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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesbeamtengesetz- LBG M-V)
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 610)
Gl. Nr.: 2030 - 19
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-11
Das Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 18 Einstellung" wird die Angabe " § 18a Höchstaltersgrenzen" eingefügt.
b) Nach der neuen Angabe § 18a wird die Angabe " § 18b Höchstaltersgrenzen bei Dienstherrnwechsel" eingefügt.
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Höchstaltersgrenzen
(1) Um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und zukünftigen Versorgungsansprüchen zu gewährleisten, darf in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ermittlung des ausgewogenen Verhältnisses beruht auf der Einbeziehung von Höhe und Regularien der Ruhegehaltsfestsetzung, anderer Versorgungsanwartschaften, anderweitig erzielter Erwerbseinkommen, Beihilfeleistungen und Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung.
(2) Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hat sich die Einstellung
(3) Hat sich die Einstellung wegen Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder einem vergleichbaren staatlich anerkannten freiwilligen Dienst für das Allgemeinwohl verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um die Zeit der Verzögerung.
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen und für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(5) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Für Einsatzberufe im Sinne von §§ 107, 114 und 115 kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung Abweichungen von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Höchstaltersgrenzen festlegen, soweit die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn dies aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen erfordern. Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen sind zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 für Arbeitnehmer zulassen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Bereich derselben Dienststelle in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden sollen, wenn
Die Landesregierung wird ermächtigt, Verfahrensfragen und den Interessenausgleich zwischen den beteiligten Behörden in der Allgemeinen Laufbahnverordnung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. Das Bildungsministerium wird ermächtigt, eine entsprechende Regelung in der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung aufzunehmen.
(8) Der Landesbeamtenausschuss kann darüber hinaus Ausnahmen von dem Höchstalter nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach Absatz 5 Satz 1 und 3 für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zulassen, wenn
Soll mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in den Vorbereitungsdienst ein Beamtenverhältnis zum Land begründet werden, kann die Ausnahme nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zugelassen werden.
(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum 31. Oktober 2019 für Bewerber, die vor dem 1. November 2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt worden sind, § 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung in der am 16. Oktober 2010 geltenden Fassung."
3. Nach dem neuen § 18a wird folgender § 18b neu eingefügt:
"18b Höchstaltersgrenzen bei Dienstherrnwechsel
Bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln von Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit gelten die Altersgrenzen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. § 18a Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 4 und Absatz 8 bleiben entsprechend anwendbar. Für landesinterne Dienstherrnwechsel gilt dies nach Maßgabe des Versorgungslastenteilungsgesetzes - VLTG M-V vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 320) entsprechend."
4. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, für Einsatzberufe im Sinne von §§ 107, 114 und 115 Abweichungen von den in § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 5 Satz 1 genannten Höchstaltersgrenzen festzulegen, soweit die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn dies aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen erfordern. Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen sind zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden."
5. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält die Bezeichnung Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 neu angefügt:
"(2) Für einen Bewerber, der als Professor in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen werden soll, erhöht sich die Altersgrenze nach § 18a Absatz 1 Satz 1 um zehn Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Bewerber bereits bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages als Professor im Beamtenverhältnis steht und sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. § 18a Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Falle eines erheblichen dienstlichen Interesses Ausnahmen von Satz 1 zulassen."
Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 10. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 1
Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 162) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe § 48 werden die Worte "Einstellung und Versetzung von Beamten" gestrichen und durch das Wort "(frei)" ersetzt.
2. § 48 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID15/0610
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