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Änderungstext
AG SGB VIII - Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
- Hamburg -
Vom 13. Februar 2015
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 24.02.2015 S. 40)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 21. August 2012 (HmbGVBl. S. 407), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Dritten Teil hinter dem Eintrag zu § 31 der Eintrag " § 31a Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit" eingefügt.
2. Hinter § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit
(1) Zur Förderung ihrer politischen bildungs- und staatsbürgerlichen Erziehungsarbeit erhalten die im Ring politischer Jugend e.V. zusammengeschlossenen Jugendorganisationen politischer Parteien Zuwendungen zu anerkannten Bildungsmaßnahmen und Verwaltungskosten.
(2) In den Ring politischer Jugend e.V. aufzunehmen sind, auf Antrag, anerkannte Jugendorganisationen von Parteien, welche in der jeweils laufenden oder vergangenen Legislaturperiode sowohl im Deutschen Bundestag als auch in der Hamburgischen Bürgerschaft vertreten sind oder waren und die sich in Programmatik und politischer Arbeit zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
(3) Die Höhe der Zuwendung ist nach der Anzahl der Mitglieder der Jugendorganisation sowie dem Wahlerfolg der jeweils zugehörigen Partei bei Bürgerschafts- und Bundestagswahlen in Hamburg zu bemessen, wobei mindestens ein Drittel der Gesamtfördersumme den förderberechtigten Jugendorganisationen zu gleichen Teilen als Grundförderung zu gewähren ist.
(4) Die Zuwendungen dürfen nicht für Parteizwecke verwendet werden. Das Nähere regelt eine Förderrichtlinie der zuständigen Behörde."
ID/15/0080
ENDE |