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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 25. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 08.06.2021 S. 381)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 7. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 42), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen." |
2. In § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner nach Abschnitt 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 7. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 42), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."
3. In § 7 Absatz 1 werden hinter dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen." |
4.2 In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3.
gestrichen.
4.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."
5.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Im Fall des § 12 Absätze 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. | "Im Fall des § 12 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt." |
6. Hinter § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1348), erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder des § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner nach Abschnitt 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 7. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 42), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."
7. In § 15 Absatz 3 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8.1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Antragstellung, | "1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen," |
8.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, | "3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren," |
8.2 In Absatz 3 wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Datensatznummer."
§ 18 Evaluation und Bericht(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis ist der Bürgerschaft zu berichten.
wird aufgehoben.
10. Der bisherige § 19 wird § 18.
§ 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211190
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