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Änderungstext
Gesetz zur Novellierung der Sozialhilfefinanzierung
Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 587)
Gl. Nr. 2170 - 7
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes 1
Das Sozialhilfefinanzierungsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612, 616, 2002 S. 470), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Zum Ausgleich für die Erfüllung der vom Land zur Wahrnehmung im eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 587) geändert worden ist, gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der Sozialhilfe Finanzzuweisungen nach den folgenden Vorschriften." |
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(2) Der jährliche Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen beträgt
für das Jahr 2005: 208.794.697 Euro für das Jahr 2006: 216.876.671 Euro für das Jahr 2007: 225.641.876 Euro |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Die Verrechnung für das laufende Jahr erfolgt in der Regel im darauf folgenden Haushaltsjahr durch entsprechende Änderung der Zuweisungen des Landes." |
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Abweichend von Satz 3 erfolgt im Jahr 2005 die Verrechnung des nach § 14 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) einbehaltenen Anteils des Landes am Festbetrag des Bundes nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029) mit den Finanzzuweisungen 2005."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Der für die Berechnung der Ausgleichsansprüche für 2008 und die Folgejahre zugrunde zu legende Basisbetrag des Jahres 2007 wird angepasst, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der überörtlichen Sozialhilfe im Jahr 2006 von dem in Absatz 2 für das Jahr 2006 genannten Betrag um mehr als drei Prozent abweichen." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe "2004" durch die Angabe "2007" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe "2004" durch die Angabe "2007" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "2005 bis 2009" wird durch die Angabe "2008 bis 2012" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Fortschreibung zum 1. Januar 2008 wird auf der Basis der Ist-Ergebnisse von 2006 durchgeführt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte anteilig wie folgt verteilt:
|
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Anteil an den Gesamtausgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 ist unter Berücksichtigung der vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 durch den Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt im Sinne einer rechtskonformen Übertragung der Zuständigkeit auf den eigentlich zuständigen Sozialhilfeträger abgegebenen beziehungsweise übernommenen Altfälle innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns und der damit zusammenhängenden Kostenverschiebungen zu ermitteln. Sich daraus ergebende Veränderungen sind mit der letzten Monatsrate des Jahres 2006 durch das Sozialministerium zu verrechnen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Zum Defizitausgleich der Landkreise und kreisfreien Städte, deren Gesamtausgaben höher als die Zuweisung des jeweiligen Jahres nach Absatz 1 liegen, werden bis zu zwei Prozent des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 2 im Folgejahr verrechnet. Das Land stellt im Rahmen der Überprüfung nach § 6 Abs. 1 fest, ob Defizite auszugleichen sind. Wenn ein Ausgleich erforderlich ist, erstellt das Land spätestens zum 1. Oktober des Folgejahres eine Übersicht über die Mittelverteilung und verrechnet die Ausgleichsbeträge." |
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Aufwendungen für Altfälle" die Wörter "inklusive Prozesszinsen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "erstattet das Land" wird das Wort "unverzüglich" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und nach den Wörtern "zugestimmt hat" wird folgender neuer Satz angefügt: "Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung vorliegt."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "erstattet das Land" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "und vor dem 1. Januar 2005" gestrichen.
cc) Vor den Wörtern "das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern" wird die Nummer "3." eingefügt.
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(2) Für die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Umlagefinanzierung nach § 13 des Kommunalsozialverbandsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, entstehenden Aufwendungen erhalten diese Finanzzuweisungen des Landes. Diese basieren auf den Ausgleichsleistungen für das Jahr 2005 in Höhe von 718 137,96 Euro, davon 608.591,49 Euro für Personalkosten und 109.546,47 Euro für Sachkosten. Das Sozialministerium passt den Ausgleichsbetrag für Personalkosten ab 2006 jährlich den Veränderungen des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst zur Entgeltgruppe 8 an. Die Sachkosten werden durch Ausgleichsbeträge in Höhe von 18 Prozent der Personalkosten ausgeglichen. Für den Fall, dass sich die dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ändern, werden die Ausgleichsleistungen entsprechend angepasst. Die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach der Anzahl der Einwohner. Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen." |
5. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 5 Datenerhebung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, auf Verlangen des Sozialministeriums die für die Durchführung dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 2 festgelegten Daten zu erheben, Auskünfte zu erteilen und diese dem Sozialministerium oder einer vom Sozialministerium mit der Datenerhebung und -auswertung beauftragten Stelle oder Organisation spätestens zum 31. Mai des Folgejahres zuzuleiten. (2) Das Sozialministerium kann in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden die Erhebung und Auswertung der Daten nach § 6 Abs. 2 an eine andere Stelle oder Organisation vergeben." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch das Sozialministerium nach Auswertung der nach § 5 erhobenen Daten im Folgejahr überprüft." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Beirat nach § 9 des Kommunalsozialverbandsgesetzes in Form eines in Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Sozialverband sowie den kommunalen Landesverbänden zu erarbeitenden Berichtes bis zum 31. Oktober vorgelegt."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(2) Die für die Überprüfung nach Absatz 1 im Folgejahr von den Landkreisen und kreisfreien Städten vorzulegenden Daten legt das Sozialministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden sowie dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern und dem Beirat nach § 9 des Kommunalsozialverbandsgesetzes nach Vorlage des Vorjahresberichtes nach Absatz 1 fest. Art und Umfang der vorzulegenden Daten sind den Landkreisen und kreisfreien Städten rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen." |
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Spürbare Abweichungen der Überprüfung werden zur Korrektur im Gesetz beziehungsweise in den Durchführungsregelungen führen." |
d) Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Die Anlage 1 (zu § 2) wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 14 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden der Satzteil "vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist," durch die Angabe "vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029)" ersetzt und der Satzteil ",soweit nicht dem Land im Rahmen von § 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen entstehen" gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die endgültige Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 1 für die Jahre 2003 und 2004 erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Anteile an den Gesamtausgaben für die Grundsicherung im jeweiligen Kalenderjahr entsprechend der amtlichen Statistik über die Grundsicherung. Die Differenz zwischen den jeweils gezahlten Abschlägen nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 6. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 360) und den jeweiligen Beträgen nach Satz 1 wird mit dem jeweils für das laufende Jahr zu zahlenden Betrag verrechnet. Übersteigt der zu verrechnende Betrag den für das laufende Jahr zu zahlenden Betrag, ist der übersteigende Betrag zurückzuerstatten. Ergibt die Verrechnung zusätzliche Ansprüche, sind diese auszugleichen."
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Artikel 1 und Artikel 2 Nr. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
1) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2170 - 6
ENDE