Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung

Vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 22.12.2015 S. 370, ber. 2016 S. 38)



Auf Grund von § 81 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), wird verordnet:

Die Hamburgische Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 16. März 2010 (HmbGVBl. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben d und e erhält folgende Fassung:

altneu
d) einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert am 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2007), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder

e) einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S 122, 138), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen haben,

"d) einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, oder

e) einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen haben,"

1.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im letzten oder vorletzten Jahr" durch das Wort "in" ersetzt.

1.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.3.1 Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden;"Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden;".

1.3.2 Satz 4 wird gestrichen.

1.4 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll."

1.5 Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

1.6 Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird hinter dem Wort "Mutterschutzverordnung" die Textstelle "(HmbMuSchVO)" eingefügt.

2. § 2 Absätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Elternzeit soll sechs Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Nimmt eine oder ein zum Personenkreis nach § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung gehörende Beamtin oder gehörender Beamter die Elternzeit für mehrere Zeiträume in Anspruch, muss sich die Elternzeit mit einem Anteil in Höhe von mindestens 25 vom Hundert auf die Schulferien erstrecken. In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von Satz 3 zugelassen werden.

(2) Kann die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), in der jeweils geltenden Fassung oder § 3 Absatz 1 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Absatz 2 verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen Geburt eines weiteren Kindes oder eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 BEEG kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 1 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel unter den Berechtigten aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden kann.

"(1) Die Elternzeit soll
  1. für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes spätestens sieben Wochen und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 HmbMuSchVO, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 HmbMuSchVO folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt eine oder ein zum Personenkreis nach § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 8. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 436), in der jeweils geltenden Fassung gehörende Beamtin oder gehörender Beamter die Elternzeit für mehrere Zeiträume in Anspruch, muss sich die Elternzeit mit einem Anteil in Höhe von mindestens 25 vom Hundert auf die Schulferien erstrecken. In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von Satz 5 zugelassen werden.

(2) Kann die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), in der jeweils geltenden Fassung oder § 3 Absatz 1 HmbMuSchVO anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Absatz 3 verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen innerhalb von vier Wochen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 HmbMuSchVO auch ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; die vorzeitige Beendigung ist der oder dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig mitzuteilen. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel unter den Berechtigten aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden kann."

3. In § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Übt die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist der Resturlaub ab dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."

4. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ab Antragstellung nach § 2 Absatz 1, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden. "(1) Ab Antragstellung nach § 2 Absatz 1, höchstens jedoch
  1. acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
  2. 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes,

und während der Elternzeit darf die Entlassung einer Be amtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden."

5. § 5 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheitsfällen in entsprechender Anwendung des § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 104), in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie oder er nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den genannten Vorschriften hat.

(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflege- versicherung bis zu monatlich insgesamt 42 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsbesoldung, die sich bis zum 30. Juni 2010 nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ab dem 1. Juli 2010 nach § 66 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.

"(1) Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 4. November 2014 (HmbGVBl. S. 470), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie oder er nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den genannten Vorschriften hat.

(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 42 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsbesoldung, die sich bis zum 30. Juni 2010 nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ab dem 1. Juli 20 10 nach § 66 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten."

ENDE