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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
- Hamburg -

Vom 29. November 2016
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 02.12.2016 S. 489)



Auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 474), wird verordnet:

§ 1 Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung

Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 4. November 2014 (HmbGVBl. S. 470), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Die oder der Beihilfeberechtigte hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Beihilfegewährung erheblich sind und auf Verlangen der Beihilfestelle erforderliche Unterlagen vorzulegen, sowie der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beihilfegewährung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung Erklärungen abgegeben worden sind, sind unverzüglich mitzuteilen."

1.2 In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "dieser Belege" durch die Wörter "von Belegen" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Festbetrag" die Textstelle "nach § 35 SGB V" eingefügt.

2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.2.1 Nummer 3

3. Abführmittel,

wird gestrichen.

2.2.2 Nummer 4 wird Nummer 3.

2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Von der Beihilfefähigkeit sind Aufwendungen für Arzneimittel ausgeschlossen,
  1. die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden oder
  2. die als unwirtschaftlich anzusehen sind; dies ist insbesondere bei Arzneimitteln anzunehmen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
"(5) Von der Beihilfefähigkeit sind Aufwendungen für Arzneimittel ausgeschlossen, die als unwirtschaftlich anzusehen sind; dies ist insbesondere bei Arzneimitteln anzunehmen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 9

(9) Bei Aufwendungen von mehr als 1.000 Euro entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Absatz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

3.2 Absätze 10 und 11 werden Absätze 9 und 10.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absätze 3 und 4 SGB XI Aufwendungen monatlich in der Pflegestufe
  1. I bis zur Höhe von 20 vom Hundert,
  2. II bis zur Höhe von 40 vom Hundert,
  3. III bis zur Höhe von 60 vom Hundert

der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L (§ 13) beihilfefähig; bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand können in der Pflegestufe III Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 vom Hundert der im ersten Halbsatz genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden.

"Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absatz 3 SGB XI Aufwendungen monatlich bei Pflegegrad
  1. 2 bis zur Höhe von 20 vom Hundert,
  2. 3 bis zur Höhe von 40 vom Hundert,
  3. 4 bis zur Höhe von 60 vom Hundert

der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L (§ 13 Satz 4) beihilfefähig; bei Pflegegrad 5 können Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 vom Hundert der im ersten Halbsatz genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden."

4.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4.2.1.1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:


altneu
1. bei der regulären Pflege
  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 1.000 Euro,
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 1.250 Euro,
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 1.600 Euro,

2. bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung

  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 1.450 Euro,
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 1.750 Euro,
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 2.100 Euro,
"
  1. "bei der regulären Pflege
    1. für Pflegebedürftige
      des Pflegegrades 2 von 1.000 Euro,
    2. für Pflegebedürftige
      des Pflegegrades 3 von 1.250 Euro,
    3. für Pflegebedürftige
      der Pflegegrade 4 und 5 von 1.600 Euro,
  2. bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung
    1. für Pflegebedürftige
      des Pflegegrades 2 von 1.450 Euro,
    2. für Pflegebedürftige
      des Pflegegrades 3 von 1.750 Euro,
    3. für Pflegebedürftige
      der Pflegegrade 4 und 5 von 2.100 Euro, "

4.2.1.2 Nummer 3 Buchstaben a bis c erhält folgende Fassung:

altneu
3. bei der Wachkomabetreuung
  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I von 2.000 Euro,
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 2.400 Euro,
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III von 2.550 Euro,


  1. "bei der Wachkomabetreuung
    1. für Pflegebedürftige
      des Pflegegrades 2 von 2.000 Euro,
    2. für Pflegebedürftige
      des Pflegegrades 3 von 2.400 Euro,
    3. für Pflegebedürftige
      der Pflegegrade 4 und 5 von 2.550 Euro,"

4.2.2 In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 80 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 HmbBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 80 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Satz 6 Nummer 2 HmbBG)" ersetzt.

5. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an und bei Männern vom Beginn des 35. Lebensjahres an für jährliche beziehungsweise zweijährliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen,"1. Beihilfeberechtigten vom Beginn des 19. Lebensjahres an für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen,"

6. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. für von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V,".

6.2 Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

§ 2 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt.

ID 16/1930

ENDE