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Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
- Hamburg -
Vom 29. November 2016
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 02.12.2016 S. 489)
Auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 474), wird verordnet:
§ 1 Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 4. November 2014 (HmbGVBl. S. 470), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die oder der Beihilfeberechtigte hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Beihilfegewährung erheblich sind und auf Verlangen der Beihilfestelle erforderliche Unterlagen vorzulegen, sowie der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beihilfegewährung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung Erklärungen abgegeben worden sind, sind unverzüglich mitzuteilen."
1.2 In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "dieser Belege" durch die Wörter "von Belegen" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Festbetrag" die Textstelle "nach § 35 SGB V" eingefügt.
2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Nummer 3
3. Abführmittel,
wird gestrichen.
2.2.2 Nummer 4 wird Nummer 3.
2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Von der Beihilfefähigkeit sind Aufwendungen für Arzneimittel ausgeschlossen,
| "(5) Von der Beihilfefähigkeit sind Aufwendungen für Arzneimittel ausgeschlossen, die als unwirtschaftlich anzusehen sind; dies ist insbesondere bei Arzneimitteln anzunehmen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist." |
3. § 11 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 9
(9) Bei Aufwendungen von mehr als 1.000 Euro entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Absatz 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
3.2 Absätze 10 und 11 werden Absätze 9 und 10.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absätze 3 und 4 SGB XI Aufwendungen monatlich in der Pflegestufe
der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L (§ 13) beihilfefähig; bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand können in der Pflegestufe III Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 vom Hundert der im ersten Halbsatz genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden. | "Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absatz 3 SGB XI Aufwendungen monatlich bei Pflegegrad
der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L (§ 13 Satz 4) beihilfefähig; bei Pflegegrad 5 können Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 vom Hundert der im ersten Halbsatz genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden." |
4.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1.1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
1. bei der regulären Pflege
2. bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung
| "
|
4.2.1.2 Nummer 3 Buchstaben a bis c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. bei der Wachkomabetreuung
|
|
4.2.2 In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 80 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 HmbBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 80 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Satz 6 Nummer 2 HmbBG)" ersetzt.
5. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an und bei Männern vom Beginn des 35. Lebensjahres an für jährliche beziehungsweise zweijährliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, | "1. Beihilfeberechtigten vom Beginn des 19. Lebensjahres an für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen," |
6. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. für von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V,".
6.2 Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt.
ID 16/1930
ENDE |