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Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
- Hamburg -
Vom 7. März 2017
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 17.03.2017 S. 66)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 40), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Ersten Teil Vierter Abschnitt werden hinter dem Eintrag zu § 19 die Einträge
" § 19a Jugendhilfeinspektion
§ 19b Qualitätsmanagement
§ 19c Rahmenverträge"
angefügt.
1.2 Der Eintrag zu § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Erhebung kleinräumiger Daten der Jugendhilfe | " § 23 (aufgehoben)". |
1.3 Der Eintrag zu § 27 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 27 Kinder- und Jugendbericht | " § 27 Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung". |
1.4 Der Eintrag zu § 27a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 27a Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung | " § 27a Ombudsstellen". |
2. Im Ersten Teil Vierter Abschnitt werden hinter § 19 folgende §§ 19a bis 19c angefügt:
" § 19a Jugendhilfeinspektion
(1) Bei der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde wird eine Jugendhilfeinspektion eingerichtet. Die Jugendhilfeinspektion ist in der Durchführung ihrer Untersuchung und bei der Abfassung ihres Berichts weisungsfrei. Sie führt regelmäßige und anlassbezogene Untersuchungen bei den Bezirksämtern und der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde durch.
(2) Die Jugendhilfeinspektion soll die Qualität der Aufgabenwahrnehmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere in den Bereichen erzieherischer Hilfen und Kinderschutz gewährleisten. Die Jugendhilfeinspektion verfolgt vorrangig das Ziel, potenziell verborgene Gefährdungen für die Entwicklung von Minderjährigen im Vorfeld und im Rahmen der Hilfegewährung aufzudecken und die Fachkräfte dafür zu sensibilisieren. Hierdurch soll auch die individuelle Handlungs- und Verfahrenssicherheit der Fachkräfte erhöht werden. Hierzu überprüft die Jugendhilfeinspektion die zu beachtenden rechtlichen, fachlichen und dokumentarischen Standards auf ihre Einhaltung, wobei sie auch die strukturellen Rahmenbedingungen und organisationalen Voraussetzungen berücksichtigen muss, die sich für die Gewährleistung bester Fachpraxis förderlich oder hemmend auswirken können.
(3) Die vom Gegenstand der Untersuchung betroffenen Bezirksämter, Fachbehörden und freien Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, die Tätigkeit der Jugendhilfeinspektion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 umfassend zu unterstützen und deren Anforderungen umgehend nachzukommen. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Einräumung des Zugangs zu benötigten Dokumenten, Akten und Daten, auch in Form lesenden Zugriffs auf gespeicherte Daten in elektronischen Anwendungen, sowie die Erteilung von Auskünften, auch im Rahmen der persönlichen Befragung. Für die Untersuchung genutzte Sozialdaten sind nach Abschluss der Untersuchung aus den Vorgängen der Jugendhilfeinspektion zu löschen. Hiervon ausgenommen ist der Bericht nach Absatz 4 Satz 1.
(4) Die Jugendhilfeinspektion fertigt über jede Untersuchung einen Bericht an. Er wird der Leitung der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde und der untersuchten Stelle vorgelegt. Ein zusammenfassender Bericht wird in anonymisierter Form veröffentlicht.
§ 19b Qualitätsmanagement
(1) Die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde führt ein Qualitätsmanagementsystem ein. Mit dem Qualitätsmanagementsystem werden verbindliche Geschäftsprozesse für verschiedene Dienste und Aufgaben der Bezirksämter und der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe definiert.
(2) Die vom Qualitätsmanagementsystem umfassten Dienste sollen regelmäßig intern und extern auditiert werden. Die betroffenen Bezirksämter und Fachbehörden haben die Pflicht, die Tätigkeit der Auditorinnen und Auditoren umfassend zu unterstützen und deren Anforderungen umgehend nachzukommen. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Einräumung des Zugangs zu benötigten Dokumenten, Akten und Daten sowie die Erteilung von Auskünften.
§ 19c Rahmenverträge
Für den Abschluss von Rahmenverträgen nach § 78f SGB VIII tritt die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde an die Stelle der kommunalen Spitzenverbände."
§ 23 Erhebung kleinräumiger Daten der Jugendhilfe(1) Zur Ermöglichung einer kleinräumigen Jugendhilfeplanung wird mit den laufenden Erhebungen zur Kinder- und Jugendhilfestatistik nach § 98 Nummern 1, 2 und 9 SGB VIII zusätzlich zu den in § 99 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 9 Nummer 1 SGB VIII genannten Erhebungsmerkmalen das Merkmal Blockseite als Landesstatistik erhoben.
(2) Hilfsmerkmal zu diesem Merkmal sind die Anschriften der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie die Anschriften der Einrichtungen in der Jugendhilfe.
(3) Dem Senat und der zuständigen Fachbehörde dürfen vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts zu internen Planungszwecken Tabellen mit dem statistischen Ergebnis übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(4) § 102 SGB VIII findet entsprechende Anwendung.
wird aufgehoben.
4. § 24 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jedes Bezirksamt richtet Arbeitsgemeinschaften ein, in denen neben ihm die im Bezirk tätigen und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die im Bezirk tätigen und geförderten Träger von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe vertreten sind. Der Jugendhilfeausschuss legt die Bereiche fest, für die Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden sollen. | "(1) Soweit Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII eingerichtet werden, kann dies in den Bezirksämtern und der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde erfolgen. Auf bezirklicher Ebene legt der Jugendhilfeausschuss die Bereiche fest, für die Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden sollen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll darauf hinwirken, dass neben den in § 78 SGB VIII genannten Trägern die für die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in den Sozialräumen relevanten Beteiligten in den Arbeitsgemeinschaften mitwirken." |
4.2 Absatz 2
(2) Die zur Jugendhilfebehörde bestimmte Fachbehörde richtet Arbeitsgemeinschaften ein, in denen neben ihr die überbezirklich tätigen und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die überbezirklich tätigen und geförderten Träger von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit vertreten sind, insbesondere für die im Zweiten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Jugendhilfe.
wird aufgehoben.
4.3 Absatz 3 wird Absatz 2.
5. § 26 wird wie folgt geändert:
5.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
5.2 Es werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:
"(2) Die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde und die Bezirksämter stellen sicher, dass für Minderjährige und Familien mit Unterstützungsbedarf infrastrukturelle Angebote in den besonders belasteten Sozialräumen zur Verfügung stehen. Die Träger der Angebote sollen die Selbsthilfepotenziale der Betroffenen fördern und insbesondere mit den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, des Bildungswesens und der Arbeitsverwaltung zusammenarbeiten.
(3) Soweit Einrichtungen und Dienste nach Absatz 2 gefördert werden, um die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch durch Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten durch Vorhalten infrastruktureller Angebote in deren sozialem Umfeld zu ermöglichen, können die Bezirksämter nach Maßgabe ihrer Jugendhilfeplanung nach pflichtgemäßem Ermessen Vereinbarungen über den Umfang des Angebots und die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme abschließen (§ 77 SGB VIII). Liegen mehrere geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe vor, ihre Einrichtungen und Dienste in Anspruch zu nehmen, hat das Bezirksamt nach pflichtgemäßem Ermessen das geeignetste Angebot auszuwählen, wenn für die Befriedigung des Bedarfs die Umsetzung nur eines Angebots notwendig ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Das Bezirksamt soll vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 3 Interessenbekundungsverfahren durchführen.
(5) Anstelle des Abschlusses von Vereinbarungen können auch Zuwendungen (§ 46 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung) gewährt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."
§ 27 Kinder- und JugendberichtDer Senat legt der Bürgerschaft in jeder Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendbericht vor. Dieser Bericht soll die wesentlichen Entwicklungen in der Jugendhilfe der Freien und Hansestadt Hamburg darstellen; er kann sich auf einzelne Schwerpunktbereiche oder auf einzelne Arbeitsfelder der Jugendhilfe konzentrieren.
wird aufgehoben.
8. Im neuen § 27 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "einmal" durch das Wort "zweimal" ersetzt.
9. Hinter dem neuen § 27 wird folgender neuer § 27a angefügt:
" § 27a Ombudsstellen
(1) Bezirksämter können für den Bereich der Jugendhilfe Ombudsstellen einrichten. Minderjährige, junge Volljährige und Sorgeberechtigte können sich mit Anliegen, die den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts betreffen, an die Ombudsstelle wenden.
(2) Die Ombudsstellen sollen Minderjährige, junge Volljährige und ihre Familien bei Problemen mit den Sozialen Diensten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und mit einem gesetzlichen Vormund beraten und unterstützen. Insbesondere vermitteln die Ombudsstellen bei Konflikten im Zusammenhang mit der Beantragung, Durchführung oder Beendigung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen mit dem Ziel, gemeinsam mit den Minderjährigen und ihren Familien sowie den beteiligten Stellen des Bezirksamts rechtskonforme Lösungen zu finden.
(3) Die Mitglieder der Ombudsstellen sind ehrenamtlich tätig. Sie sind über den Inhalt ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Dienststellen des Bezirksamts sind unbeschadet der Vorschriften über den Sozialdatenschutz verpflichtet, die Ombudsstelle umfassend zu unterstützen und insbesondere Auskunft zu erteilen."
ID 17/0428
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