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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG) *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Dezember 2012
(GVOBl. Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 535)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch. | " § 1 Träger der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) Örtliche Träger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz der Bundesauftragsverwaltung unterliegt. (3) Überörtlicher Träger ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern. Er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz der Bundesauftragsverwaltung unterliegt. (4) Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führen die Landkreise und kreisfreien Städte diese als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises durch. Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führt der Kommunale Sozialverband diese als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises durch. Zuständige Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von ihm beauftragte Stelle. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren und zur Aufsicht bei Bundesauftragsverwaltung zu regeln." |
2. a) § 2
§ 2 Überörtlicher Träger der SozialhilfeÜberörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern. Er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige § 3 wird § 2 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" ein Komma eingefügt und das Wort "und" durch die Wörter "soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Sie" ersetzt.
c) Der bisherige § 4 wird § 3.
d) Es wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Örtliche Zuständigkeit für die Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 98 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
(2) Für stationäre Leistungen ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes I in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach. Satz 1 oder Satz 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz l zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 106 Absatz 2 und § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für den Personenkreis nach Absatz 2 gelten § 106 Absatz 2 und § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem Wort "können" jeweils die Wörter "in Selbstverwaltungsangelegenheiten" eingefügt.
4. in § 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist."
5. In § 10 werden nach dem Wort "können" die Wörter "in Selbstverwaltungsangelegenheiten" eingefügt.
6. § 14 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 14 Ausgleichsleistungen des Bundes
(1) Der auf das Land entfallende Anteil an der Bundesbeteiligung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die Landkreise und kreisfreien Städte unverzüglich weitergeleitet. Ausgenommen sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des jeweiligen Anteils an den tatsächlich ausgezahlten Grundsicherungsleistungen des jeweils vorvergangenen Jahres entsprechend der amtlichen Statistik über die Grundsicherung auf die Landkreise kreisfreien Städte, verteilt. | " § 14 Verfahren bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die Erstattung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die Landkreise und kreisfreien Städte unverzüglich weitergeleitet. Ausgenommen sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. Die Auszahlung erfolgt durch das Ministerium für Arbeit. Gleichstellung und Soziales oder die von diesem beauftragte Stelle. (2) Die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind verpflichtet zu prüfen, dass die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis der Bruttoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Einnahmen gegenüber dem Ministerium für Arbeit. Gleichstellung und Soziales oder der von diesem beauftragten Stelle, verbunden mit der Bestätigung der kommunalen Rechnungsprüfungsämter. zu belegen. (3) Der Träger der Sozialhilfe haftet gegenüber dem Land für Schäden. die dem Land dadurch entstehen, dass der Träger der Sozialhilfe zu Unrecht Erstattungen des Bundes erhalten hat oder gegenüber dem Land oder dem Bund falsche Angaben gemacht hat. (4) § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt bei der Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.