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NLVO - Nebentätigkeitslandesverordnung
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 27.01.2010 S. 36)
Gl. Nr. 2030-11-3
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(2) Diese Verordnung gilt für das Personal der Hochschulen gemäß § 55 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes, soweit im Landeshochschulgesetz oder in den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
§ 2 Öffentliche Ehrenämter
Öffentliche Ehrenämter gemäß § 70 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis dieses Ehrenamtes gehört.
§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für das Land Mecklenburg-Vorpommern, den Bund, ein anderes Bundesland oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Verbände ausgeübte Nebentätigkeit. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die die Beamtin oder der Beamte tätig oder an der sie oder er beteiligt ist. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
§ 4 Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Aufgaben, die für das Land Mecklenburg-Vorpommern, einen Landkreis, ein Amt, eine Gemeinde, einen Zweckverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.
§ 5 Anzeige von Nebentätigkeiten
(1) Die Anzeige einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit nach § 75 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes muss Angaben enthalten über
(2) Der Beamtin oder dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Verbotsgrund gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes liegt nicht vor, wenn
es sei denn, dass Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, begründen.
(4) Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme verboten, so soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
§ 6 Selbstständige Gutachtertätigkeit
Eine Gutachtertätigkeit ist nur selbstständig im Sinne von § 73 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, wenn das Gutachten in den wesentlichen Teilen persönlich erarbeitet wird und die Beamtin oder der Beamte die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn diese oder dieser verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung durch eine bevollmächtigte Person zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. Keine selbstständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgenommen werden. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens.
Abschnitt 2
Vergütung
§ 7 Begriffsbestimmung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht oder sie einem Dritten zufließt.
(2) Als Vergütung nach Absatz 1 gelten nicht:
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die Beträge nach Absatz 2 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
§ 8 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst mit Ablieferungspflicht
(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten juristischen Personen grundsätzlich nicht gewährt werden. Dies gilt nicht für
§ 10 bleibt unberührt.
(2) Werden von einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten juristischen Personen Vergütungen nach Absatz 1 für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen:
Für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen | Euro |
A 2 bis A 8 | 3.700 |
A 9 bis A 12 | 4.300 |
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2, | 4.900 |
R 1 und R 2 | |
B 2 bis B 5, C 4, W 3, R 3 bis R 5 | 5.500 |
ab B 6, R 6 | 6.100 |
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.
(3) Werden Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 3) oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, gewährt, so sind die Vergütungen insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstgrenzen übersteigen. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung (§ 7) alle Beträge, die der Beamtin oder dem Beamten aufgrund ihrer Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind.
(4) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen, und zwar für:
Voraussetzung ist, dass für diese Aufwendungen keine Auslagen ersetzt worden sind.
(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt § 65 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist.
§ 9 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ohne Ablieferungspflicht
(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 dürfen von den in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten juristischen Personen Vergütungen auch gewährt werden für:
§ 10 bleibt unberührt.
(2) § 8 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt § 8 Absatz 5.
§ 10 Vergütungsverbot bei angemessener Entlastung im Hauptamt
(1) Eine Vergütung darf in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 2 sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährt werden, wenn für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit eine angemessene Entlastung im Hauptamt erfolgt.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter
aus den in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen während der Arbeitszeit tätig, liegt eine angemessene Entlastung gemäß Absatz 1 in der Regel nicht vor, wenn
Soweit eine Vergütung zulässig ist, wird mit ihr der Aufwand für die gesamte Nebentätigkeit abgegolten.
§ 11 Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat unaufgefordert spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres ihrer oder ihrem beziehungsweise seiner oder seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihr oder ihm im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 8 Absatz 3 vorzulegen, wenn die Vergütungen die Hälfte der in § 8 Absatz 2 genannten Beträge im Kalenderjahr übersteigen. Im Übrigen kann die oder der Dienstvorgesetze eine Abrechnung über erhaltene Vergütungen verlangen. Auf Verlangen hat die Beamtin oder der Beamte Nachweise über die zugeflossene Vergütung vorzulegen.
(2) Der Ablieferungsbetrag ist zu schätzen, wenn keine oder keine ausreichenden Auskünfte gegeben, keine ausreichende Aufklärung erteilt oder Aufzeichnungen und Unterlagen nach Absatz 1 nicht vorgelegt werden. Sobald die erforderlichen Angaben, Aufzeichnungen und Unterlagen vorliegen, ist die Festsetzung des geschätzten Betrages zu berichtigen.
(3) Die abzuliefernden Beträge werden einen Monat nach Festsetzung durch die oder den Dienstvorgesetzten fällig.
(4) Werden die abzuliefernden Beträge nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag von 0,5 Prozent zu erheben, wenn der rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.
Abschnitt 3
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder
Material des Dienstherrn
§ 12 Genehmigungspflicht
(1) Sollen bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der oder des Dienstvorgesetzten.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Sie darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie ein Ausgleich für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (§ 14 Absatz 2 Nummer 2) gezahlt wird. § 13 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt oder wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.
(4) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. Soweit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen gezahlt werden, ist der oder dem Dienstvorgesetzten von der Beamtin oder dem Beamten darüber Auskunft zu geben.
§ 13 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts
(1) Das zu entrichtende angemessene Nutzungsentgelt nach § 12 Absatz 3 Satz 2 ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Die oder der Dienstvorgesetzte kann auf die Entrichtung dieses Nutzungsentgelts ganz oder teilweise verzichten, wenn
(2) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamtinnen oder Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
§ 14 Höhe des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) außerhalb des in § 15 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Die nachgewiesenen Aufwendungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 können zuvor in Abzug gebracht werden.
(2) Das Nutzungsentgelt beträgt
Einrichtungen | 5 Prozent |
Personal | 10 Prozent |
Material | 5 Prozent |
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten decken und die Vorteile ausgleichen. Bei Beamtinnen oder Beamten der Träger der Sozialversicherung erteilt das Sozialministerium das Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums. Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten entfällt das Einvernehmen des Finanzministeriums.
(4) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass auf ein Nutzungsentgelt nach § 13 Absatz 1 verzichtet wird, so bemisst sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Nutzungsentgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.
(5) Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen des Absatzes 2 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 Prozent niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach dem Wert
festzusetzen. Die Beamtin oder der Beamte muss den Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen.
§ 15 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeit im Krankenhausbereich
(1) Beamtete Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern, die wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, dem Krankenhaus als Entgelt zu entrichten:
Werden wahlärztliche Leistungen von mehreren Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses berechnet, so ist der insgesamt von diesen Ärztinnen oder Ärzten nach Satz 1 Nummer 1 zu erstattende Betrag von den einzelnen Ärztinnen oder Ärzten im Verhältnis der von ihnen für diese Leistungen erzielten Bruttoliquidationserlöse zu erbringen.
(2) Bei Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses, die für das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, richtet sich die Kostenerstattung nach § 24 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung oder § 45 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes. Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. Der Krankenhausträger kann den Erstattungsbetrag nach Satz 1 für die einzelnen ambulanten Leistungen durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Kostenerstattung entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden.
(3) Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.
(4) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte des Krankenhauses gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten außerhalb des Krankenhauses richtet sich die Höhe des Entgelts nach den Bestimmungen des § 14.
§ 16 Verfahren
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme haben die entsprechenden Angaben bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Auf Verlangen sind entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen über Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme, sowie Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind vom Tag der Festsetzung des Nutzungsentgelts an fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent des zuletzt festgesetzten Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2.500 Euro überstiegen hat.
(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.
Abschnitt 4
Übergangsbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten
Nach bisherigem Recht angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten gelten als unbefristet angezeigt.
ENDE |