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Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Elternzeitlandesverordnung
Vom 29. Mai 2007
(GVBl. Ntr. 10 vom 13.06.2007 S. 220)
Aufgrund des § 89 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), geändert durch die Verordnung vom 17. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 35), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. | "(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c. | "Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend." |
2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort "Erziehungsgeldstelle" durch das Wort "Elterngeldstelle" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozentsatz entfallen, in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. | "Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozentsatz und den Ersatz beihilfefähiger Aufwendungen nach § 91 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes entfallen, in voller Höhe erstattet." |
bb) Satz 3
Steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Für diejenigen Monate einer Elternzeit, für die das Bundeserziehungsgeldgesetz, die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben. Eine Beitragserstattung ist nur zulässig, wenn der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. | "(3) Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Absatz 2 Satz 2 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist." |
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der Absatz 2 wird angefügt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.