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Änderungstext
Zweite Landesverordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung *
Vom 17. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 10.02.2006 S. 34)
Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch die Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421), wird wie folgt geändert:
1. In § 2a werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 782)" ein Komma und der Satzteil "die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist," eingefügt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Frühgeburten" die Wörter "und sonstigen vorzeitigen Entbindungen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fristen" ein Komma und die Wörter "aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung," eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Soweit die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 25 Deutsche Mark je Kalendertag, wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist. | "Soweit die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist." |
b) In Satz 3 werden die Wörter "des Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit" und die Angabe "400 Deutsche Mark" durch die Angabe "204,50 Euro" ersetzt.
4. Nach § 10 wird der § 10a eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Ändert VO vom 14. April 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 4 - 3
ENDE