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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
- Hamburg -

Vom 4. November 2014
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 11.11.2014 S. 470)



Auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 325), wird verordnet:

§ 1 Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung

Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 2 wird die Textstelle "Nummern 213 bis 232" gestrichen.

1.2 In Absatz 4 werden die Textstelle "dem nach Nummer 800" durch die Textstelle "der nach Nummer 8000" und das Wort "Formblatt" durch das Wort "Dokumentation" ersetzt.

1.3 In Absatz 7 wird die Textstelle "Nummern 214 bis 217 und 220 bis 224" durch die Textstelle "Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2240" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Aufwendungen für Hörgeräte für Personen ab 15 Jahren sind bis zu 1.050 Euro je Ohr beihilfefähig, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind alle fünf Jahre beihilfefähig, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Buchstabe a wird hinter dem Wort "Krankenhausfinanzierungsgesetzes" der Klammerzusatz "(KHG)" eingefügt.

3.1.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

altneu
c) Entgelten für Modellvorhaben (§ 24 BPflV)"c) pauschalierende Entgelte und Zusatzentgelte nach § 17d KHG".

3.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt" durch die Wörter "das nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird" ersetzt.

3.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt" durch die Wörter "das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle "nach einem Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes" gestrichen.

4.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5.für die An- und Abreise in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 300 Euro, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel; die Entfernungskilometer bestimmen sich regelmäßig nach der kürzesten üblicherweise mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Einrichtung zurückzulegenden Strecke; außerdem sind bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung nicht persönlich mitgeführten Gepäcks beihilfefähig."5. für die An- und Abreise höchstens bis zu 300 Euro, unabhängig vom benutzen Beförderungsmittel. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1."

4.2.2 In Satz 2 wird das Wort "auch" gestrichen.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle "nach Absatz 3" durch die Textstelle "nach den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

5.2 Absatz 6 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. nach einem Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes eine Maßnahme nach Absatz 2, 3 oder 4 notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden kann,"1. eine Kur nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden kann,"

6. In § 28 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, oder die Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen."

§ 2 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt.

ENDE