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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 12. März 2018
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 20.03.2018 S. 61)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Seniorenmitwirkungsgesetz vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) wird wie folgt geändert:

0. § 1 erhält folgende Fassung:

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§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Seniorinnen und Senioren am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern, die Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren in Hamburg zu stärken, ihre Erfah rungen und Fähigkeiten einzubeziehen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern und den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung zu unterstützen. Dieses Ziel ist durch alle Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg unter aktiver Eigenbeteiligung der Hamburger Seniorinnen und Senioren zu fördern.

" § 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Seniorinnen und Senioren am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern, die Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren in Hamburg zu stärken, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten einzubeziehen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung zu unterstützen, älteren Menschen jeder geschlechtlichen Identität und jeder sexuellen Orientierung gleiche Teilhabe und Anerkennung zukommen zu lassen und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dieses Ziel ist durch alle Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg unter aktiver Eigenbeteiligung der Hamburger Seniorinnen und Senioren zu fördern."

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Jede Seniorin und jeder Senior darf nur auf einer Unterstützerliste unterschreiben. Unterschriften einer Person auf mehreren Unterstützerlisten führen zur Ungültigkeit der Unterschrift dieser Person auf allen von ihr unterzeichneten Unterstützerlisten."

1.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Von dieser Regelung kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Seniorin oder ein Senior von einer Gruppe oder Organisation im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 1 auf Grund ihres oder seines Engagements im Bezirk vorgeschlagen wird."

1.2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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(7) Der Bezirks-Seniorenbeirat soll im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Bezirksamt dem Vorstand die Einberufung der Seniorendelegiertenversammlung vorschlagen, wenn auf diese Weise Seniorinnen und Senioren an Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessen beteiligt werden können."(7) Auf mindestens zwei Seniorendelegiertenversammlungen innerhalb einer Wahlperiode berichtet der Bezirks-Seniorenbeirat aus seiner Arbeit, um die Seniorinnen und Senioren an der Meinungsbildung zu Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, zu beteiligen. Die Seniorendelegiertenversammlung kann dem Bezirks-Seniorenbeirat Empfehlungen für seine Arbeit geben."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Wahlverfahren durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

2.2 In Absatz 4 werden hinter Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Die Konstituierung kann nur erfolgen, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 erfüllt sind. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt § 5 Absatz 5 entsprechend."

3. In § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Entwicklung und Umsetzung seniorenpolitischer Projekte soll sich der Bezirks-Seniorenbeirat mit der Seniorendelegiertenversammlung des Bezirks beraten."

4. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Der Bezirks-Seniorenbeirat hat das Recht zur Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne des § 1 durch Ausübung seines Rederechts in den Ausschüssen der Bezirksversammlung nach Maßgabe des § 14 Absätze 3 und 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), in der jeweils geltenden Fassung."(3) Der Bezirks-Seniorenbeirat hat das Recht zur Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne des § 1 durch Ausübung seines Rederechts in den Ausschüssen der Bezirksversammlung. Namentlich benannte Vertreterinnen und Vertreter des Bezirks-Seniorenbeirats sind regelmäßig als sachkundige Personen hinzuzuziehen, nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 94), in der jeweils geltenden Fassung. Zu diesem Zweck erhalten sie die Einladungen, Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen der Ausschüsse der Bezirksversammlungen."

5. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Den Mitgliedern der Bezirks-Seniorenbeiräte und des Landes-Seniorenbeirates wird eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt."(1) Den Vorsitzenden der Seniorendelegiertenversammlungen sowie den Mitgliedern der Bezirks-Seniorenbeiräte und des Landes-Seniorenbeirats wird eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt."

ID 180473

ENDE