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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen
- Hamburg -

Vom 11. Oktober 2022
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 21.10.2022 S. 533)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbBesVAnpG 2022 - Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 9
Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 73 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 73a Angleichungszulage für die Jahre 2021 bis 2025".

2. In § 9 Absatz 2 Satz 5 wird die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt.

3. In § 36 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus dürfen die Leistungsbezüge für Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Person für die Leitung der Hochschule zu gewinnen."

4. In § 38 Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Hiervon abweichend sind Leistungsbezüge für Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen bis zu dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ruhegehaltfähig."

5. Die Überschrift von Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen".

6. Hinter § 73 wird folgender § 73a eingefügt:

" § 73a Angleichungszulage in den Jahren 2021 bis 2025

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 innerhalb eines Kalenderjahres Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres eine Angleichungszulage nach Absatz 2. Bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vor dem 1. Dezember erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

(2) Die Angleichungszulage beträgt:

1. in den Jahren 2021 und 202233 vom Hundert und
2. in den Jahren 2023 bis 202520 vom Hundert

des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr nach diesem Gesetz bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, Zuschlag nach § 8 Satz 2, Grundleistungsbezug, Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen.

§ 7 Absatz 1 findet keine Anwendung."

7. Die Anlagen VI bis X erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 60), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag "145,95 Euro" durch den Betrag "150,04 Euro" und der Betrag "104,24 Euro" durch den Betrag "107,16 Euro" ersetzt.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 4 wird der Betrag "2,88 Euro" durch den Betrag "2,96 Euro" ersetzt.

2.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Nummer 1 wird der Betrag "0,97 Euro" durch den Betrag "1,00 Euro" ersetzt.

2.2.2 In Nummer 2 wird der Betrag "0,71 Euro" durch den Betrag "0,73 Euro" ersetzt.

3. § 57 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Nummer 1 wird der Betrag "1,90 Euro" durch den Betrag "1,95 Euro" ersetzt.

3.2 In Nummer 2 wird der Betrag "0,97 Euro" durch den Betrag "1,00 Euro" ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 wird der Betrag "2,01 Euro" durch den Betrag "2,07 Euro" ersetzt.

4.1.2 In Satz 3 wird der Betrag "2,88 Euro" durch den Betrag "2,96 Euro" ersetzt.

4.2 In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,96 Euro" durch den Betrag "1 Euro" ersetzt.

5. In § 61 Absatz 2a Satz 1 wird der Betrag "51,81 Euro" durch den Betrag "53,26 Euro" ersetzt.

6. § 64 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Nicht als Erwerbseinkommen gelten
  1. Aufwandsentschädigungen,
  2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
  3. Jubiläumszuwendungen,
  4. ein Unfallausgleich (§ 39),
  5. steuerfreie Einnahmen für
    1. Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
    2. eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro,
  6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, sofern sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin oder einem Beamten gemäß § 73 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zu untersagen wären."

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes

Die Anlagen 1 und 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 67), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 290), erhalten die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 363), wird wie folgt geändert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Sitzungen des Personalrates finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Der Personalrat kann im Einzelfall durch Beschluss oder allgemein in seiner Geschäftsordnung nach § 45 festlegen, dass Sitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden können, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und
  2. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 39 Absatz 2 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt."

1.2 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2. In § 38 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie in § 97 Nummer 1 wird jeweils die Textstelle " § 36 Absatz 3" durch die Textstelle " § 36 Absatz 4" ersetzt.

3. In § 98 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle " § 36 Absätze 3 und 4" durch die Textstelle " § 36 Absätze 4 und 5" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 4 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 721, 722), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Beträge "16,15 Euro" durch "16,60 Euro", "22,14 Euro" durch "22,76 Euro" und "30,03 Euro" durch "30,87 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Beträge "20,28 Euro" durch "20,85 Euro", "25,11 Euro" durch "25,81 Euro" und "34,85 Euro" durch "35,83 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung

Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 291), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird der Betrag "3,65 Euro" durch den Betrag "3,75 Euro" ersetzt.

2. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils der Betrag "3,66 Euro" durch den Betrag "3,76 Euro" ersetzt.

3. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils der Betrag "4,70 Euro" durch den Betrag "4,83 Euro" ersetzt.

4. § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Zulagen werden nicht gewährt neben
  1. einer Zulage nach § 53 HmbBesG (Sicherheitszulage),
  2. einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 64 HmbBesG),
  3. Auslandsdienstbezügen (§ 66 HmbBesG).
"(1) Die Zulagen werden nicht gewährt neben
  1. einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 64 HmbBesG),
  2. Auslandsdienstbezügen (§ 66 HmbBesG)."

Artikel 8
Schlussbestimmungen

(1) Die Angleichungszulage nach § 73a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, ist keine andere Leistung im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484).

(2) Artikel 2 Nummern 1 bis 1.2, 5 und 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 2 Nummer 7, Artikel 3 Nummern 1 bis 5, Artikel 4 und 6 sowie Artikel 7 Nummern 1 bis 3 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Das Gesetz über personalvertretungsrechtliche Sonderregelungen im Jahr 2020 vom 28. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 314) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

ID: 222189

ENDE