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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung und der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
- Hamburg -
Vom 21. Februar 2017
(HmbGVBl Nr. 6 vom 24.02.2017 S. 48; 18.07.2017 S. 191 17)
Auf Grund von § 58 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung
Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 226), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten | "Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Im Polizeivollzugsdienst eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug. Satz 2 gilt entsprechend."
2.2 In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "an den übrigen Tagen" durch die Wörter "im Übrigen" ersetzt.
2.3 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug ist der Dienst
2.4 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
2.5 Im neuen Absatz 5 werden hinter den Wörtern "ungünstigen Zeiten" die Wörter "oder für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug" eingefügt.
2.6 Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Bezeichnung "Absatz 4" durch die Bezeichnung "Absatz 5" ersetzt.
3. Die Überschrift von § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Höhe und Berechnung der Zulage | "Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten". |
4. Hinter § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
3,26 Euro je Stunde,
4 Euro je Stunde.
Neben einer Zulage nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Zulage nach Satz 1 Nummer 1 nicht gewährt.
(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 werden hinter den Wörtern "ungünstigen Zeiten" die Wörter "oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug" eingefügt.
5.2 In Absatz 2 wird das Wort "Erschwerniszulage" durch das Wort "Erschwerniszulagen" ersetzt und hinter den Wörtern "Durchschnitt der" das Wort "jeweiligen" eingefügt.
5.3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist. | "Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten oder werden besonders belastende Dienste im Polizeivollzug geleistet, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug nach Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist." |
5.4 In Absatz 5 werden die Wörter "Die Zulage wird" durch die Wörter "Die Zulagen werden" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift wird das Wort "Zulage" durch das Wort "Zulagen" ersetzt.
6.2 In Absatz 1 werden die Wörter "Die Zulage wird" durch die Wörter "Die Zulagen werden" ersetzt.
6.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. | "(2) Die Zulagen entfallen oder sie verringern sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten oder der besonders belastende Dienst im Polizeivollzug auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt." |
7. § 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach § 49, § 50 oder § 53 HmbBesG. | "(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach § 4a besteht. Sie werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach §§ 49, 50 oder 53 HmbBesG." |
§ 2
Weitere Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung 17
gültig ab 1. Januar 2019
§ 4a Absatz 1 Satz 1 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
Auf Grund von § 81 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 5 7 1), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hamburgischen Mutterschutzverordnung
§ 4 Satz 3 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. | "Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten beziehungsweise die Erschwerniszulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist." |
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 1 § 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft.
(2) Erschwerniszulagen, die bis zum 31. Januar 2017 erworben wurden, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen gewährt. Für Erschwerniszulagen, die ab dem 1. Februar 2017 erworben werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID 17_0301
ENDE |