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Regelwerk

Änderungstext

Zwölftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 27.12.2019 S. 527)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 350), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 57 folgende Fassung:

altneu
§ 57 Dienstkleidungsvorschriften" § 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild".

2. § 25 Satz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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4. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe,"4. Altersgrenzen für die Einstellung
  1. in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Besonderheiten,
  2. in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung,

einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen,"

3. § 57 erhält folgende Fassung:

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§ 57 Dienstkleidungsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.

" § 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten treffen, wenn und soweit dies bei der Ausübung des Dienstes üblich ist oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt."

4. § 68 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, den Verfall des Erholungsurlaubs, das Verfahren sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung."(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung."

5. § 80 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz "Artikel 61 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert am 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 684, 685), in der jeweils geltenden Fassung" durch den Klammerzusatz "Artikel 61 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2592)" ersetzt.

5.2 In Absatz 6 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu den bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Aufwendungen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2020 beantragt wird."

5.3 In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Vorschriften des Dritten bis Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Elfen Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "Vorschriften des Ersten Kapitels und des Dritten bis Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

5.4 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

5.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "4 bis 6" durch die Textstelle "5 bis 7" ersetzt.

5.4.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nur für bis zum 31. Dezember 2019 entstandene Aufwendungen."

5.4.3 In den Sätzen 6 bis 8 wird jeweils die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

5.4.4 In Satz 11 wird die Zahl "8" durch die Zahl "9" ersetzt.

5.4.5 In Satz 12 wird die Zahl "10" durch die Zahl "11" ersetzt.

5.4.6 In Satz 13 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

5.5 In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gewährung einer Pauschalen Beihilfe gilt als Antragstellung im Sinne des Absatzes 12 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c."

5.6 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:

5.6.1 In Nummer 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

"j) Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für bei deren Behandlung verbrauchte oder verordnete Materialien und Arznei- und Verbandmittel,".

5.6.2 In Nummer 5 wird die Textstelle "Arzneimittel, die nach § 34" durch die Textstelle "Hilfs- und Arzneimittel, die nach den §§ 33 und 34" ersetzt.

6. § 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach § 93 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), in der jeweils geltenden Fassung dies erlaubt. Eine Erhebung und weitere Verarbeitung dieser Daten durch andere Stellen ist nach Maßgabe des § 89 Absatz 2 zulässig. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde."(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte, ehemalige Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach § 93 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), in der jeweils geltenden Fassung dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt."

7. In § 128 Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort "Probezeit" die Wörter "und über die Erprobungszeit" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 21 folgende Fassung:

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" § 21 (aufgehoben)".

2. § 12 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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"Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten fortgeführt."

3. § 21 wird aufgehoben.

4. In § 24 Absatz 1 wird hinter der Textstelle "Dienstvorgesetzten," die Textstelle "der oder dem höheren Dienstvorgesetzten," eingefügt.

5. In § 35 Absatz 2 wird die Textstelle "oder 2" gestrichen.

6. In § 46 Absatz 3 wird die Textstelle ", 30 Absatz 1 Satz 2" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 410), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 51 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen sowie für Beamtinnen und Beamte, die Abschiebungen durchführen".

1.2. Der Eintrag zu § 76 erhält folgende Fassung:

" § 76 (aufgehoben)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Leasingrate für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrzeuge, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann eine Besoldungsumwandlung erfolgen. Diese setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen."

2.2 Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

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"(4) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Besoldungsumwandlung nach Absatz 3."

2.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 51 erhält folgende Fassung:

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" § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen sowie für Beamtinnen und Beamte, die Abschiebungen durchführen

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX soweit ihnen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A oder R oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die regelmäßig Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen vollziehen, erhalten eine Stellenzulage entsprechend der Zulage nach Absatz 1.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 oder § 50 gewährt."

4. § 56 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Befristung von weniger als zwölf Monaten kann die Zulage bereits ab dem ersten Monat der Wahrnehmung gezahlt werden."

4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "dritten" die Textstelle ", im Falle des Absatz 1 Satz 4 der zweiten" eingefügt.

5. § 76 wird aufgehoben.

6. In Anlage I wird der Text zur Besoldungsgruppe A 6 wie folgt geändert:

6.1 Die Textstelle "Sekretärin, Sekretär1)2)3)4)" wird durch die Textstelle "Sekretärin, Sekretär1)2)3)" ersetzt.

6.2 Fußnote 1 wird gestrichen.

6.3 Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 1 bis 3.

7. In Anlage IV wird in den Texten zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 jeweils die Textstelle "Hamburg-Harburg" durch das Wort "Hamburg" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 289), wird wie folgt geändert:

1. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 21 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 22 Absatz 1 einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, so treten die Erben an deren Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Auszahlung der an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat."

2. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Unterhaltsbeitrages" die Textstelle ", jeweils zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 2" eingefügt.

3. § 42 Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,98 Euro. Üben mehrere nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend des nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat einen Betrag von 2,84 Euro nicht übersteigen darf."

4.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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"Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 0,96 Euro."

5. § 64 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

5.1 Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

5.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens berücksichtigt."

6. In § 69 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist" durch die Wörter "Ehezeit geendet hat" ersetzt.

7. § 78 erhält folgende Fassung:

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" § 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis

(1) Für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 41 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen.

(2) Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die in Absatz 1 genannten Personen nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Berufung in das Beamtenverhältnis und der Übertragung eines in Absatz 1 genannten Amtes liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, werden wie folgt berücksichtigt:

  1. sind für die Einstellung als Professorin oder Professor nach Anforderung der Stelle auch besondere Leistungen in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), gefordert, sollen die ersten fünf Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
  2. in allen anderen Fällen sowie in den Fällen der Nummer 1 bei über die ersten fünf Jahre hinausgehenden Zeiten, können bis zu fünf Jahre in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 10 Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 gelten entsprechend. Zeiten nach den Sätzen 2 bis 4 mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld ab weichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 für jedes vollendete Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats."

8. In § 86 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

" § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

Artikel 5
Weitere Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 58 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,01 Euro. Üben mehrere nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend des nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat einen Betrag von 2,88 Euro nicht übersteigen darf."

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 3 Nummern 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
1. beim Personalamt für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten,

2. bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst,

"1. beim Personalamt für die dort beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten,

2. bei der Finanzbehörde für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Steuer der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt,"

2. § 89 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 befugt sind, nur auf ihren Antrag; die Dienststelle hat die Betroffenen rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren."(1) § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 24, 26, 27 und Absatz 4 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 4 befugt sind, nur auf ihren Antrag. Die Dienststelle hat die Betroffenen rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren. § 88 Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht."

2.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "und Absatz 4" durch die Textstelle ", Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes

Das Hamburgische Polizeiakademiegesetz vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 179, 181), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten" durch die Textstelle "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, 230) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 17 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Textstelle "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten vom 25. September 2007 (HmbGVBl. S. 314, 315), geändert am 2. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 423), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II" ersetzt.

3. In § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Textstelle "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten" durch die Textstelle "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt II" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

Das Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56, 62), wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Dienste" die Wörter "oder Technische Dienste" eingefügt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 4 Nummer 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192522

ENDE