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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2021
(GVOBl. M-V Nr. 25 vom 29.04.2021 S. 506)



Artikel 1
Änderung des Lehrerbildungsgesetzes

Das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVOBl. M-V S. 606), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Die Richtwerte für die jährlichen Aufnahmekapazitäten in den jeweiligen Lehramtsstudiengängen werden in den Zielvereinbarungen gemäß § 15 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Der Vorbereitungsdienst wird vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) in Kooperation mit den Schulen durchgeführt und mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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"(5) Die Lehrbefähigung für ein Lehramt nach § 6 kann auch erworben werden durch einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, der für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung durchgeführt wird, die einen Mastergrad oder ein mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium vorweisen, wenn aus dem formalen Abschluss, den weiteren nonformalen und informellen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung zwei Fächer des entsprechenden Lehramtes abgeleitet werden können, die nicht zwingend wortgleich mit den studierten Fächern sein müssen: Dies schließt das Fach "Deutsch als Zweitsprache" ausdrücklich mit ein. Darüber hinaus ist es für das Lehramt an beruflichen Schulen auch möglich, Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Lehrkräfte mit den in Satz 1 genannten Qualifikationen, aus deren formalem Abschluss, den weiteren nonformalen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung sich nur ein Fach ableiten lässt, das nicht zwingend wortgleich sein muss mit dem studierten Fach, müssen vorgelagert und/oder parallel zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein Studium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten absolvieren. Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 kann dies auch eine sonderpädagogische Fachrichtung sein. Personen mit einem Hochschulabschluss, bei denen unter Berücksichtigung ihrer komplexen Qualifikationen ein Fach mit mindestens der Hälfte des geforderten Umfangs abgeleitet werden kann, wird auferlegt, die verbleibenden ECTS-Punkte im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums zu erwerben. Im Anschluss absolvieren sie die Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Satz 1 und Satz 3. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst hat in der Regel einen Umfang von 24 Monaten und erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines die Standards der Lehrerbildung berücksichtigenden Ausbildungskonzepts. Für das Lehramt an beruflichen Schulen wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) durchgeführt. Die Schulen sind verpflichtet, die Qualifizierung zu unterstützen und zu begleiten. Auch die Hochschulen unterstützen diesen Prozess im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. In den Schuldienst eingestellte Lehrkräfte, die ein Lehramtsstudium nicht abgeschlossen haben und über keinen anderen berufsbildenden oder hochschulischen Abschluss verfügen, grundsätzlich aber bereits mehr als die Hälfte des Studiums absolviert und die geforderten Modulprüfungen bestanden bzw. die entsprechenden Leistungen erbracht haben, wird als Qualifizierungsmaßnahme auferlegt, ein Lehramtsstudium berufsbegleitend abzuschließen und im Anschluss den regulären Vorbereitungsdienst zu absolvieren und die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Aufgrund der umfänglichen Unterrichtserfahrungen, die diese Zielgruppe vorweist, kommt grundsätzlich eine Verkürzung gemäß § 4 Absatz 5 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung in Betracht."

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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"(6) Lehrkräfte, die bereits über ein Lehramt verfügen, können eine weitere Lehrbefähigung erwerben, sofern sie über einen Zeitraum von drei Jahren vorrangig an einer Schulart unterrichtet haben, für die das Lehramt angestrebt wird."

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Soweit für die Besetzung einer Stelle keine Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung zur Verfügung steht, kann zur Sicherung der Unterrichtsversorgung für Personen, die über ein Hochschulstudium, aus dem sich kein Unterrichtsfach beziehungsweise Lernbereich oder Fachrichtung ableiten lassen oder über keinen Hochschulabschluss, jedoch grundsätzlich über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer insgesamt dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit verfügen oder die ausnahmsweise über eine der abgeschlossenen Berufsausbildung vergleichbare Qualifikation verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit, im Falle von Personen ohne Hochschulabschluss eine mindestens siebenjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit. Die berufsbegleitende Qualifizierung erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines die Standards der Lehrerbildung berücksichtigenden Ausbildungskonzepts. Für die beruflichen Schulen wird diese Qualifikation durch das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen (KBS) durchgeführt. Die Schulen sind verpflichtet, die Qualifizierung zu unterstützen und zu begleiten. Auch die Hochschulen unterstützen diesen Prozess im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Den Erwerb der Lehrbefähigung stellt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter anderem auf der Grundlage einer Einschätzung durch die Schulleitung fest, die diese insbesondere durch Unterrichtsbesuche gewonnen hat. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst. Lehrkräften, die an diesen beziehungsweise an den in Absatz 5 dargestellten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, werden entsprechend der vorgesehenen Dauer der Qualifizierung Anrechnungsstunden gewährt."

e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Lehrkräfte, die eine Qualifizierung nach § 2 Absatz 5, 6 oder 7 durchlaufen und eine Lehrbefähigung für das ordentliche Unterrichtsfach Religion anstreben, müssen die Voraussetzungen erfüllen, um den Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft zu erteilen. Mit den betreffenden Religionsgemeinschaften wird das Einvernehmen über die inhaltliche Ausgestaltung des jeweiligen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach § 2 Absatz 5 und des besonderen Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation hergestellt."

3. In § 4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "maximal 25" durch die Angabe "grundsätzlich 25" ersetzt.

4. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Dies bezieht auch die sonderpädagogischen Fachrichtungen im Lehramt für Sonderpädagogik ein."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

5. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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"1. Lehramt an Grundschulen: Klassenstufe 1 - 4

Es umfasst folgende Bestandteile:

  1. Lernbereich Deutsch
  2. Lernbereich Mathematik
  3. zwei weitere Lernbereiche nach Wahl
  4. Bildungswissenschaften einschließlich
    • Allgemeine Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik,
    • Konzepte frühen Lernens und vorschulischer Erziehung und Bildung einschließlich Diagnostik und frühe Hilfen,
    • ausgewählte Elemente der Sonderpädagogik, insbesondere Fähigkeiten zur Früherkennung und Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionalsoziale Entwicklung, Sprache, geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung,
    • Konzepte des Übergangs in den Sekundarstufenbereich, Beratungskompetenzen, Arbeit in multiprofessionellen Teams.

Die Lernbereiche einschließlich ihrer Fachdidaktiken umfassen 180 ECTS (European Credit Transfer System)-Punkte. Einer der Lernbereiche einschließlich der Fachdidaktik umfasst mindestens 50 ECTS-Punkte. Die Studieninhalte in den Lernbereichen Deutsch und Mathematik müssen qualitativ und quantitativ der Funktion einer Grundschullehrkraft und dem Klassenleiterprinzip gerecht werden. Die Bildungswissenschaften umfassen 90 ECTS-Punkte, hierunter die Allgemeine Grundschulpädagogik 30 ECTS-Punkte und die Sonderpädagogik mindestens 21 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte. Zu den Studieninhalten im Rahmen der pädagogischen, fachlichen und didaktischen Ausbildungsbestandteile gehört auch der Themenbereich Lehren und Lernen in der digitalen Welt."

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Erprobungsklausel

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann auf Antrag einer Hochschule für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 2 bis 8 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle in Studium und Lehre oder der Leitung und Organisation zu erproben, die dem Ziel einer Verbesserung der Studienbedingungen, einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Ermöglichung einer internationalen Hochschulkooperation dienen."

7. Dem § 14 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 und vom Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern werden für die Einstellung in den Schuldienst des Landes Abschlüsse zuzüglich etwaiger Vorbereitungszeiten, die in einem EU-Land absolviert worden sind und dort den Einstieg in den Schuldienst ermöglichen, ebenfalls anerkannt, sofern einschließlich eines Hochschulabschlusses nach dem Recht des jeweiligen Landes eine Gesamtausbildungszeit von mindestens fünfeinhalb Jahren erreicht wird. Die Bewerberin oder der Bewerber hat in diesem Fall den Nachweis des Hochschulabschlusses und etwaiger Vorbereitungszeiten sowie Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau C 1 des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 20 Absatz 3."

8. Nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. das Nähere zum Seiteneinstieg in den Lehrerberuf, insbesondere

  1. zu Kriterien zur Ableitung von Fächern, Lernbereichen und Fachrichtungen, die Lehrkräfte nach § 2 Absatz 5 bis 6a unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung unterrichten können und in denen gegebenenfalls die Lehrbefähigung erworben werden kann,
  2. zu den Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung von nonformalen und informellen Qualifikationen sowie von Berufserfahrung zur Ableitung von einem oder von zwei Fächern des entsprechenden Lehramtes im Sinne von § 2 Absatz 5,
  3. zur Festlegung einer Frist für die Bescheidung der An-
    träge,
  4. zur Festlegung von Kriterien, unter denen eine Einzelfallprüfung für Lehrkräfte, die im Einzelfall ohne Berufsabschluss eingestellt worden sind, stattfinden soll,
  5. zu einer Qualifizierungsvereinbarung, in der Ziele, Wege und Dauer der Qualifizierung vereinbart werden,
  6. zur Führung eines Studienbuches, mit dem die absolvierten Qualifizierungsschritte nachgewiesen werden,
  7. zu Kriterien für eine mögliche Verkürzung der Bewährungszeit bis zur Erlangung der Lehrbefähigung,
  8. zum Einsatz der Lehrkräfte nach § 2 Absatz 5 bis 6a im Unterricht in den für sie abgeleiteten Fächern,
  9. zur Anrechnung von erreichten Qualifikationen im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf die Ausbildungswege in § 2 Absätze 5 und 6a,
  10. zum Umgang und zur kategorialen Einordnung der Qualifizierungswege von Lehrkräften im Seiteneinstieg, die ihr Lehramtsstudium und auch kein weiteres Studium zu Ende geführt und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben".

9. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Lehrkräften, die keine Lehrbefähigung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften erworben haben und die sich nach dem Abschluss ihrer grundlegenden pädagogischen Qualifizierung und vor dem 1. Januar 2022 unbefristet im Schuldienst befinden,
  1. auf Antrag die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Sinne von § 2 Absatz 5 genehmigen, soweit die dortigen Voraussetzungen vorliegen, oder
  2. die Teilnahme am Verfahren nach § 2 Absatz 6a und in beiden Fällen unter Berücksichtigung der bisher formal, nonformal und informell erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen genehmigen

."

Artikel 2
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "in Form" die Wörter "von Originalen oder beglaubigten Kopien" durch die Wörter "von Kopien" ersetzt und nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "oder elektronisch zu übermitteln" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden vor den Wörtern "weitere geeignete Unterlagen" die Wörter "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie der Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen."

b) Absatz 3 Sätze 2 bis 4

Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3.

werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3."

5. In § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 und 5 sowie § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."

7. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Antragstellung" durch die Wörter "Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Art der Entscheidung," die Wörter "Besonderheit im Verfahren," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Datensatznummer."

9. § 18

§ 18 Evaluation und Bericht

(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung im Jahr 2019 mit Stichtag 31. Dezember 2018 Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes.

(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210904

ENDE