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Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 13.12.2024 S. 625)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (AG SGB VIII) vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zum Vierten Teil und zu den §§ 32 und 33 aufgehoben.

2. In § 1 wird die Textstelle "15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478)" durch die Textstelle "11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361 S. 1, 4)," ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Frauen und Männer" durch das Wort "Personen" ersetzt.

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 In Nummer 1 werden die Wörter "die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter" durch die Wörter "die Bezirksamtsleitung" ersetzt und werden die Wörter "oder ihm" gestrichen.

3.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bezirksamtes, die oder der in der Jugendhilfe tätig ist und von der Bezirksamtsleiterin oder dem Bezirksamtsleiter bestellt wird,"2. eine im Dienst des Bezirksamts stehende Person, die in der Jugendhilfe tätig ist und von der Bezirksamtsleitung bestellt wird,"

3.2.3 In den Nummern 3 und 5 werden jeweils die Wörter "Vertreterin oder ein Vertreter" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

3.2.4 In Nummer 6 werden die Wörter "Richterin oder ein Richter" durch die Wörter "Person im Richteramt" ersetzt.

3.2.5 In Nummer 7 wird das Wort "Frau" durch das Wort "Person" ersetzt.

3.2.6 In Nummer 9 werden die Wörter "Vertreterin oder ein Vertreter" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

3.2.7 Der Punkt am Ende der Nummer 10 wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. zwei Vertretungen von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Sinne des § 4a SGB VIII, die geschlechterparitätisch besetzt werden sollen."

3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.3.1 In Satz 1 werden die Wörter "Frauen und Männer" durch das Wort "Personen" ersetzt.

3.3.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen gewählt werden."Die Besetzung soll geschlechterparitätisch erfolgen."

4. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Mitglieder der Ausschüsse werden von den sie entsendenden Institutionen, die in § 3 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Mitglieder von den zuständigen Behörden berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Evangelischen Kirchen wird von der Nordelbischen Evangelischlutherischen Kirche im Einvernehmen mit den übrigen Landeskirchen und Evangelischen Freikirchen auf Hamburger Staatsgebiet berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der islamischen Religionsgemeinschaften wird durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R. werden von dieser berufen. Die in § 3 Absatz 2 Nummern 7 und 8 genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und des Bezirksamtes von der Bezirksversammlung gewählt.

(2) Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk für die sie entsendenden Institutionen tätig sein; die in § 3 Absatz 2 Nummern 7 und 8 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein.

" § 6 Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Das in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannte Mitglied der Ausschüsse wird von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Einvernehmen mit den übrigen Landeskirchen und Evangelischen Freikirchen auf Hamburger Staatsgebiet berufen. Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und e genannten Mitglieder der Ausschüsse werden von den sie entsendenden Institutionen berufen. Das in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d genannten Mitglied der Ausschüsse wird durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. Die in § 3 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Mitglieder werden von den zuständigen Behörden berufen. Die in § 3 Absatz 2 Nummern 7, 8 und 10 genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und des Bezirksamtes von der Bezirksversammlung gewählt. Das in § 3 Absatz 2 Nummer 9 genannte Mitglied wird vom Bezirkselternausschuss berufen. Die in § 3 Absatz 2 Nummer 11 genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden selbstorganisierten Zusammenschlüsse von der Bezirksversammlung gewählt.

(2) Von den Mitgliedern des Ausschusses nach § 3 müssen zum Zeitpunkt seiner Konstituierung mindestens zwei Personen jünger als 27 Jahre alt sein. Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk für die sie entsendenden Institutionen tätig sein; die in § 3 Absatz 2 Nummern 7, 8, 10 und 11 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein."

5. In § 10 erhält Satz 3 folgende Fassung:

altneu
Die von der Bezirksversammlung gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Absatz 1 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz oder Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt."Die von der Bezirksversammlung gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Absatz 1 sowie die von der Bezirksversammlung gewählten beratenden Mitglieder nach § 3 Absatz 2 Nummern 7, 8, 10 und 11 und § 3 Absatz 3 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz, sein Tätigkeitsfeld oder seinen Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter "Leiterin oder der Leiter" durch das Wort "Leitung" ersetzt und die Wörter "zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde" durch die Wörter "für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde" ersetzt und die Wörter "oder ihm" gestrichen.

6.1.1.2 In Nummer 3 werden die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Vertretungen" ersetzt.

6.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Stellvertretungen findet Satz 1 Nummern 2 und 3 entsprechende Anwendung."

6.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören ferner als beratende Mitglieder an: zwei Vertretungen von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Sinne des § 4a SGB VIII, die geschlechterparitätisch besetzt werden sollen."

6.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

6.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

6.4.1 In Nummer 2 werden die Wörter "eine Person im ärztlichen Dienst" durch die Wörter "eine Ärztin oder ein Arzt" ersetzt.

6.4.2 Das Komma am Ende der Nummer 7 wird durch einen Punkt ersetzt und Nummer 8

8. mindestens zwei Vertretungen im Alter bis zu 27 Jahren von selbst organisierten Zusammenschlüssen im Sinne des § 4a SGB VIII, die geschlechterparitätisch zu besetzen sind.

wird gestrichen.

6.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 und Absatz 2 genannten Mitglieder müssen in der Freien und Hansestadt Hamburg wohnen oder in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein."(4) Von den Mitgliedern des Ausschusses nach § 13 müssen zum Zeitpunkt seiner Konstituierung mindestens zwei Personen jünger als 27 Jahre alt sein. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und Absätze 2 und 3 genannten Mitglieder müssen in der Freien und Hansestadt Hamburg wohnen oder in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 wird hinter der Textstelle "Nummer 2" die Textstelle "und die Wahl ihrer Stellvertretungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

7.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7.2.1 In Satz 1 wird hinter der Textstelle "Nummer 3" die Textstelle "und die Wahl ihrer Stellvertretungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

7.2.2 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Wahlvorschläge müssen erkennen lassen, ob sie sich auf eine Wahl nur zum stimmberechtigten Mitglied, nur zum stellvertretenden Mitglied oder zum stimmberechtigten, hilfsweise stellvertretenden Mitglied beziehen."

7.2.3 In Satz 7 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

7.3 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Wahl von Mitgliedern nach § 13 Absatz 2 schreibt die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses die Wahl drei Monate vor dem Wahltermin aus. Mit dem Wahlausschreiben erhalten die in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden selbstorganisierten Zusammenschlüsse die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen die in § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 18 Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese übermittelt die Wahlvorschläge anschließend der Bürgerschaft. Die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder werden vom Präses der für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Fachbehörde berufen."

7.4 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

7.5 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Für die Berufung der Mitglieder nach § 13 Absatz 2 findet § 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung."(4) Das in § 13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannte Mitglied des Ausschusses wird von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Einvernehmen mit den übrigen Landeskirchen und Evangelischen Freikirchen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg berufen. Die in § 13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstaben b, c und e genannten Mitglieder des Ausschusses werden von den sie entsendenden Institutionen berufen. Das in § 13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d genannte Mitglied des Ausschusses wird durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. Die in § 13 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 genannten Mitglieder werden von den zuständigen Behörden berufen. Das in § 13 Absatz 3 Nummer 7 genannte Mitglied wird vom Landeselternausschuss berufen."

7.6 Im neuen Absatz 5 wird in Satz 2 das Wort "Behörde" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

7.7 Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die von der Bürgerschaft gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz oder Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt."(6) Die von der Bürgerschaft gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie die von der Bürgerschaft gewählten beratenden Mitglieder nach § 13 Absatz 2 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz, sein Tätigkeitsfeld oder seinen Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt."

8. In § 27 Absatz 5 Satz 6 wird die Textstelle "18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537)," durch die Textstelle "19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

9. Der Vierte Teil mit den §§ 32 und 33

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Jugendhilfeausschüsse

Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender Jugendhilfeausschuss gilt als Jugendhilfeausschuss nach diesem Gesetz, bis die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Bezirksversammlung zusammentritt. Der Jugendhilfeausschuss ist um die in § 3 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b und Nummern 7 und 8 genannten beratenden Mitglieder zu ergänzen. Die Mitglieder des Ausschusses führen ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer der Bezirksversammlung fort, bis die neuen Mitglieder gewählt sind.

§ 33 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Ausnahme seines § 3 Absätze 3 und 7 treten das Ausführungsgesetz zum Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom 27. Februar 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in der geltenden Fassung und das Gesetz über Maßnahmen der Frühforderung für Kinder vom 15. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 289) außer Kraft. § 3 Absätze 3 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz für Jugendwohlfahrt tritt mit dem erstmaligen Zusammentreten des nach § 33 Satz 1 zu bildenden Landesjugendhilfeausschusses außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2
Übergangsbestimmungen

Für die Konstituierung der Jugendhilfeausschüsse gemäß § 10 AG SGB VIII anlässlich der Wahlen zu den Bezirksversammlungen 2024 gilt abweichend von § 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 AG SGB VIII), dass die Mindestzahl spätestens am 31. Dezember 2024 erreicht sein muss. Für die Feststellung des Mindestalters gilt der 31. Dezember 2024 als Datum der Konstituierung.

ID 243049

ENDE