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Regelwerk
 

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 726)
Gl.-Nr.: 830-2



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge 1

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. M-V 1997 S. 18), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Behörde des überörtlichen Trägers ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Hauptfürsorgestelle."

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird der Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3069)" durch den Satzteil "das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3 Heranziehung örtlicher Träger

Zur Durchführung der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Aufgaben sowie der Gewährung von Hilfen für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden die örtlichen Träger herangezogen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge entsprechend. Die örtlichen Träger entscheiden im eigenen Namen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Hauptfürsorgestelle. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann Weisungen erteilen."

4. Die §§ 8, 9 und 10 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" 2

Das Gesetz über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" vom 2. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 178, 185) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 1 werden jeweils das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Inhalt und Zweck

Das Sondervermögen wird aus den dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt - verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gebildet. Es dient der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 4 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Soziales und Gesundheit verwaltet."

Artikel 3
Änderung des Landespflegegesetzes 3

Das Landespflegegesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606, 616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der jeweils aktuellen Landesprognose zur Bevölkerungsentwicklung für ihr Gebiet alle fünf Jahre, erstmalig mit Stichtag 31. Dezember 2010, Planungen für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen auf. Dabei sind komplementäre Angebote zur Pflege, insbesondere betreute Wohnformen, zu berücksichtigen. Die Planungen enthalten eine Bestandsaufnahme über die regionale Versorgungsstruktur, in der Standorte, Träger und Platzzahlen ausgewiesen sind, zeigen etwaige Defizite auf und beschreiben die bedarfsgerechte Entwicklung von geeigneten Betreuungs- und Pflegeangeboten. Die Planungen sind dem Ministerium für Soziales und Gesundheit innerhalb von neun Monaten nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit stellt auf der Grundlage der kommunalen Planungen im Benehmen mit dem Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Landesplan mit Empfehlungen für die Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur auf."

2. In § 9 Absatz 5 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" ersetzt.

3. In § 10 Absatz 6 wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Wurden öffentliche Mittel von einer Pflegeeinrichtung zur Deckung ihrer betriebsnotwendigen AufwendungeninAnspruch genommen, gilt diese Einrichtung für den Zeitraum der durch Bescheid festgelegten Zweckbindung als gefördert im Sinne der §§ 9 und 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 4
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II 4

Das Landesausführungsgesetz SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "in den Jahren 2005 bis 2009" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Unterschreitet der sich danach für die Einsparung beim Wohngeld ergebende Betrag 42.571.500 Euro, ist beginnend mit dem Jahr 2010 abweichend davon ein Betrag von 42.571.500 Euro festzusetzen."

c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit bis zu diesem Zeitpunkt von der Verordnungsermächtigung gemäß Absatz 2 Nr. 2 kein Gebrauch gemacht wird, erfolgt die Verteilung der Mittel der zweiten Stufe entsprechend Absatz 2 Nr. 1."Abweichend von Satz 3 wird die Hälfte der Rückforderungen für 2009 erst 2011 bis zum 15. Juni fällig."

bb) Satz 5

Abweichend von Satz 1 und 3 werden für 2006 die vorläufigen Festsetzungen der Mittel innerhalb von sechs Wochen, sich hieraus ergebende Nachzahlungen, Verrechnungen und Rückforderungen innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Mai 2006 vorgenommen.

wird aufgehoben.

e) Absatz 4

(4) Für das Jahr 2005 verbleiben die nach der bisherigen Regelung ausgezahlten Beträge den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die noch nicht weitergeleiteten Einsparungen des Landes beim Wohngeld des Jahres 2005 werden entsprechend Absatz 2 Nr. 1 verteilt.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "aufgrund der Überprüfung nach § 46 Abs. 6 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs 5

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den § § 7 und 9 werden jeweils das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der auf das Land entfallende Festbetrag des Bundes nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029) wird an die Kreise und großen kreisangehörigen Städte, soweit sie örtlicher Träger der Sozialhilfe sind, unverzüglich weitergeleitet."(1) Der auf das Land entfallende Anteil an der Bundesbeteiligung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die Landkreise und kreisfreien Städte unverzüglich weitergeleitet."

b) Absatz 2

(2) Die endgültige Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 1 für die Jahre 2003 und 2004 erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Anteile an den Gesamtausgaben für die Grundsicherung im jeweiligen Kalenderjahr entsprechend der amtlichen Statistik über die Grundsicherung. Die Differenz zwischen den jeweils gezahlten Abschlägen nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 6. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 360) und den jeweiligen Beträgen nach Satz 1 wird mit dem jeweils für das laufende Jahr zu zahlenden Betrag verrechnet. Übersteigt der zu verrechnende Betrag den für das laufende Jahr zu zahlenden Betrag, ist der übersteigende Betrag zurückzuerstatten. Ergibt die Verrechnung zusätzliche Ansprüche, sind diese auszugleichen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) In Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem Jahr 2005 wird der Betrag nach Absatz 1" durch die Wörter "Der Betrag nach Absatz 1 wird" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes 6

Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606, 616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe " § 52" durch die Angabe " § 50" ersetzt und die Angabe "(ab dem 1. September 2006: § 50)" gestrichen.

2. In § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil "der zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist" durch den Satzteil "das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 5 wird der Satzteil "der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist" durch den Satzteil "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden ist" ersetzt.

4. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "jedes Jahr" durch die Wörter "grundsätzlich einmal in der jeweiligen Berufungsperiode" ersetzt.

5. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung" durch die Wörter "Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", das Wort "Wirtschaftsministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus", die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Landesregierung" durch die Wörter "Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung" und das Wort "Sozialministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Soziales und Gesundheit" ersetzt.

6. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter" durch das Wort "SELBSTHILFE" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesblindengeldgesetzes 7

Das Landesblindengeldgesetz vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V S. 278) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Erhält der hochgradig sehbehinderte Mensch Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und deckt er mit seinem Einkommen die übrigen Kosten der Betreuung ab, beträgt das monatlich zu gewährende Landesblindengeld

  1. nach Vollendung des 18. Lebensjahres 53,75 Euro,
  2. vor Vollendung des 18. Lebensjahres 34,13 Euro."

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird der Satzteil "zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300)" durch den Satzteil "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(3) Artikel 7 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 20. Dezember 1996; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 830 - 1

2) Ändert Gesetz vom 2. Februar 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 66 - 1

3) Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860 - 4

4) Ändert Gesetz vom 28. Oktober 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 860 - 5

5) Ändert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860 - 7

6) Ändert Gesetz vom 10. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860 - 9

7) Ändert Gesetz vom 12. März 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2170 - 8