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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Kommunalsozialverbandsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 603)
Gl.- Nr. 860 - 18



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs

Ändert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 860 - 7

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GV0B1. M-V S. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2012 (GV0B1. M-V S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
SGB XII-AG - Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch"Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)"

2. Dem § 1 werden folgende Abschnittsüberschrift und folgender § 1 vorangestellt:

"Abschnitt 1

Grundlagen, Zuständigkeiten

§ 1 Ziele des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind in Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere

  1. die Gewährleistung angemessener personenzentrierter Hilfen unabhängig von bestehenden Leistungsformen,
  2. die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter und wirtschaftlicher Leistungsangebote sowie
  3. die Sicherstellung einheitlicher Rechtsanwendung."

3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dem Wort "Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde" angefügt.

b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Trägern" das Wort "(Sozialhilfeträger)" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "örtliche" die Wörter "und überörtliche" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz der Bundesauftragsverwaltung unterliegt" durch die Wörter "Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus" ersetzt.

d) Absatz 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Überörtlicher Träger ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern. Er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz der Bundesauftragsverwaltung unterliegt.

(4) Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führen die Landkreise und kreisfreien Städte diese als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises durch. Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führt der Kommunale Sozialverband diese als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises durch. Zuständige Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von ihm beauftragte Stelle. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren und zur Aufsicht bei Bundesauftragsverwaltung zu regeln.

"(3) Die im Zusammenhang mit der Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben nach § 4 Absatz 2 werden durch die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger durchgeführt. Ab 1. Januar 2016 nimmt zunächst der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben der zentralen Stelle nach Satz 1 wahr. Bis zum 31. Dezember 2017 bestimmen die Sozialhilfeträger einstimmig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen der Sozialhilfeträger, den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern oder einen Dritten als zentrale Stelle nach Satz 1. Sollten die Sozialhilfeträger bis zum 31. Dezember 2017 keine zentrale Stelle bestimmt haben, ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die zentrale Stelle nach Satz 1. Wird einer der Sozialhilfeträger oder ein Dritter als zentrale Stelle der Sozialhilfeträger bestimmt, gehen die Aufgaben sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Bestimmung auf diesen über. Bis zum Aufgabenübergang nimmt der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben weiter wahr. Ein geordneter Übergang der Aufgaben ist sicherzustellen. Verwaltungsvorgänge, die am Tag des Aufgabenübergangs noch nicht abgeschlossen sind, werden durch die zentrale Stelle nach Satz 1 fortgeführt.

(4) Oberste Landessozialbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales."

4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit, Landesbeirat für Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfeträger tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Hierzu arbeiten sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.

(2) Zum Wohl der Leistungsberechtigten arbeiten die Sozialhilfeträger, die oberste Landessozialbehörde, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Vereinigungen von Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.

(3) Bei der obersten Landessozialbehörde wird ein Beirat eingerichtet. Diesem gehören die oder der Vorsitzende des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sowie je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Inneres und Sport, der Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern, des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern, der SELBSTHILFE Mecklenburg-Vorpommern e. V., der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege e. V. und einer staatlichen Hochschule aus den Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens an. Die Leitung des Beirats obliegt der Vertreterin bzw. dem Vertreter der obersten Landessozialbehörde. Die Einzelheiten insbesondere zu seiner Arbeitsweise regelt der Beirat in einer Geschäftsordnung.

(4) Der Beirat soll zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft beitragen und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeträgern sowie den in Absatz 2 genannten weiteren Akteuren fördern. Hierzu zählen insbesondere

  1. die Verständigung über politische, gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Entwicklung der Aus- und Einzahlungen in der Sozialhilfe haben können,
  2. der Erfahrungsaustausch zwischen den Sozialhilfeträgern und den weiteren Akteuren,
  3. die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung nach § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
  4. die fachliche Begleitung von Modellprojekten zur Umsetzung der in § 1 genannten Ziele."

5. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden § 4 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "des örtlichen Trägers der Sozialhilfe" gestrichen.

bb) Dem Wort "Die" des bisherigen § 2 wird die Angabe "(1)" vorangestellt.

cc) Satz 1 wird wie folgt geändert:

  1. Die Wörter "örtlichen Träger der Sozialhilfe" werden durch das Wort "Sozialhilfeträger" ersetzt.
  2. Nach der Angabe "106" wird die Angabe "Abs. 1 und 3" gestrichen.
  3. Die Wörter "der überörtliche Träger" werden durch die Wörter "die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" ersetzt.

dd) In Satz 2 werden nach dem Wort "Leistungserbringung" die Wörter "und wirken darauf hin, den Leistungsberechtigten zur Teilhabe an und Einbeziehung in die Gemeinschaft zu befähigen" eingefügt.

ee) In Satz 3 wird das Wort "Spezialeinrichtungen" durch die Wörter "Facheinrichtungen, die auf besondere Problemlagen spezialisiert sind," ersetzt.

b) Der bisherige § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird gestrichen.

bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

  1. Die Wörter "Der überörtliche Träger der Sozialhilfe" werden durch die Wörter "Die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" ersetzt und nach dem Wort "ist" werden die Wörter "als Vertreter der Sozialhilfeträger" eingefügt.
  2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    Nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" werden die Wörter "in Fällen, in denen der Anspruch bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist" eingefügt.
  3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
    "6. die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,"
  4. Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
    Der Satzteil "sowie die Mitwirkung bzw. den Abschluss von Rahmenverträgen und Vereinbarungen nach den §§ 75, 80a, 82 und 84 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" wird durch den Satzteil "und die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen nach § 81 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Vereinbarungen nach den §§ 87 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
  5. Folgende Nummern 8 und 9 und folgender Satz 2 werden angefügt:
    "8. die Mitarbeit in den Schiedsstellen nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch soweit auf die überörtlichen Träger der Sozialhilfe abgestellt wird und
    9. die Vertretung der Sozialhilfeträger in überregionalen Gremien. Sie kann auf Wunsch der Sozialhilfeträger die Organisation und Durchführung von Fortbildungen sowie weitere zentrale Dienstleistungen übernehmen."

cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Der überörtliche Träger der Sozialhilfe" werden durch die Wörter "Die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" ersetzt.

dd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium und im Benehmen mit den Sozialhilfeträgern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben der Sozialhilfeträger auf die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 zu übertragen."

6. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 und 2 werden die Wörter "Träger der Sozialhilfe" durch das Wort "Sozialhilfeträger" ersetzt.

7. § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in Selbstverwaltungsangelegenheiten" durch die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Landkreise" die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde" eingefügt und die Wörter "und Weisungen erteilen" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "in Selbstverwaltungsangelegenheiten" durch die Wörter "im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde" ersetzt.

8. Die § § 6 und 8

§ 6 Kostenträger 12a

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Regelungen obliegen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 8 Festsetzung des Barbetrages

Zuständige Stelle im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe.

werden aufgehoben.

9. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)" wird durch die Angabe "Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818)" ersetzt.

b) Die Wörter "das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung ' und Soziales" werden durch die Wörter "die oberste Landessozialbehörde" ersetzt.

10. § 10

§ 10 Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren 12a

Die Träger der Sozialhilfe können in Selbstverwaltungsangelegenheiten jeweils für ihren Bereichbestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.

wird aufgehoben.

11. § 11 wird § 9 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

12. Nach § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2

Verfahren, Aufsicht".

13. § 12 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "örtlichen Träger" werden durch das Wort "Sozialhilfeträger" ersetzt.

bb) Die Angabe "5" wird durch die Angabe "6" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der örtliche Träger leitet" durch die Wörter "Die Sozialhilfeträger leiten", die Wörter "der überörtliche Träger" durch die Wörter "die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3" und das Wort "diesen" durch das Wort "diese" ersetzt.

14. § 13 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 3 werden die Wörter "örtliche Träger der Sozialhilfe" jeweils durch die Wörter "zuständige Sozialhilfeträger" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "örtlichen Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "zuständigen Sozialhilfeträger" ersetzt.

15. § 14 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "an die Landkreise und kreisfreien Städte" gestrichen und nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "nach Erhalt durch die oberste Landessozialbehörde oder die von dieser beauftragten Stelle an die Landkreise und kreisfreien Städte" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

  1. Die Wörter "das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" werden durch die Wörter "die oberste Landessozialbehörde" ersetzt.
  2. Die Wörter "diesem beauftragte" werden durch die Wörter "dieser beauftragten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Nettoauszahlungen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Bruttoausgaben" wird durch das Wort

"Bruttoauszahlungen" ersetzt.

bbb) Das Wort "Einnahmen" wird durch das Wort "Einzahlungen" ersetzt.

ccc) Die Wörter "dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" werden durch die Wörter "der obersten Landessozialbehörde" ersetzt.

ddd) Die Wörter "diesem beauftragten" werden durch die Wörter "dieser beauftragten" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Träger der Sozialhilfe"

jeweils durch die Wörter "Sozialhilfeträger" ersetzt.

16. Nach § 12 werden folgende § § 13 bis 15 angefügt:

" § 13 Aufsicht

(1) Die oberste Landessozialbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.

(2) Die oberste Landessozialbehörde kann sich über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes unterrichten lassen und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(3) Die oberste Landessozialbehörde kann im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. die Prüfung, dass die Nettoauszahlungen für Geldleistungen für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
  2. die Prüfung der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die Regelungen der §§ 87 und 123 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.

§ 14 Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zielvereinbarungen

(1) Die oberste Landessozialbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Die oberste Landessozialbehörde kann Zielvereinbarungen über Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele mit den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle abschließen. In diese Vereinbarungen können nach Maßgabe des Haushaltes Regelungen aufgenommen werden, nach denen das Land ergänzend zu den Zuweisungen nach Abschnitt 3 Mittel insbesondere für die Finanzierung von Modellprojekten ausreicht.

§ 15 Sonstige Verfahrensbestimmungen

(1) Die oberste Landessozialbehörde kann bestimmen, dass vor Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften eine Anhörung nach § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.

(2) Die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 können jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen."

17. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Finanzierung

§ 16 Kostenträger

Die Sozialhilfeträger tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Regelungen obliegen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 17 Allgemeine Kostenerstattung des Landes

(1) Das Land erstattet den Sozialhilfeträgern jeweils anteilig die Jahresnettoauszahlungen für die Leistungen nach dem dritten und fünften bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Jahresnettoauszahlungen sind die jährlichen Auszahlungen für die vorgenannten Leistungen, soweit diese nicht von vorrangigen Kostenträgern übernommen werden, abzüglich aller im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung bzw. Aufgabenerfüllung entstehenden Einzahlungen. Hierzu zählen auch Einzahlungen von anderen Kostenträgern und sonstige finanzielle Beteiligungen an den Kosten der Sozialhilfe, insbesondere aus anderen öffentlichen Haushalten oder aufgrund anderer vorrangiger gesetzlicher Leistungen.

(2) Der Anteil des Landes (Zielquoten) beträgt

  1. für die kreisfreien Städte 72 von Hundert und
  2. für die Landkreise 82,5 von Hundert der Jahresnettoauszahlungen nach Absatz 1.

Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet.

§ 18 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

(1) Bis zur endgültigen Festsetzung des durch das Land nach
§ 17 Absatz 2 zu zahlenden Anteils der trägerbezogenen

Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag) nach Absatz 4 und 5 werden zum Ersten eines Monats durch die oberste Landessozialbehörde Abschläge in Höhe des 1,03-fachen eines Zwölftels des trägerbezogenen Erstattungsbetrages des vorvergangenen Jahres gezahlt. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden.

(2) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrags erfolgt umgehend nach der endgültigen Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 4 und 5. Sollten die Abschläge den trägerbezogenen Erstattungsbetrag überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 1 verrechnet.

(3) Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Sie übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 30. April die Jahresnettoauszahlungen des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Sozialhilfeträger verpflichtet zu prüfen, dass die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde zu belegen. Einzelheiten über das Nachweisverfahren kann die oberste Landessozialbehörde durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(4) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Gesamtnettoauszahlungen für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Sozialhilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen) fest. Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Mängel erkennen, so stellt die oberste Landessozialbehörde nach Abgleich der Daten mit der amtlichen Statistik im Benehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Sozialhilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind; dabei sind dem Sozialhilfeträger die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Sozialhilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 19 Absatz 2 errechnet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 4 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag und die spezielle Kostenerstattung nach § 19 werden den Sozialhilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 4 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Sozialhilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zu den Auszahlungen nach Absatz 4 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages und des trägerbezogenen Übergangsbetrages nach § 19 Absatz 2, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagzahlungen zu verrechnen.

§ 19 Spezielle Kostenerstattung des Landes

(1) Sollte bei Sozialhilfeträgern im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 der prozentuale Anteil der Nettoauszahlungen für stationäre und teilstationäre Leistungen an den Jahresnettoauszahlungen (Anfangsquote) höher gewesen sein als die in § 17 Absatz 2 genannte Zielquote, erhalten diese Sozialhilfeträger zusätzlich zu den allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 17 Absatz 2 Übergangsbeträge, die nach Absatz 2 berechnet werden.

(2) Die Differenz an Prozentpunkten, die sich trägerbezogen aus dem Vergleich der Zielquote und der Anfangsquote ergibt, bildet die Übergangsquote zur Bestimmung der jährlichen trägerbezogenen Übergangsbeträge. Ab dem Jahr 2017 wird die jeweilige Übergangsquote jährlich um ein Zehntel ihres Ausgangswertes gemindert. Der jährliche trägerbezogene Übergangsbetrag ergibt sich aus dem trägerbezogenen Jahresnettobetrag nach § 18 Absatz 4 und 5 multipliziert mit der Übergangsquote. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Nettoauszahlungen, die den Sozialhilfeträgern durch die Leistung von Kostenerstattung für Fälle, in denen Personen von Sozialhilfeträgern vor dem 1. Januar 1991 Hilfen nach § 100 Absatz 1 Nummer 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) und über den 31. Dezember 1990 hinaus gewährt wurden, die stationäre Unterbringung seitdem ununterbrochen fortbestanden hat und für die nach § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. Januar 1992 (GV0B1. M-V S. 60) in Verbindung mit § 100 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) bis zum 31. Dezember 2001 das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war, entstehen, erstattet das Land zusätzlich zu den allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 17 Absatz 3, wenn und soweit

  1. die Sozialhilfeträger die Kosten der Hilfeleistung Trägern der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31. Dezember 2001 erstattet haben und
  2. die Sozialhilfeträger zur Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet waren.

(4) Leisten Träger der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an Sozialhilfeträger in Mecklenburg-Vorpommern, so führen diese die von ihnen vereinnahmten Erstattungsleistungen ohne einen Abzug für Verwaltungskosten an das Land ab.

(5) Fälle des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GV0B1. M-V S. 612, 616), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2014 (GV0B1. M-V S. 594), die bis zum 31. Dezember 2015 kassenwirksam geworden sind, werden bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet.

§ 20 Ausgleichsleistungen des Landes für zentrale Aufgaben

(1) Das Land erstattet der zentralen Stelle die ihr nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 entstehenden Nettoauszahlungen.

(2) Die Sozialhilfeträger erhalten für die Nettoauszahlungen, die ihnen oder der zentralen Stelle in Erfüllung durch die mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V) vom 20. Dezember 2004 übertragenen Aufgaben entstehen, Finanzzuweisungen des Landes. Ihre Höhe basiert auf den Ausgleichsleistungen für das Jahr 2015 in Höhe von 931.372,36 Euro, davon 789.298,61 Euro für Personalauszahlungen und 142.073,75 Euro für Sachauszahlungen. Die oberste Landessozialbehörde passt den Ausgleichsbetrag für Personalauszahlungen ab 2016 jährlich den Veränderungen des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst zur Entgeltgruppe 8, Stufe 1 an. Die Sachauszahlungen werden durch Ausgleichsbeträge in Höhe von 18 Prozent der Personalkosten ausgeglichen. Die Verteilung auf die Sozialhilfeträger erfolgt nach der Anzahl der Einwohner. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet. Die Ausgleichsleistungen werden durch die oberste Landessozialbehörde jeweils zu Beginn eines Quartals in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages ausgezahlt."

18. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 21 Untersuchung und Datenerhebung

(1) Die Erfüllung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz durch die Sozialhilfeträger wird jährlich durch die oberste Landessozialbehörde untersucht. In die Untersuchung werden insbesondere folgende Bereiche einbezogen:

  1. die Entwicklung der Fallzahlen der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen nach dem dritten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die hierfür entstandenen Sozialhilfenettoauszahlungen in den einzelnen Hilfebereichen,
  2. die Personal- und Sachkostenentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern,
  3. die zur Erreichung der Ziele des § 1 durchgeführten Modelle und Maßnahmen, einschließlich der von den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle ergriffenen Steuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Angebotsteuerung und
  4. die Umsetzung der Fachaufsicht durch die oberste Landessozialbehörde.

Grundlage sind insbesondere die Meldungen der Sozialhilfeträger nach § 17 Absatz 3, die amtlichen Statistiken des statistischen Bundesamtes, des statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern und die Erhebungen nach Absatz 2. Die Ergebnisse der Untersuchung werden allen Sozialhilfeträgern und den Mitgliedern des Beirats nach § 3 Absatz 3 übersandt.

(2) Die für die Untersuchung nach Absatz 1 von den Sozialhilfeträgern vorzulegenden Daten legt die oberste Landessozialbehörde nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest. Art und Umfang der vorzulegenden Daten sind den Sozialhilfeträgern rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Sozialhilfeträger sind verpflichtet, die nach Absatz 2 festgelegten Daten zu erheben, Auskünfte zu erteilen und diese der obersten Landessozialbehörde oder einer von ihr mit der Datenerhebung und -auswertung beauftragten Stelle oder Organisation spätestens zum 31. Mai des Folgejahres zuzuleiten.

(4) Die oberste Landessozialbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltes in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden die Beschreibung, Erhebung und Auswertung der Daten nach Absatz 3 für ein oder mehrere Jahre an eine andere Stelle oder Organisation vergeben.

§ 22 Evaluierung

Die oberste Landessozialbehörde erstellt zum 1. Januar 2021 einen Bericht, der die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Nettoauszahlungen der Sozialhilfeträger für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch evaluiert. Gegenstand der Evaluation sind auch die Angemessenheit der Kostenausgleichsregelungen nach Abschnitt 3 und die Ausübung der Fachaufsicht durch die oberste Landessozialbehörde. Dieser Bericht ist dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern sowie allen Sozialhilfeträgern und den Mitgliedern des Beirats nach § 3 Absatz 3 zur Kenntnisnahme zu übergeben."

Artikel 2
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes

Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2170 - 4

Das Kommunalsozialverbandsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GV0B1. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2014 (GV0B1. M-V S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 160 Abs. 4" durch die Angabe " § 160 Absatz 3" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV0B1. M-V S. 687)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GV0B1. M-V S. 609, 612)" ersetzt.

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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"(1) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben der zentralen Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mecklenburg-Vorpommern wahr, solange keine andere Person als zentraler Träger bestimmt ist. Art und Umfang der Aufgaben ergeben sich aus § 4 Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes SGB XII sowie einer nach § 4 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes SGB XII erlassenen Rechtsverordnung."

4. In § 11 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 29 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachung der Neufassung des Landesausführungsgesetzes SGB XII

Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales kann den Wortlaut des Landesausführungsgesetzes SGB XII in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Sozialhilfefinanzierungsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612; 2002 S. 470), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. November 2014 (GV0B1. M-V S. 594) geändert worden ist, außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

ENDE