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Regelwerk

Änderungstext

Gleichstellungsreformgesetz - Gesetz zur Reform des Gleichstellungsrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juli 2016
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.07.2016 S. 550)
Gl.-Nr.: 203 - 4



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GlG M-V - Gleichstellungsgesetz
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(wie eingefügt)
....

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Im Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes, vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 610) geändert worden ist, wird § 66 wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub aus familiären Gründen"Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub zur Betreuung und Pflege".

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren, wenn mindestens

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine sonstige Person, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,

tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist."

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

a) Satz 1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 Satz 1 ist dem Beamten Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.

wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter "dieser Beurlaubung" durch die Wörter "der Beurlaubung nach Absatz 2" ersetzt.

4. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgesetzes 2

Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 3

Zu diesem Zweck werden auch für Wissenschaftlerinnen Frauenförderpläne nach den Maßgaben des Gleichstellungsgesetzes erstellt.

wird aufgehoben.

2. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes sind auch Professorinnen wählbar und wahlberechtigt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgender Satz wird angefügt:

"Liegen nach der ersten Ausschreibung einer Professur keine Bewerbungen von Frauen mit der geforderten Qualifikationen vor, soll die betreffende Stelle auf begründetes Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben werden."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe " § 13" durch die Wörter " § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 104d Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 bis 3" durch die Wörter "Absatz 1 und 2" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt .

Artikel 4
Änderung der Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz 3

Die Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz vom 13. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 955), die durch die Verordnung vom 13. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 77), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "oder 2" gestrichen.

3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "oder jede Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 4 des Gleichstellungsgesetzes oder ihre Stellvertreterin" gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) § 7 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) § 7 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

5. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 3" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 oder § 21 Absatz 3 Satz 7" ersetzt.

6. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "zur Bestätigung gemäß § 11 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes" gestrichen.

7. In Abschnitt 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 3
Schlussvorschrift".

8. § 26 wird aufgehoben.

9. § 27 wird § 26.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gleichstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 697), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 718) geändert worden ist, außer Kraft.

_____
1) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 11

2) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. Januar 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221 - 11

3) Ändert VO vom 13. Oktober 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 203 - 1 - 1

ID 161290

ENDE