwärterbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen. Die Heilfürsorge wird nicht als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen und nicht nach Absatz 1 heilfürsorgeberechtigt sind, haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Dienstbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 v.H. des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet.

(3) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von der zuständigen Behörde erlassenen Heilfürsorgebestimmungen. In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.

(4) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 2 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

 " § 112 Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit beanspruchen; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 v.H. des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet. Die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wird nicht als Sachbezug auf die Anwärterbezüge angerechnet.

(2) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zu Art und Umfang der Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizinische Indikation, Behandlungen außerhalb des Wohnorts, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen,
  2. über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel,
  3. über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
  4. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
  5. über Festbeträge und Festzuschüsse zu Leistungen,
  6. über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind,
  7. über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
  8. über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien,
  9. hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge insbesondere
    1. über die Vorlage von Behandlungs- und Überweisungsscheinen,
    2. über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
    3. über die Verwendung von Antragsvordrucken,
    4. über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    5. über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.

(4) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein Widerruf ist ausgeschlossen."

§ 2
Übergangsbestimmungen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die am 30. September 2014 Anspruch auf Beihilfe haben, wird diese weiterhin gewährt. Sie erhalten auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 1 dieses Gesetzes.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die spätestens seit dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder die sich am 30. September 2014 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes befinden, erhalten Heilfürsorge nach § 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der am 30. September 2014 geltenden Fassung.

(gültig ab 12.04.2014)
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die ihren Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben und in der Zeit vom 12. April 2014 bis zum 30. September 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, erhalten bis zum 30. September 2014 Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 112 Absätze 2 bis 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der am Tag vor der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung.

§ 3
Inkrafttreten

(1) § 2 Absatz 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2014 in Kraft.

ENDE