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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Januar 2018
(GVOBl. M.-V. Nr. 2 vom 14.02.2018 S. 38)
Gl.-Nr.: 860-21



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII

Das Landesausführungsgesetz SGB XII vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe in der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, insbesondere beim Abschluss der Landesrahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der auf dieser Grundlage abzuschließenden Vereinbarungen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 erlässt den Widerspruchsbescheid in den Fällen des § 8 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um eine stationäre Leistung handelt, sowie des § 8 Nr. 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."(3) Die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 erlässt den Widerspruchsbescheid in den Fällen des § 8 Nummer 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit es sich dabei um stationäre Leistungen handelt, erlässt die zentrale Stelle den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich aller Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" und das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

4. In § 7 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" und das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

5. In § 8 werden die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist," gestrichen.

6. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für das Verfahren nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Meldungen über die Anzahl der Leistungsbeziehenden, denen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zustanden und die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel erhalten haben, sind der obersten Landessozialbehörde spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Meldetermin beim Bund zu übermitteln."

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "und 4" wird durch die Angabe "bis 5" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zentrale Stelle leitet ihr gegenüber im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung getätigte Einzahlungen an das Land weiter, soweit sie bei der Bestimmung der Nettoauszahlungen nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden sind."

b) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet."Die jeweiligen Beträge werden auf volle durch vier teilbare Eurobeträge gerundet."

8. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 17 Absatz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II

Das Landesausführungsgesetz SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVOBl. M-V S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" und das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt sowie nach dem Wort "dem" die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" und das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt sowie nach den Wörtern "mit dem" die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem" eingefügt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" und das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt sowie nach dem Wort "dem" die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" und das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt sowie nach dem Wort "dem" die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" und das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt sowie nach dem Wort "dem" die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

bb) In Satz 4:werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) In Bezug auf die Kreisstrukturreform im Jahr 2011 ist die Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales bis spätestens zum 15. Mai 2012 einzuholen und der Antrag bis spätestens zum 1. Juli 2012 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu stellen.

wird aufgehoben.

4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Sport Mecklenburg-Vorpommern" durch das Wort "Europa" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" und die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Es werden jeweils die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit fachliche Belange betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung notwendig."

8. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und. Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 46 Absatz 5 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 24,5 Prozent" durch die Wörter "in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung abzüglich eines Anteils in Höhe von 3,1 Prozent" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Anteil nach Satz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2017 um den Anteil des Bundes nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zusätzlich erhalten die kommunalen Träger vom Land Mecklenburg-Vorpommern aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 und 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch prozentuale Anteile an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  1. im Jahr 2011
    1. in Höhe von 5,9 Prozent abzüglich eines Betrages von 1.000 000 Euro für Schulsozialarbeit und
    2. in Höhe von 5,4 Prozent,
  2. im Jahr 2012
    1. in Höhe von 5,9 Prozent abzüglich eines Betrages von 2.000 000 Euro für Schulsozialarbeit und
    2. in Höhe von 5,4 Prozent,
  3. im Jahr 2013
    1. in Höhe von 5,9 Prozent abzüglich eines Betrages von 2.000 000 Euro für Schulsozialarbeit und
    2. in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der dort festgelegten Höhe,
  4. ab dem Jahr 2014
    1. in Höhe von 3,1 Prozent und
    2. in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der dort festgelegten Höhe.

Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet.

Sind im Jahr 2011 bei einem kommunalen Träger die nach § 11a Absatz 3 nachgewiesenen Auszahlungen niedriger als der ausgezahlte Betrag, der sich aus 5,4 Prozent der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, werden die Differenzbeträge zwischen den nachgewiesenen Auszahlungen und den Zahlbeträgen der kommunalen Träger im Land im Jahr 2012 verrechnet. Übersteigt dabei die Summe der Auszahlungen aller kommunaler Träger den ausgezahlten Gesamtbetrag, werden die Mittel entsprechend Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verteilt.

"(2) Zusätzlich erhalten die kommunalen Träger vom Land Mecklenburg-Vorpommern aus der Bundesbeteiligung nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch prozentuale Anteile an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  1. ab dem Jahr 2014
    1. in Höhe von 3,1 Prozent und
    2. in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der dort festgelegten Höhe,
  2. ab dem Jahr 2017 in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung.

Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Verteilung der Mittel unter den kommunalen Trägern im Land erfolgt
  1. für die Anteile nach Absatz 1 nach dem jeweiligen Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
  2. für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil aus der Summe der jahresdurchschnittlichen unter 25-jährigen Personen in Bedarfsgemeinschaften des Vorjahres aus der Statistik gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 15. März 2011 und der Anzahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird, gemäß Wohngeldstatistik nach den §§ 34 bis 36 des Wohngeldgesetzes zum Stichtag 31. Dezember 2009. Für die Berechnung sind die revidierten monatlichen Daten aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch des Vorjahres und, soweit noch keine revidierten Werte vorliegen, die zum Stichtag 20. Januar vorliegenden vorläufigen Werte des Jahres 2010 zu verwenden. Grundlage für die monatliche Anzahl der Personen, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten, sind die Meldungen des Jahres 2010 in den monatlichen Kostenerstattungsanträgen der Landkreise und der kreisfreien Städte nach § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes an das Landesamt für innere Verwaltung (Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten);
  3. für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil an den nach § 11a Absatz 3 nachgewiesenen jährlichen Auszahlungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.

Ausgenommen sind die Anteile für Leistungen, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet.

"(3) Die Verteilung der Mittel unter den kommunalen Trägern im Land erfolgt
  1. für die Anteile nach Absatz 1 nach dem jeweiligen Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
  2. für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil an den nach § 11a Absatz 3 nachgewiesenen jährlichen Auszahlungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes;
  3. für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ab dem Jahr 2017 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil für Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für Bedarfsgemeinschaften nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.,

Ausgenommen sind die Anteile für Leistungen, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet."

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 benannten anteiligen Mittel für Schulsozialarbeit erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung der Personalkosten von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern. Näheres regelt das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von diesem beauftragte Stelle durch Verwaltungsvorschrift."(5) Die vorläufige Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Basis des jeweiligen prozentualen Anteils gemäß Absatz 3 Nummer 3 des Vorjahres und wird monatlich zum Monatsende ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung erfolgt im Folgejahr bis zum 15. Juni auf der Basis der Statistik nach § 53 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen bis zum 15. Juni des Folgejahres."

f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

g) Absatz 9

(9) Soweit die Bundesmittel den finanziellen Mehraufwand der kommunalen Träger, der sich aus der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 2 ergibt, in den Jahren 2011 und 2012 nicht decken, werden sich das Land und die kommunalen Träger mit dem Ziel eines Ausgleiches verständigen.

wird aufgehoben.

h) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9.

10. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Der Landkreis Demmin ist zusätzlich verpflichtet, die Auszahlungen in der nach dem Landkreisneuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) vorgesehenen Struktur für die neuen Landkreise Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte getrennt zu erfassen.

wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "und 2" wird gestrichen.

bbb) Die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" werden durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" und es werden die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Integration und Gleichstellung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Gesetz zur Bestimmung der für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bei den Rahmenverträgen

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung kann den Wortlaut des Landesausführungsgesetzes SGB XII, des Landesausführungsgesetzes SGB II, des Landesblindengeldgesetzes und des Kommunalsozialverbandsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 180402

ENDE