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Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Sachsen-Anhalt-
(GVBl Nr. 20 vom 12.11.2009 S. 514)
Gl.-Nr.: 85.1
(1) Zuständig für den Vollzug des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642, 1141), sind:
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere zuständig für
(3) Zur Erledigung der in Absatz 2 genannten Aufgaben stellt das Land Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten ein einheitliches IT-Verfahren zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Notwendige Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land Sachsen-Anhalt.
(4) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
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