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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
- Hamburg -

Vom 10. Juni 2022
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 24.06.2022 S. 382)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe- vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 64), wird wie folgt geändert.

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 16 folgende Fassung:

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§ 16 Vorsitz und Geschäftsordnung" § 16 Vorsitz und Geschäftsordnung, Geschäftsstelle".

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden folgende Buchstaben d und e angefügt:

"d) der islamischen Religionsgemeinschaften DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e. V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.,

e) sowie der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R,".

3. In § 6 Absatz 1 werden hinter Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Die Vertreterin oder der Vertreter der islamischen Religionsgemeinschaften wird durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R. werden von dieser berufen."

4. In § 10 wird folgender Satz angefügt:

"Die von der Bezirksversammlung gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Absatz 1 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz oder Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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2. neun in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Bürgerschaft zu wählen sind; eine dieser Personen soll eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau sein, eine weitere soll eine in der Jungenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll in der Lage sein, Erfahrungen in der Arbeit mit ausländischen Kindern und Jugendlichen und deren Familien einzubringen,

3 sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Bürgerschaft zu wählen sind; von den Jugendverbänden und den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagene Personen sind mit mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern zu berücksichtigen.

"2. neun in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die von der Bürgerschaft zu wählen sind und von denen eine Person Erfahrungen mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und eine Person Erfahrungen in gleichstellungspolitischen Fragen über geschlechtliche und sexuelle Vielfalt haben soll,

3. sechs Personen, die auf Vorschlag der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Bürgerschaft zu wählen sind; jeweils eine dieser Personen soll eine in der Mädchenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll eine in der Jungenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll in der Lage sein, Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und deren Familien einzubringen; die von den Jugendverbänden und den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagenen Personen sind mit mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern zu berücksichtigen."

5.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Für alle stimmberechtigten Mitglieder ist eine Stellvertretung zu wählen."

5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss können ferner sechs beratende Mitglieder angehören, die unter Einbeziehung der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bürgerschaft zu wählen sind."(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss können ferner als beratende Mitglieder angehören:
  1. je eine Vertretung
    1. der Evangelischen Kirchen,
    2. der Katholischen Kirche,
    3. der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,
    4. der islamischen Religionsgemeinschaften DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.,
    5. der Alevitischen Gemeinde Deutschland K.d.ö.R.,
  2. eine Person im ärztlichen Dienst der Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  3. eine Vertretung der für Bildung und Schule zuständigen Behörde,
  4. eine Vertretung der Kooperationspartner der Jugendberufsagentur,
  5. eine Vertretung der Polizei,
  6. eine Person im Richteramt aus dem Bereich Familien- oder Jugendgerichte,
  7. eine Vertretung des Landeselternausschusses nach § 25 Absatz 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  8. mindestens zwei Vertretungen im Alter bis zu 27 Jahren von selbst organisierten Zusammenschlüssen im Sinne des § 4a SGB VIII, die geschlechterparitätisch zu besetzen sind."

5.3 Absatz 3 wird

(3) Ein weiteres beratendes Mitglied wird vom Landeselternausschuss nach § 25 Absatz 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsandt.

aufgehoben.

5.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 14 erhält folgende Fassung:

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§ 14 Wahlverfahren

Das Verfahren für die Wahl der nach § 13 Absatz 1 Nummern 2 und 3 und Absatz 2 zu wählenden Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses regelt die Bürgerschaft.

" § 14 Wahlverfahren

(1) Für die Wahl von Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden Wahlvorschläge auf Grundlage der Vorschläge der Fraktionen der Bürgerschaft gebildet, die zudem die in § 15 und § 18 Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen müssen.

(2) Für die Wahl von Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 schreibt die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses die Wahl drei Monate vor dem Wahltermin aus. Mit dem Wahlausschreiben erhalten die in Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 18 Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen; § 15 gilt entsprechend. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese übermittelt die Wahlvorschläge anschließend der Bürgerschaft. Die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder werden vom Präses der für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Behörde berufen.

(3) Für die Berufung der Mitglieder nach § 13 Absatz 2 findet § 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(4) Die konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses findet spätestens vier Wochen nach Berufung der Mitglieder statt. Sie wird von der Leitung des für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Amtes bei der für Jugendhilfe zuständigen Behörde einberufen.

(5) Die von der Bürgerschaft gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz oder Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt."

7. In § 15 Absätze 1 und 2 wird jeweils hinter der Textstelle " § 13 Absatz 1" die Textstelle "Satz 1" eingefügt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Vorsitz und Geschäftsordnung"Vorsitz und Geschäftsordnung, Geschäftsstelle".

8.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Aufgaben nach § 14 Absatz 2 ausführt sowie den Landesjugendhilfeausschuss bei der Verwaltung seiner Aufgaben unterstützt."

9. In § 18 wird folgender Satz angefügt:

"Mitglieder des ersten Ausschusses nach Wahl durch die Bürgerschaft können davon abweichend zwei Mal wiedergewählt werden."

§ 2

Abweichend von § 18 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - endet die Amtsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses mit der konstituierenden Sitzung des nach § 14 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - neu gewählten Landesjugendhilfeausschusses.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 221292

ENDE