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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2022
Vom 23. Mai 2022
GVBl. Nr. 14 vom 25.05.2022 S. 127
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
§ 18 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVB1. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBI. LSA S. 286), erhält folgende Fassung:
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"(2) In einer konjunkturellen Normallage sind Einnahmen und Ausgaben ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Einnahmen und Ausgaben sind um diejenigen finanziellen Transaktionen zu bereinigen, für die das Land nicht zumindest anteilig zweckgebundene Einnahmen erhält oder erhalten hat. Finanzielle Transaktionen sind Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen
"Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt"
Das Gesetz über das Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" vom 17. Dezember 1996 (GVB1. LSA S. 416, 422), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2017 (GVBI. LSA S. 55), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Das Sondervermögen führt seine Rechnung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltsführung. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen insbesondere zur Finanzierung von Investitionen in folgenden Haushaltsjahren ist zulässig." |
2. In § 7 wird das Wort "Geschäftsjahres" durch das Wort "Haushaltsjahres" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt
§ 4 des Grundsicherungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2012 (GVBI. LSA S. 36, 120), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2017 (GVB1, LSA S. 55), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Zur Milderung der sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Lasten erhalten die kommunalen Träger Zahlungen aus Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 122 Millionen Euro jährlich. | "Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten die kommunalen Träger eine jährliche Zuweisung in Höhe von 84 v. H. des für das Land Sachsen-Anhalt maßgeblichen Betrages gemäß § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4605), in der jeweils geltenden Fassung." |
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundeskindergeldgesetzes" die Wörter "ergebenden Aufwendungen" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 23. Mai 2022.
ENDE |